Bei uns wird es auch nicht billiger
Laut Finanzamt :
Wie Sie ja bereits mitgeteilt haben, wurde § 2 des Kraftfahrtgsteuergesetzes (KraftSTG)
geändert. Für die Anwendung des geänderten §2 KraftSTG zuberücksichtigen .Dadurch gelten weiterhin die Grundsätze der bisherigen BFH-Rechtsprechung, die auf objektive Beschaffenheit des Fahrzeuges und die prägende Herstellerkonzeption unter Berücksichtigung aller Merkmale in ihrer Gesamtheit abstellt.
Von besonderer Bedeutung sind dabei Bauart, Einrichtung und äußeres Erscheinungsbild.
Ich bedauere, Ihnen keinen besseren Bescheid geben zu können
§ 18 Übergangsregelung
(12)Führen die Feststellungen der Zulassungsbehörde hinsichtlich der Fahrzeugklassen
und Aufbauarten zu einer niedrigeren Steuer als unter Berücksichtigung des § 2Absatz 2a in der am 1 Juli 2010 geltenden Fassung , ist weiterhin § 9 Absatz 1 Nummer 2 anzuwenden