hier mal die ganz aktuelle Antwort vom LRA Starnberg vom 2.7.2008:
Sehr geehrter Herr xxx,
nach dem Stand vom 10.06.2008 sind die Anwendungshinweise des
Bayerischen Staatsministeriums des Innern zum Vollzug der
Straßenverkehrs-Ordnung geändert worden.
Generelle Ausnahmen vom Fahrverbot:
Das Sonn- und Feiertagsfahrverbot gilt neben den bundesrechtlich
normierten Tatbeständen auch nicht für:
- Fahrzeuge, bei denen die beförderten Gegenstände zum Inventar
gehören, wie z.B. Ausstellungs-, Film- und Fernsehfahrzeuge sowie
Schaustellerfahrzeuge (auch mit Anhänger),
- Wohnwagenanhänger und Anhänger, die zu Sport- und Freizeitzwecken
hinter Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 t
geführt werden.
In allen vorgenannten Fällen entfällt also das
Ausnahmegenehmigungsverfahren.