Tüv möchte Geprüfte Drossel auf 80km/h wegen 4,6T

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Hallo,

vielen Dank für die schnellen Antworten.
Leider habe ich so keine andere Ansprechperson beim Tüv.
Gerne hätte ich den Ram ja auch auf 3,5T abgelastet, jedoch kann mein Prüfer dies nicht, da dann die Abgasnorm verändert sein würde
:-(

Hat jemand Tipps oder Ansprechpartner? Fhzg ist zudem Höhergelegt, Länger und AGR sind ausgebaut aber ausprogrammiert.

Eine Anhängelast ist derzeit noch nicht eingetragen (Im Datenblatt ist nichts angegeben), dies soll aber im Nachgang noch möglich sein.

Hey,

Willkommen beim TÜV in Hannover
:evil:


Ich wollte meinen 1500er von ZGG 3080 kg auf 3500 kg auflasten lassen und habe dieselbe Antwort bekommen
:evil:

Außerdem müsste geprüft werden, ob die Bremsen da mitspielen.
:evil:
 
Naja...da kann man es ja leicht nachvollziehen, aber beim Ram besteht ja keine Fahrtenschreiberpflicht
:P
:D


Über 7,5 to zulässiger Gesamtmasse ( also inkl. Anhänger ) ist der Fahrtenschreiber Pflicht . Aus dem Grunde der Hinweis den Ram als Zugmaschine zu zu lassen .

Gruß Jens
 
Über 7,5 to zulässiger Gesamtmasse ( also inkl. Anhänger ) ist der Fahrtenschreiber Pflicht . Aus dem Grunde der Hinweis den Ram als Zugmaschine zu zu lassen .

Gruß Jens


quatsch!!!

interessant, wo ihr alle euer halb-nicht-wissen her habt! :twisted: :twisted:

auch in den vorigen antworten war viel schmarrn dabei,
alles richtig zu stellen, dauert mir zu lang,
macht euch mal schlau, bevor ihr euer stammtisch-wissen schreibt!
 
Ach schön. Wie beim Zoll neulich. ES IST NICHT UNSERE AUFGABE SIE ÜBER IHRE PFLICHTEN ZU INFORMIEREN
:!:
, nach der kurzen Frage wie ich es machen soll :roll:

Das Halbwissen kommt ja nicht nur aus "Unwissenheit", sondern auch aus den Aussagen der Beamten bei Kontrollen, den 100 verschiedenen TÜV-Aussagen der Prüfer, der vielen Umrüster die alle verschiedene Erfahrungen gemacht haben, den Aussagen beim Finanzamt, bzw. Zoll und so weiter.

Und ich hatte es schon mal geschrieben. Mein Schwiegervater war Polizist. Bei der letzten Polizeiparty kam eine simple Frage zu einem Verkehrsvergehen und es sollte eigentlich nur eine Antwort geben! Es kamen aber so viele Antworten wie Polizisten da waren :mrgreen: Was also soll man dann weiter erzählen :lol:

Wenn du uns hier jetzt die RICHTIGE Antwort gibst, wird diese wahrscheinlich von allen zerpflückt. Bei dem einem in dem Bundesland wird es so gehandhabt, bei dem anderen anders, bei dem drückt der TÜV ein Auge zu, beim anderen nicht, bei dem einen weiß es der TÜVVER nicht besser, der andere ist Korintenkacker, in dem Bundesland ist das erlaubt und so weiter.

Ganz schwieriges Thema :mrgreen:
 
Zu zankt euch net, hier gibts nur eine Lösung! Einen Tüver suchen der einen das einträgt was man haben will und fertig!
;)

Ram mit 80km/h :crazy: [-X
 
haben Womo´s nicht das gleiche Problem? die sind ja auch mal schnell über 3,5to.

aber.. Reisebusse sind auch drüber, und dürfen schneller. also muss es doch ausnahmen geben.
 
Es gibt nunmal eine gesetzliche Vorschrift, dass LKW und Zugmaschinen über 3.5T zGG über eine Geschwindigkeitsdrossel verfügen müssen, PUNKT ! Fahrtenschreiber ist wieder eine andere Baustelle und nur im gewerblichen Bereich interessant beim RAM.
Nachdem die 80km/h Drossel nur für LKW und Zugmaschinen vorgeschrieben ist, bei KOM's ab 100km/h, muss man sich halt entweder eine andere Art der Zulassung einfallen lassen, oder einen Prüfer, der bereit ist eine Drossel per Programmer einzutragen.
Das hat natürlich nichts damit zu tun, dass du nur max 80 fahren darfst, es sei denn du machst ein Womo draus (100km/h max), bzw einen PKW.
Wobei selbst bei PKW Zulassung schon Strafbefehle raus gingen wenn das Fahrzeg deutlich als LKW auszulegen war. Damals hatte es einen 4.6t Sprinter mit PKW Zulassung erwischt (Google Sprinter Urteil).
 
Ich finde ja irgendwie als Nichtbetroffener, wenn man ein LKW und die damit entstehenden Vorzüge haben will, z.B. nach LKW besteuert und versichert sein will, ein lateren Auspuff haben darf, u.s.w., man sich dann nicht die Vorzüge des PKW´s auch krallen darf :oops: Wenn ich mal überlege, wo ich überall nicht mehr lang fahren und abkürzen dürfte, wenn meiner ein LKW wäre.

Egal, ich fahr PKW :lol: den Größten


Einfach ein Tüvver suchen, der das macht und hoffen das nicht ein Polizist genau weiß was er macht :mrgreen:
 
Oder beim RICHTIGEN Importeur kaufen, dann bekommst du eingetragen was du brauchst!!! :mrgreen:
 
Ich wunder mich grad über die Vorschrift mit der Drossel, da LKWs soweit ich weiß im Ausland teils schneller als 80 fahren dürfen. Z.B. Frankreich, Bulgarien Litauen.... :lol:
.. Luxemburg...
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
quatsch!!!

interessant, wo ihr alle euer halb-nicht-wissen her habt! :twisted: :twisted:

auch in den vorigen antworten war viel schmarrn dabei,
alles richtig zu stellen, dauert mir zu lang,
macht euch mal schlau, bevor ihr euer stammtisch-wissen schreibt!


Hallo hudsonbay :mrgreen:

Wenn du mir aufzeigen kannst wo geschrieben steht , das über 7,5 to eine Fahrtenschreiberpflicht entfällt wäre dies super . § 57a StVZO ist dahingehend recht eindeutig.
Gruß Jens
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Hallo,
die Drosselung ist in D Vorschrift, in vielen anderen Ländern nicht,
genau so wie es zB.Unterschiede beim Sonntags Fahrverbot gibt!
Der Fahrtenschreiber bezieht sich im Übrigen auf die gewerbliche Nutzung,
genau wie die 5 Module die für die Fahrer Vorschrift sind.
Ich würde einfach solange einen Prüfer suchen, oder einen
Händler mit entsprechenden Verbindungen in Anspruch nehmen.
Gruss Micha
 
Der Fahrtenschreiber bezieht sich im Übrigen auf die gewerbliche Nutzung,

Kannst du mir bitte das entsprechende Paper zeigen wo über 7,5 to zul. Gesamtmasse für private Nutzung Fahrtenschreiberpflicht entfällt .

Gruß Jens
 
Hallo hudsonbay :mrgreen:

Wenn du mir aufzeigen kannst wo geschrieben steht , das über 7,5 to eine Fahrtenschreiberpflicht entfällt wäre dies super . § 57a StVZO ist dahingehend recht eindeutig.
Gruß Jens

ich geb zu, es ist wirr ohne ende, man muss sich durch unterverordnungen, gerichtsurteilen, querverweisen u.s.w. lesen, wo ich auch keinen bock dazu habe. ich hab mal alles gelernt und gleich wieder vergessen, wo es steht. :oops:

bis 12t zGG gibt es die möglichkeit von privat-fahrten, dann fällt man nicht unter das FPersG:

Fahrten für private Zwecke
Gemäß Nr. 12 gilt die VO nicht für Fahrzeuge, die zur nichtgewerblichen Güterbeförderung für private Zwecke verwendet
werden. Dabei kommt es nicht darauf an, ob ein eigenes oder ein gemietetes Fahrzeug benutzt wird. Es muss sich aller-
dings um „echte" Fälle nichtgewerblicher Verwendung für private Zwecke handeln. Fahrten, die im zeitlichen und sachli-
chen Zusammenhang mit gewerblichen Güterbeförderungen durchgeführt werden (z. B. Fahrten zwischen der Wohnung
des Fahrers und seiner Arbeitsstätte), erfüllen nicht die Voraussetzungen der Nr. 12.
 
quatsch!!!

interessant, wo ihr alle euer halb-nicht-wissen her habt! :twisted: :twisted:

auch in den vorigen antworten war viel schmarrn dabei,
alles richtig zu stellen, dauert mir zu lang,
macht euch mal schlau, bevor ihr euer stammtisch-wissen schreibt!

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Hallo hudsonbay :mrgreen:

Wenn du mir aufzeigen kannst wo geschrieben steht , das über 7,5 to eine Fahrtenschreiberpflicht entfällt wäre dies super . § 57a StVZO ist dahingehend recht eindeutig.
Gruß Jens[/quote]

ich geb zu, es ist wirr ohne ende, man muss sich durch unterverordnungen, gerichtsurteilen, querverweisen u.s.w. lesen, wo ich auch keinen bock dazu habe. ich hab mal alles gelernt und gleich wieder vergessen, wo es steht. :oops:

bis 12t zGG gibt es die möglichkeit von privat-fahrten, dann fällt man nicht unter das FPersG:

Fahrten für private Zwecke
Gemäß Nr. 12 gilt die VO nicht für Fahrzeuge, die zur nichtgewerblichen Güterbeförderung für private Zwecke verwendet
werden. Dabei kommt es nicht darauf an, ob ein eigenes oder ein gemietetes Fahrzeug benutzt wird. Es muss sich aller-
dings um „echte" Fälle nichtgewerblicher Verwendung für private Zwecke handeln. Fahrten, die im zeitlichen und sachli-
chen Zusammenhang mit gewerblichen Güterbeförderungen durchgeführt werden (z. B. Fahrten zwischen der Wohnung
des Fahrers und seiner Arbeitsstätte), erfüllen nicht die Voraussetzungen der Nr. 12.[/quote]



Genau so isses auch ..

Unter 12 t sind erfassungsgeräte für private zwecke nicht notwendig.

Aaaber..

Z.b. Der kleingärtner von neben an ( als fiktives beispiel) muss dann klar dokumentieren was im geschäftlichen sinne eine geschäftsfahrt ist..

Eine sehr schwere sache .,z.b. Wenn die kollegen in blau kontrollieren und du mal die aussage ziehst... Öh, bin privat brauch nich nicht...

Der 3500er bei uns wurde ohne reglementierungen usw. Zugelassen...

Mittlerweile weiss ich wo man sowas macht :mrgreen:
 
Hallo Hudsonbay ;

was du schreibst kann ich im Moment nicht nachvollziehen .

Eigentlich kenn ich den Text nur so :

2.1.8 Nichtgewerbliche
Fahrten
(Fahrten für private
Zwecke)
(Art. 3 Buchst. h VO (EG) Nr. 561/2006)
Fahrzeuge mit einer zulässigen Höchstmasse von nicht mehr als 7,5 t, die zur nichtgewerblichen
Güterbeförderung verwendet werden.
Ein Fahrzeugeinsatz erfolgt nichtgewerblich, wenn keine Absicht der Gewinnerzielung besteht.
Fahrten, die im zeitlichen oder sachlichen Zusammenhang mit gewerblichen Güterbeförderungen
durchgeführt werden, erfüllen in der Regel die Voraussetzungen nicht. Nutzen Fahrer ihr dienstliches
Fahrzeug (nicht mehr als 7,5 t zHM), um damit nach Hause zu fahren, findet die Ausnahmeregelung
Anwendung, soweit es sich um eine Fahrt innerhalb des Wohnortes des Fahrers oder
zwischen dem Wohnort des Fahrers und der Betriebsstätte des Arbeitgebers handelt, der der
Fahrer normalerweise zugeordnet ist.
Beispiele, in denen die Ausnahme greift:
Der private Umzug, der häusliche Wocheneinkauf, private Anschaffungen von großen Haushaltsgegenständen
(Möbel, Waschmaschine o.ä.).
Transporte von gemeinnützigen Vereinen oder Organisationen, die im Rahmen des gemeinnützigen
Zwecks ohne Gewinnerzielungsabsicht durchgeführt werden.

Quelle : https://www.rems-murr-kreis.de/Fahrpersonal_Leitfaden_Rechtsvorschriften_2013.pdf

Es wäre nett wenn Du mir einen Link geben könntest wo man dein Zitat :

bis 12t zGG gibt es die möglichkeit von privat-fahrten, dann fällt man nicht unter das FPersG:

Fahrten für private Zwecke
Gemäß Nr. 12 gilt die VO nicht für Fahrzeuge, die zur nichtgewerblichen Güterbeförderung für private Zwecke verwendet
werden. Dabei kommt es nicht darauf an, ob ein eigenes oder ein gemietetes Fahrzeug benutzt wird. Es muss sich aller-
dings um „echte" Fälle nichtgewerblicher Verwendung für private Zwecke handeln. Fahrten, die im zeitlichen und sachli-
chen Zusammenhang mit gewerblichen Güterbeförderungen durchgeführt werden (z. B. Fahrten zwischen der Wohnung
des Fahrers und seiner Arbeitsstätte), erfüllen nicht die Voraussetzungen der Nr. 12

nachlesen kann von off. Seite .

Gruß Jens
 
Hallo Bernd ,
in dem von dir verlinktem Paper kann ich nicht herauslesen , das eine Aufzeiuchnungspflicht über 7,5 to entfällt .

Gruß Jens
 
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