Ab 2013 Ende des Steuer-HickHacks???

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Der Händler bestimmt :mrgreen:
Ich weiß das viele Umrüster da heimlich ein Schalter zwischen setzen, damit man dann doch schneller fahren kann als darf.

Ich mein, ich muss ja auch manuell aufpassen, dass ich inne Ortschaft nicht schneller als 50 fahre :oops: bzw. nach Vorschrift.
 
Rückmeldung:

@ Oliver: das kenne ich auch nur als zulässig, wenn elektr. begrenzt, aber §21 wurde "ohne Begrenzung" durchgewunken. Sehe da bei nächstem TÜV (ja, in 12 Monaten) aber kein Problem
8)


Dilli: nein, noch nicht mal die Lösung mit Zwischenschalter wurde gewählt.

Kay: TÜV ca. 100,- Tackos mehr p.a. aber Steuer ca. 1000,- p.a. gespart. Würde ich schon als "Spar-Nr." bezeichnen.

... aber mal sehen welche finale Lösung der Fiskus für 2013 ins Rennen bringt.

Verregnete Grüße,

Jürgen
 
Als ich noch im Schleppdienst gefahren bin war ein Teil der Fahrzeuge mit zGG 9,5t bei 120 abgeregelt, andere garnicht. Lediglich der 13 tonner war bei 95 zu. Baujahre jeweils 2005+
 
ne, soweit ich das im kopf habe sind die 60 km/h erst über 7,5t, müsste man aber nochmal nachschaun :roll: :roll:


Mal im ernst! Gibt es denn in euren gegenden keine festen blitzer?! Wir haben hier "reichlich" davon, wovon es einer auf mich abgesehen hatte. Der Besagte "Kasten" steht in einem "70km/h" abschnitt, wo man davon ausgeht, das man mit ca 75km/h nichts zu befürchten hat. Nicht mit einem RAM! Zweimal hat es geblitzt, beide mal nicht über 75km/h schnell gewesen. Ja ein gespannt (7,5t+anhänger) unterliegt der 60 km/h grenze.

gruß
 
Schade,

gerade Post vom Finanzamt bekommen, Osnabrück ist sehr flott.

Sehr geehrter Herr .....,

das VerkehrStÄndG 2012 wurde am 11.12.2012 im Bundesgesetzblatt verkündet und ist am
12.12.2012 in Kraft getreten. Durch das VerkehrStÄndG 2012 ist das KraftStG und damit die
Besteuerung u.a. in folgendem Punkt geändert worden:

Übernahme der verkehrsrechtlichen Fahrzeugart

Bei den Feststellungen der Zulassungsbehörden zu den Fahrzeugklassen und Aufbauarten handelt
es sich ab dem Inkrafttreten des Gesetzes grundsätzlich um bindende Grundlagenbescheide. Der
besondere PKW-Begriff nach der BFH-Rechtsprechung sowie nach § 2 Abs. 2a KraftStG entfällt.
Maßgeblich für die Besteuerung ab Inkrafttreten des Gestzes ist grundsätzlich die
verkehrsrechtliche Fahrzeugart. Der PKW-Begriff ist in § 8 Nr. 1 KraftStG klargestellt.

Diese Regelung wirkt sich jedoch durch § 18 Abs. 12 KraftStG (neu) für Pkw i. S. des
bisherigen § 2 Abs. 2a KraftStG nicht steuerwirksam aus. Nach § 18 Abs. 12 KraftStG sind für
Fahrzeuge, die unter den bisherigen § 2 Abs. 2a KraftStG gefallen sind, die Steuersätze nach § 9
Abs. 1 Nr. 2 KraftStG anzusetzen, wenn diese zu einer höheren Steuer führen.

Unter die bisherige Regelung des § 2 Abs. 2a fielen z.B.-als LKW zugelassene Doppelkabiner
Pick-Up mit 5 Sitzplätzen-.
Ihr Fahrzeug Dodge Ram 1500 gilt als PKW i. S. des § 2 Abs. 2a KraftStG in
der am 1.07.2010 geltenden Fassung und fällt damit unter § 18 Abs. 12 KraftStG. Es sind dabei
dei vom Bundesfinanzhof zur alten Rechtslage entwickelten Abgrenzungskriterien anzuwenden.

Für Ihr Fahrzeug ist nach § 18 Abs. 12 BerkehrStÄndG 2012 die für PKW geltende Bemessungs-
grundlage und der entsprechende Steuersatz anzuwenden. Eine Änderung des Kraftfahrzeugsteu-
erbescheides vom 21.07.2011 ist nicht vorzunehmen.

Mit freunlichen Grüßen

Also nichts neues, pech gehabt.
 
Schade,

gerade Post vom Finanzamt bekommen, Osnabrück ist sehr flott.

Sehr geehrter Herr .....,

das VerkehrStÄndG 2012 wurde am 11.12.2012 im Bundesgesetzblatt verkündet und ist am
12.12.2012 in Kraft getreten. Durch das VerkehrStÄndG 2012 ist das KraftStG und damit die
Besteuerung u.a. in folgendem Punkt geändert worden:

Übernahme der verkehrsrechtlichen Fahrzeugart

Bei den Feststellungen der Zulassungsbehörden zu den Fahrzeugklassen und Aufbauarten handelt
es sich ab dem Inkrafttreten des Gesetzes grundsätzlich um bindende Grundlagenbescheide. Der
besondere PKW-Begriff nach der BFH-Rechtsprechung sowie nach § 2 Abs. 2a KraftStG entfällt.
Maßgeblich für die Besteuerung ab Inkrafttreten des Gestzes ist grundsätzlich die
verkehrsrechtliche Fahrzeugart. Der PKW-Begriff ist in § 8 Nr. 1 KraftStG klargestellt.

Diese Regelung wirkt sich jedoch durch § 18 Abs. 12 KraftStG (neu) für Pkw i. S. des
bisherigen § 2 Abs. 2a KraftStG nicht steuerwirksam aus. Nach § 18 Abs. 12 KraftStG sind für
Fahrzeuge, die unter den bisherigen § 2 Abs. 2a KraftStG gefallen sind, die Steuersätze nach § 9
Abs. 1 Nr. 2 KraftStG anzusetzen, wenn diese zu einer höheren Steuer führen.

Unter die bisherige Regelung des § 2 Abs. 2a fielen z.B.-als LKW zugelassene Doppelkabiner
Pick-Up mit 5 Sitzplätzen-.
Ihr Fahrzeug Dodge Ram 1500 gilt als PKW i. S. des § 2 Abs. 2a KraftStG in
der am 1.07.2010 geltenden Fassung und fällt damit unter § 18 Abs. 12 KraftStG. Es sind dabei
dei vom Bundesfinanzhof zur alten Rechtslage entwickelten Abgrenzungskriterien anzuwenden.

Für Ihr Fahrzeug ist nach § 18 Abs. 12 BerkehrStÄndG 2012 die für PKW geltende Bemessungs-
grundlage und der entsprechende Steuersatz anzuwenden. Eine Änderung des Kraftfahrzeugsteu-
erbescheides vom 21.07.2011 ist nicht vorzunehmen.

Mit freunlichen Grüßen

Also nichts neues, pech gehabt.

Der Staat ist pleite da versuchen die um jeden Preis auf Kosten des Volkes Geld zu machen.Ich muss staunen das die immer noch nicht die Pkw Maut für Autobahnen erhoben haben aber ich denk das ist eine frage der Zeit.Und wenn die das machen wird es für uns auch keine Vergünstigung geben,da kann man einen drauf lassen.
In diesen Sinne ein schönes Wochenende!
 
Blödsinn da 2a entfallen ist, können die sich nicht darauf berufen, hab ich in meinem Brief auch so geschrieben

Gesendet von Samsung Note
 
Genau
:!:


Die können sich doch in einem neuen Gesetz nicht auf alte Gestze berufen
:?:

Es steht doch da eindeutig drin. Was im Schein steht zählt, und nicht ein altes Urteil.

Da würde ich Einspruch einlegen.
 
Ich warte jetzt erst mal ein oder zwei andere Antwortschreiben ab. Mal schauen was andere Finanzämter antworten.

Gruß aus Os.
 
.....
Diese Regelung wirkt sich jedoch durch § 18 Abs. 12 KraftStG (neu) für Pkw i. S. des
bisherigen § 2 Abs. 2a KraftStG nicht steuerwirksam aus. Nach § 18 Abs. 12 KraftStG sind für
Fahrzeuge, die unter den bisherigen § 2 Abs. 2a KraftStG gefallen sind, die Steuersätze nach § 9
Abs. 1 Nr. 2 KraftStG anzusetzen, wenn diese zu einer höheren Steuer führen.
......

Habe mir die §§ dazu mal durchgelesen.
Also ich verstehe das so, dass der Steuerbescheid nur geändert wird, wenn das FA dadurch mehr Geld bekommen würde. Ansonsten bleibt alles wie es ist.
Wäre auch zu schön gewesen...
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Habe mir die §§ dazu mal durchgelesen.
Also ich verstehe das so, dass der Steuerbescheid nur geändert wird, wenn das FA dadurch mehr Geld bekommen würde. Ansonsten bleibt alles wie es ist.
Wäre auch zu schön gewesen...

lol Bestandsschutz für das Finanzamt
8)
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Typisches PippiLangstrumpfSyndrom. Widdewiddewitt und drei macht neune, ich mache mir die Welt wie sie mir gefällt! :mrgreen:
Habt ihr ernsthaft geglaubt das neue Gesetz rettet euch
:?:
:mrgreen:
 
Ds wird erst eine Richtung bekommen, wenn die entsprechenden Länder Direktionen dazu eine Vorgabe basteln.
Die örtlichen FA machen nichts ohne entsprechende Direktive.
Habe beim für mich zuständigen FA nachgefragt.
Der macht - bei aller Freundlichkeit - nix ohne entsprechende Anweisung.
Hat mich ans Bundesfinanzministerium verwiesen und - nachdem ich da nicht erfolgreich war - an die Länder Direktion Rheinland.
Da hatte ich eine echt schräge Tussi am Telefon, die augenscheinlich frisch vom Rübentrecker gefallen ist.
Da muss ich noch ma' bei.

Möglicherweise wird das im zweiten Schritt spannend: Der Ansatz im Gesetz ist ja, dass nicht andauernd Grundsatzdiskussionen um PKW geführt werden, die gerne LKW wären.

Da wünscht man eine einheitliche Sprachregelung; genau das könnte unser Vorteil sein!
 
@ Asek

Moers. Der Sachbearbeiter hat angeregt, im Fall von unterscheidlichen Besteuerungen derselben KFZ mal ein paar Beispiele zu schicken, um Licht ins Dunkel zu bringen/ eine fundierte Argumentation zu haben.
Die Ableitung: Wenn in Landkreis x ein Crew/ Quad/ Single als LKW geführt und besteuert wird, warum nicht in Landkreis Y?
Ob der wirklich guten Willens ist, vermag ich nicht zu beurteilen.
Grundverdacht: Es kann auch sein, dass so ein Vergleich dazu führt - wie die gesamte Diskussion an sich - dass im Ergebniss Nachteile für die derzeit Bevorteilten (denen ich den geringeren Kostenfaktor herzlich gönne!) zu beklagen sind.
Schwierig!
Denke, dass eine einheitliche Lösung zu bevorzugen ist.
Dann wissen alle, woran sie sind, BEVOR die Entscheidung für oder gegen so ein Auto fällt, welcher Betrag zu berappen ist.
Es ist selbst bei der Bestellung einer Tüte Pomes so, dass Du weißt, was das am Ende kostet.
Das alles ist aus der Sicht des Spitzen Steuerzahlers (rund 840€/ Jahr), der mit Mitte 600 € gerechnet hatte.
Bitte richtig verstehen: Kann das aufbringen, könnte mir aber eine sinnvollere Verwendung für das Geld vorstellen.
 
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