hudsonbay
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9. Anpassung der Ausrüstung von Kraftfahrzeugen an die Wetterverhältnisse
Gemäß § 2 Abs. 3 a Satz 1 u. 2 StVO (in Kraft seit 01.05.2006) ist die "Ausrüstung eines Kraftfahrzeuges an die Wetterverhältnisse anzupassen. Hierzu gehören insbesondere eine geeignete Bereifung und Frostschutzmittel in der Scheibenwaschanlage.“
Aufgrund dieser allgemeinen Verhaltensregeln des Satz 1 können auch gegenüber dem Fahrzeugführer sonstige Ausrüstungsmängel im Hinblick auf die Witterung erfasst werden (z.B. Leistungsabfall einer bereits mangelhaften Autobatterie bei entsprechender Kälte beeinflusst nach kurzem Halt eine Weiterfahrt oder "Einfrieren von Dieselkraftstoff" durch unzureichendes Kraftstoffgemisch oder mangelhafte Scheibenwischerblätter bzw. schwache Scheibenwischerleistung bei Regen).
Die Ausrüstung ist den jeweiligen Wetterverhältnissen anzupassen. Damit soll insbesondere dem bei extremen winterlichen Straßenverhältnissen (z.B. starker Schneefall, festgefahrene Schneedecke, Schnee- und Eisglätte) auftretenden Missstand begegnet werden, dass Kraftfahrzeuge vor allem an Steigungsstrecken (z.B. an Autobahnen) mangels geeigneter Bereifung liegen bleiben und damit erhebliche Verkehrsbehinderungen verursachen.
Damit ist auch die Pflicht enthalten, bei plötzlich eintretenden winterlichen Straßenverhältnissen und unzureichender Winterausrüstung auf die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr zu verzichten (vgl. Begründung zur 40. StVRÄndV, VkBl.2006 S.42).
Eine generelle Winterreifenpflicht wurde damit vom Gesetzgeber nicht festgelegt (eine Ausstattungspflicht in der StVZO wäre nur national gültig gewesen und für solche Kraftfahrzeugführer unverhältnismäßig gewesen, die in Regionen fahren, in denen winterliche Verhältnisse selten sind und die in solchen Situationen davon absehen, ihr Kfz. zu benutzen).
Als geeignete Bereifung werden i.d.R. bei winterlichen Wetterverhältnissen anzusehen sein:
- M+S Reifen, die erkennbar Profilklötze und –einschnitte (Lamellen) aufweisen
- Reifen, die mit einer „Schneeflocke“ gekennzeichnet sind.
Hinsichtlich der Profiltiefe gilt die Empfehlung einer Mindestprofiltiefe von 4 mm. Eine Ahndung nach § 2 Abs. 3a StVO alleine wegen einer geringeren Profiltiefe kann aber allenfalls bei einer darauf begründeten, konkreten Behinderung erfolgen.
Der Tatbestand des § 2 Abs. 3a StVO kann i.d.R. nur unter den folgenden Voraussetzungen vorgehalten werden:
• bei deutlich ausgeprägten typisch winterlichen Straßenverhältnissen und
• mit nicht geeigneter Bereifung (z.B. Sommerreifen, abgefahrene Winterreifen) gefahren und
• das tatsächliche Fahrverhalten (z.B. Durchdrehen der Räder, Querstellen, Schleudern in Kurven, erheblich verlängerter Bremsweg, stark verzögertes Anfahren an Kreuzungen, Einmündungen und Steigungen nach einer Wartezeit) lässt auf eine nicht winterlichen Wetterverhältnissen angepasste Bereifung schließen
Für Lkw und Busse gilt die Anpassung der Ausrüstung an die Wetterverhältnisse analog. Für diese Fahrzeuge (ausgenommen spezielle Sonderfahrzeuge) gibt es ebenfalls weit überwiegend eine für winterliche Wetterverhältnisse geeignete Bereifung.
Die o.g. Voraussetzungen für eine Ahndung gelten auch hier, soweit eine geeignete Bereifung objektiv möglich ist.
Besonderes Augenmerk ist auf herausragende Steigungsstrecken an Autobahnen zu richten, wenn dort in der Vergangenheit bei extremen winterlichen Wetterverhältnissen liegengebliebene oder querstehende Lkw Stauungen und Behinderungen verursacht haben. In diesen Fällen sollte bereits im Vorfeld der herausragenden Steigungsstrecken erkennbar auffälliges Fahrverhalten geahndet werden.
Anordnungen zur Verhinderung von Ordnungswidrigkeiten in der Form der Untersagung der Weiterfahrt von Lkw mit nicht geeigneter Bereifung bei extremen winterlichen Wetterverhältnissen nach Art. 11 PAG bleiben unberührt. Mit diesen Anordnungen wird die gesetzlich bestehende Pflicht, bei plötzlich eintretenden winterlichen Straßenverhältnissen und unzureichender Winterausrüstung auf die Teilnahme am öffentlichen Verkehr zu verzichten, für einen bestimmten Straßenzug zu einer bestimmten Zeit konkretisiert. Sie gelten für alle von der Anordnung erfassten Fahrzeuge und können im Einzelfall oder bei Vorliegen der Vorsaussetzungen insbesondere von § 45 Abs. 4 StVO („erforderliche Maßnahmen zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit“) allgemein durch Rundfunk oder auf andere Weise bekannt gegeben werden. Davon kann insbesondere auf Autobahnen bereits im Vorfeld herausragender Steigungsstrecken dann Gebrauch gemacht werden, wenn ansonsten nach Abstimmung mit der Koordinierungsgruppe Autobahn oder der zuständigen Straßenbaubehörde (Winterdienst) das Liegenbleiben oder das Querstehen von nicht mit geeigneter Bereifung ausgerüsteten Lkw alsbald konkret zu befürchten ist.
Anwendbare Tatbestandsnummern (die Ahndung bezieht sich auf das Führen eines Kfz)
102012: Verwarnung i.H.v. 20,00 €
102702 : Geldbuße i.H.v. 40,00 € bei Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer
Die den Wetterverhältnissen nicht angepasste Ausrüstung ist unter Bemerkungen näher zu konkretisieren, ebenso ist eine event. Behinderung näher zu erläutern.
bei Gefährdung / Schädigung ist wie folgt zu verfahren:
Gefährdung
910221 Sie passten als Führer des Kraftfahrzeugs die Ausrüstung nicht an die Wetterverhältnisse an und gefährdeten dadurch andere
§ 2 Abs. 3a StVO, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; § 19 OWiG
Geldbuße 50,00 € (B-1)
Schädigung
910221 Sie passten als Führer des Kraftfahrzeugs die Ausrüstung nicht an die Wetterverhältnisse an und schädigten dadurch andere
§ 2 Abs. 3a StVO, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; § 19 OWiG
Geldbuße 60,00 € (B-1)
Konkretisierung s.o.
Gemäß § 2 Abs. 3 a Satz 1 u. 2 StVO (in Kraft seit 01.05.2006) ist die "Ausrüstung eines Kraftfahrzeuges an die Wetterverhältnisse anzupassen. Hierzu gehören insbesondere eine geeignete Bereifung und Frostschutzmittel in der Scheibenwaschanlage.“
Aufgrund dieser allgemeinen Verhaltensregeln des Satz 1 können auch gegenüber dem Fahrzeugführer sonstige Ausrüstungsmängel im Hinblick auf die Witterung erfasst werden (z.B. Leistungsabfall einer bereits mangelhaften Autobatterie bei entsprechender Kälte beeinflusst nach kurzem Halt eine Weiterfahrt oder "Einfrieren von Dieselkraftstoff" durch unzureichendes Kraftstoffgemisch oder mangelhafte Scheibenwischerblätter bzw. schwache Scheibenwischerleistung bei Regen).
Die Ausrüstung ist den jeweiligen Wetterverhältnissen anzupassen. Damit soll insbesondere dem bei extremen winterlichen Straßenverhältnissen (z.B. starker Schneefall, festgefahrene Schneedecke, Schnee- und Eisglätte) auftretenden Missstand begegnet werden, dass Kraftfahrzeuge vor allem an Steigungsstrecken (z.B. an Autobahnen) mangels geeigneter Bereifung liegen bleiben und damit erhebliche Verkehrsbehinderungen verursachen.
Damit ist auch die Pflicht enthalten, bei plötzlich eintretenden winterlichen Straßenverhältnissen und unzureichender Winterausrüstung auf die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr zu verzichten (vgl. Begründung zur 40. StVRÄndV, VkBl.2006 S.42).
Eine generelle Winterreifenpflicht wurde damit vom Gesetzgeber nicht festgelegt (eine Ausstattungspflicht in der StVZO wäre nur national gültig gewesen und für solche Kraftfahrzeugführer unverhältnismäßig gewesen, die in Regionen fahren, in denen winterliche Verhältnisse selten sind und die in solchen Situationen davon absehen, ihr Kfz. zu benutzen).
Als geeignete Bereifung werden i.d.R. bei winterlichen Wetterverhältnissen anzusehen sein:
- M+S Reifen, die erkennbar Profilklötze und –einschnitte (Lamellen) aufweisen
- Reifen, die mit einer „Schneeflocke“ gekennzeichnet sind.
Hinsichtlich der Profiltiefe gilt die Empfehlung einer Mindestprofiltiefe von 4 mm. Eine Ahndung nach § 2 Abs. 3a StVO alleine wegen einer geringeren Profiltiefe kann aber allenfalls bei einer darauf begründeten, konkreten Behinderung erfolgen.
Der Tatbestand des § 2 Abs. 3a StVO kann i.d.R. nur unter den folgenden Voraussetzungen vorgehalten werden:
• bei deutlich ausgeprägten typisch winterlichen Straßenverhältnissen und
• mit nicht geeigneter Bereifung (z.B. Sommerreifen, abgefahrene Winterreifen) gefahren und
• das tatsächliche Fahrverhalten (z.B. Durchdrehen der Räder, Querstellen, Schleudern in Kurven, erheblich verlängerter Bremsweg, stark verzögertes Anfahren an Kreuzungen, Einmündungen und Steigungen nach einer Wartezeit) lässt auf eine nicht winterlichen Wetterverhältnissen angepasste Bereifung schließen
Für Lkw und Busse gilt die Anpassung der Ausrüstung an die Wetterverhältnisse analog. Für diese Fahrzeuge (ausgenommen spezielle Sonderfahrzeuge) gibt es ebenfalls weit überwiegend eine für winterliche Wetterverhältnisse geeignete Bereifung.
Die o.g. Voraussetzungen für eine Ahndung gelten auch hier, soweit eine geeignete Bereifung objektiv möglich ist.
Besonderes Augenmerk ist auf herausragende Steigungsstrecken an Autobahnen zu richten, wenn dort in der Vergangenheit bei extremen winterlichen Wetterverhältnissen liegengebliebene oder querstehende Lkw Stauungen und Behinderungen verursacht haben. In diesen Fällen sollte bereits im Vorfeld der herausragenden Steigungsstrecken erkennbar auffälliges Fahrverhalten geahndet werden.
Anordnungen zur Verhinderung von Ordnungswidrigkeiten in der Form der Untersagung der Weiterfahrt von Lkw mit nicht geeigneter Bereifung bei extremen winterlichen Wetterverhältnissen nach Art. 11 PAG bleiben unberührt. Mit diesen Anordnungen wird die gesetzlich bestehende Pflicht, bei plötzlich eintretenden winterlichen Straßenverhältnissen und unzureichender Winterausrüstung auf die Teilnahme am öffentlichen Verkehr zu verzichten, für einen bestimmten Straßenzug zu einer bestimmten Zeit konkretisiert. Sie gelten für alle von der Anordnung erfassten Fahrzeuge und können im Einzelfall oder bei Vorliegen der Vorsaussetzungen insbesondere von § 45 Abs. 4 StVO („erforderliche Maßnahmen zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit“) allgemein durch Rundfunk oder auf andere Weise bekannt gegeben werden. Davon kann insbesondere auf Autobahnen bereits im Vorfeld herausragender Steigungsstrecken dann Gebrauch gemacht werden, wenn ansonsten nach Abstimmung mit der Koordinierungsgruppe Autobahn oder der zuständigen Straßenbaubehörde (Winterdienst) das Liegenbleiben oder das Querstehen von nicht mit geeigneter Bereifung ausgerüsteten Lkw alsbald konkret zu befürchten ist.
Anwendbare Tatbestandsnummern (die Ahndung bezieht sich auf das Führen eines Kfz)
102012: Verwarnung i.H.v. 20,00 €
102702 : Geldbuße i.H.v. 40,00 € bei Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer
Die den Wetterverhältnissen nicht angepasste Ausrüstung ist unter Bemerkungen näher zu konkretisieren, ebenso ist eine event. Behinderung näher zu erläutern.
bei Gefährdung / Schädigung ist wie folgt zu verfahren:
Gefährdung
910221 Sie passten als Führer des Kraftfahrzeugs die Ausrüstung nicht an die Wetterverhältnisse an und gefährdeten dadurch andere
§ 2 Abs. 3a StVO, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; § 19 OWiG
Geldbuße 50,00 € (B-1)
Schädigung
910221 Sie passten als Führer des Kraftfahrzeugs die Ausrüstung nicht an die Wetterverhältnisse an und schädigten dadurch andere
§ 2 Abs. 3a StVO, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; § 19 OWiG
Geldbuße 60,00 € (B-1)
Konkretisierung s.o.