Schade,
gerade Post vom Finanzamt bekommen, Osnabrück ist sehr flott.
Sehr geehrter Herr .....,
das VerkehrStÄndG 2012 wurde am 11.12.2012 im Bundesgesetzblatt verkündet und ist am
12.12.2012 in Kraft getreten. Durch das VerkehrStÄndG 2012 ist das KraftStG und damit die
Besteuerung u.a. in folgendem Punkt geändert worden:
Übernahme der verkehrsrechtlichen Fahrzeugart
Bei den Feststellungen der Zulassungsbehörden zu den Fahrzeugklassen und Aufbauarten handelt
es sich ab dem Inkrafttreten des Gesetzes grundsätzlich um bindende Grundlagenbescheide. Der
besondere PKW-Begriff nach der BFH-Rechtsprechung sowie nach § 2 Abs. 2a KraftStG entfällt.
Maßgeblich für die Besteuerung ab Inkrafttreten des Gestzes ist grundsätzlich die
verkehrsrechtliche Fahrzeugart. Der PKW-Begriff ist in § 8 Nr. 1 KraftStG klargestellt.
Diese Regelung wirkt sich jedoch durch § 18 Abs. 12 KraftStG (neu) für Pkw i. S. des
bisherigen § 2 Abs. 2a KraftStG nicht steuerwirksam aus. Nach § 18 Abs. 12 KraftStG sind für
Fahrzeuge, die unter den bisherigen § 2 Abs. 2a KraftStG gefallen sind, die Steuersätze nach § 9
Abs. 1 Nr. 2 KraftStG anzusetzen, wenn diese zu einer höheren Steuer führen.
Unter die bisherige Regelung des § 2 Abs. 2a fielen z.B.-als LKW zugelassene Doppelkabiner
Pick-Up mit 5 Sitzplätzen-.
Ihr Fahrzeug Dodge Ram 1500 gilt als PKW i. S. des § 2 Abs. 2a KraftStG in
der am 1.07.2010 geltenden Fassung und fällt damit unter § 18 Abs. 12 KraftStG. Es sind dabei
dei vom Bundesfinanzhof zur alten Rechtslage entwickelten Abgrenzungskriterien anzuwenden.
Für Ihr Fahrzeug ist nach § 18 Abs. 12 BerkehrStÄndG 2012 die für PKW geltende Bemessungs-
grundlage und der entsprechende Steuersatz anzuwenden. Eine Änderung des Kraftfahrzeugsteu-
erbescheides vom 21.07.2011 ist nicht vorzunehmen.
Mit freunlichen Grüßen
Also nichts neues, pech gehabt.