Winterreifen - Sommerreifen

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hudsonbay

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9. Anpassung der Ausrüstung von Kraftfahrzeugen an die Wetterverhältnisse
Gemäß § 2 Abs. 3 a Satz 1 u. 2 StVO (in Kraft seit 01.05.2006) ist die "Ausrüstung eines Kraftfahrzeuges an die Wetterverhältnisse anzupassen. Hierzu gehören insbesondere eine geeignete Bereifung und Frostschutzmittel in der Scheibenwaschanlage.“

Aufgrund dieser allgemeinen Verhaltensregeln des Satz 1 können auch gegenüber dem Fahrzeugführer sonstige Ausrüstungsmängel im Hinblick auf die Witterung erfasst werden (z.B. Leistungsabfall einer bereits mangelhaften Autobatterie bei entsprechender Kälte beeinflusst nach kurzem Halt eine Weiterfahrt oder "Einfrieren von Dieselkraftstoff" durch unzureichendes Kraftstoffgemisch oder mangelhafte Scheibenwischerblätter bzw. schwache Scheibenwischerleistung bei Regen).

Die Ausrüstung ist den jeweiligen Wetterverhältnissen anzupassen. Damit soll insbesondere dem bei extremen winterlichen Straßenverhältnissen (z.B. starker Schneefall, festgefahrene Schneedecke, Schnee- und Eisglätte) auftretenden Missstand begegnet werden, dass Kraftfahrzeuge vor allem an Steigungsstrecken (z.B. an Autobahnen) mangels geeigneter Bereifung liegen bleiben und damit erhebliche Verkehrsbehinderungen verursachen.

Damit ist auch die Pflicht enthalten, bei plötzlich eintretenden winterlichen Straßenverhältnissen und unzureichender Winterausrüstung auf die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr zu verzichten (vgl. Begründung zur 40. StVRÄndV, VkBl.2006 S.42).

Eine generelle Winterreifenpflicht wurde damit vom Gesetzgeber nicht festgelegt (eine Ausstattungspflicht in der StVZO wäre nur national gültig gewesen und für solche Kraftfahrzeugführer unverhältnismäßig gewesen, die in Regionen fahren, in denen winterliche Verhältnisse selten sind und die in solchen Situationen davon absehen, ihr Kfz. zu benutzen).

Als geeignete Bereifung werden i.d.R. bei winterlichen Wetterverhältnissen anzusehen sein:
- M+S Reifen, die erkennbar Profilklötze und –einschnitte (Lamellen) aufweisen
- Reifen, die mit einer „Schneeflocke“ gekennzeichnet sind.

Hinsichtlich der Profiltiefe gilt die Empfehlung einer Mindestprofiltiefe von 4 mm. Eine Ahndung nach § 2 Abs. 3a StVO alleine wegen einer geringeren Profiltiefe kann aber allenfalls bei einer darauf begründeten, konkreten Behinderung erfolgen.

Der Tatbestand des § 2 Abs. 3a StVO kann i.d.R. nur unter den folgenden Voraussetzungen vorgehalten werden:

• bei deutlich ausgeprägten typisch winterlichen Straßenverhältnissen und
• mit nicht geeigneter Bereifung (z.B. Sommerreifen, abgefahrene Winterreifen) gefahren und
• das tatsächliche Fahrverhalten (z.B. Durchdrehen der Räder, Querstellen, Schleudern in Kurven, erheblich verlängerter Bremsweg, stark verzögertes Anfahren an Kreuzungen, Einmündungen und Steigungen nach einer Wartezeit) lässt auf eine nicht winterlichen Wetterverhältnissen angepasste Bereifung schließen

Für Lkw und Busse gilt die Anpassung der Ausrüstung an die Wetterverhältnisse analog. Für diese Fahrzeuge (ausgenommen spezielle Sonderfahrzeuge) gibt es ebenfalls weit überwiegend eine für winterliche Wetterverhältnisse geeignete Bereifung.
Die o.g. Voraussetzungen für eine Ahndung gelten auch hier, soweit eine geeignete Bereifung objektiv möglich ist.
Besonderes Augenmerk ist auf herausragende Steigungsstrecken an Autobahnen zu richten, wenn dort in der Vergangenheit bei extremen winterlichen Wetterverhältnissen liegengebliebene oder querstehende Lkw Stauungen und Behinderungen verursacht haben. In diesen Fällen sollte bereits im Vorfeld der herausragenden Steigungsstrecken erkennbar auffälliges Fahrverhalten geahndet werden.

Anordnungen zur Verhinderung von Ordnungswidrigkeiten in der Form der Untersagung der Weiterfahrt von Lkw mit nicht geeigneter Bereifung bei extremen winterlichen Wetterverhältnissen nach Art. 11 PAG bleiben unberührt. Mit diesen Anordnungen wird die gesetzlich bestehende Pflicht, bei plötzlich eintretenden winterlichen Straßenverhältnissen und unzureichender Winterausrüstung auf die Teilnahme am öffentlichen Verkehr zu verzichten, für einen bestimmten Straßenzug zu einer bestimmten Zeit konkretisiert. Sie gelten für alle von der Anordnung erfassten Fahrzeuge und können im Einzelfall oder bei Vorliegen der Vorsaussetzungen insbesondere von § 45 Abs. 4 StVO („erforderliche Maßnahmen zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit“) allgemein durch Rundfunk oder auf andere Weise bekannt gegeben werden. Davon kann insbesondere auf Autobahnen bereits im Vorfeld herausragender Steigungsstrecken dann Gebrauch gemacht werden, wenn ansonsten nach Abstimmung mit der Koordinierungsgruppe Autobahn oder der zuständigen Straßenbaubehörde (Winterdienst) das Liegenbleiben oder das Querstehen von nicht mit geeigneter Bereifung ausgerüsteten Lkw alsbald konkret zu befürchten ist.
Anwendbare Tatbestandsnummern (die Ahndung bezieht sich auf das Führen eines Kfz)
102012: Verwarnung i.H.v. 20,00 €
102702 : Geldbuße i.H.v. 40,00 € bei Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer
Die den Wetterverhältnissen nicht angepasste Ausrüstung ist unter Bemerkungen näher zu konkretisieren, ebenso ist eine event. Behinderung näher zu erläutern.
bei Gefährdung / Schädigung ist wie folgt zu verfahren:
Gefährdung
910221 Sie passten als Führer des Kraftfahrzeugs die Ausrüstung nicht an die Wetterverhältnisse an und gefährdeten dadurch andere
§ 2 Abs. 3a StVO, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; § 19 OWiG
Geldbuße 50,00 € (B-1)

Schädigung
910221 Sie passten als Führer des Kraftfahrzeugs die Ausrüstung nicht an die Wetterverhältnisse an und schädigten dadurch andere
§ 2 Abs. 3a StVO, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; § 19 OWiG
Geldbuße 60,00 € (B-1)

Konkretisierung s.o.
 
es soll aber noch heuer eine konkretisierung kommen, wo genau festgelegt wird, was wie wo sein muss :idea: :arrow: :roll:

Ist nur gut daß das jeder Kfz Führer im Kopf behält. :silly:
Da kann ja eigendlich nichts mehr schief gehen. :mrgreen:


Gruß
Peter
 
Soll nicht am 15.10. vom Bundesrat eine Verschärfung = Winterreifenpflicht verabschiedet werden? Ich hatte irgendwo dieser Tage was im I-net gelesen.
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Soll nicht am 15.10. vom Bundesrat eine Verschärfung = Winterreifenpflicht verabschiedet werden? Ich hatte irgendwo dieser Tage was im I-net gelesen.


Tja, genauso hatten sie es auch bei uns in den Nachrichten gebracht
:!:
:roll:
 
Aber zu den Winterreifen zählen dann auch M+S oder?!

Muss dann die Flocke drauf sein?

Muss bald auch neue haben und will natürlich Allwetter damit ich nicht wechseln muss.
Und die meisten Allwetter haben ja die M+S Kennung bzw Schneeflocke.
 
war da nicht was von winterreifenpflicht ab dem 16.10. im gespräch

Die sind dabei es über einen Eilantrag durch zu bringen....
Ich persönlich finde mal wieder nur, das die Politiker mal wieder alle am Rad drehen und auf biegen und brechen noch dieses Jahr was auf die Reihe bekommen wollen. ( Hat mal einer wieder einen tollen einfall gehabt ).

Das führt mit Sicherheit wieder dazu das es entweder keine Reifen in kürze geben wird oder einfach total Überteuert.

Ob das Gesetzt aber unbedingt noch in diesem Monat sein muss bezeichne ich mal als " DInge die die Welt nicht braucht " . Ab nächstes Jahr wäre auch in Ordnung gewesen. und nicht so kurzfristig.

Gruß
 
Aber zu den Winterreifen zählen dann auch M+S oder?!

Muss dann die Flocke drauf sein?

Muss bald auch neue haben und will natürlich Allwetter damit ich nicht wechseln muss.
Und die meisten Allwetter haben ja die M+S Kennung bzw Schneeflocke.

Soweit ich meinen reifenfuzi verstanden habe ist M+S im rahmen drin.
 
Das habe ich auch so im TEXT vom Chris verstanden.
Möchte nur auf Nummer sicher gehn.
Als geeignete Bereifung werden i.d.R. bei winterlichen Wetterverhältnissen anzusehen sein:
- M+S Reifen, die erkennbar Profilklötze und –einschnitte (Lamellen) aufweisen
- Reifen, die mit einer „Schneeflocke“ gekennzeichnet sind.
 
Soweit ich meinen reifenfuzi verstanden habe ist M+S im rahmen drin.


Jein!! Es müssen bei M&S klar ersichtliche Blöcke mit Lamellen Profil auf dem LAufbild des Reifen sein.

Grabber HTS hat so etwas zum Beispiel! :mrgreen:

Meine Winterreifen Dean Wintercat, kommen aber trotzdem nächste oder über nächste Woche drauf.
 
Wo steht denn ab wann ich meine Sommerreifen wieder aufziehen muss
:?:


Winterreifen sind ab bestimmten Temperaturen und Bedingungen schlechter als Sommerreifen, also muss uns Väterchen Staat das Gesetz auch erweitern, damit wir bescheid wissen, oder?? Ab wann ist Sommer
:?:



Ich weiss von den Gesetzeshütern hier bei mir vor Ort das die das selber nicht wirklich wissen wann und ob und wie da vorgegangen werden soll.


Ich lass mich überraschen was sich die Denker da noch alles einfallen lassen.
 
Wo steht denn ab wann ich meine Sommerreifen wieder aufziehen muss
:?:


Winterreifen sind ab bestimmten Temperaturen und Bedingungen schlechter als Sommerreifen, also muss uns Väterchen Staat das Gesetz auch erweitern, damit wir bescheid wissen, oder?? Ab wann ist Sommer
:?:



Ich weiss von den Gesetzeshütern hier bei mir vor Ort das die das selber nicht wirklich wissen wann und ob und wie da vorgegangen werden soll.


Ich lass mich überraschen was sich die Denker da noch alles einfallen lassen.

das kannst Du dir wohl selbst beantworten, wenn Du morgens eine dicke Jacke anziehen muss, oder die Scheibe frei kratzen musst, oder wenn es Bodenfrost hat, oder wenn alles weiß ist etc. :mrgreen:

ich kann die Leute nicht verstehen, die im Winter mit Sommerreifen rum eiern, das ist an der falschen Stelle gespart. Wenn das heilige Blechle, dann hin ist, wird mordsmäßig geheult, und wenn ich wegen diesen Deppen einen Termin verpasse, würde ich denen am liebsten noch ne Beule in den Kotflügel treten! :twisted:
 
Bei der Bundeswehr ist sogar das geregelt: Sommer vom 01.04. - 30.09. Winter vom 01.10. - 31.03. :mrgreen:


Oh ja da war was :idea:
:?:


Kann mich gar nicht mehr erinnern was wir auf den 10t GL gefahren haben, aber da hatten wir immer die Gleitschutzketten dabei :lol:


Stimme auch dem zu, das man nicht am falschen Ende sparen sollte, habe immer zwei Satz Reifen gehabt, den Sommersatz und den dicke Jacken Wintersatz.
Frage mich nur wann die Überlegungen kommen die Winterreifen im Sommer zu bedenken, OWI oder doch gleich Bußgeld?!

Mein Dodge hat demnächst sein Date zum Winterfit machen und von mir aus kann das weisse Zeug kommen, dann brauch ich halt unter umständen etwas länger, wohin es auch gehen mag.
 
Gilt das mit den Winterreifen eigentlich auch für 4 x4 ? :mrgreen:




ne, schon klar, ist'n Scherz :lol:
 
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