neue StVO §30 / neue FerReiseV - Anhänger am Sonntag

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Jo, in der Verordnung-EG 561/2006 Artikel 3 h. Darin findest du ,vereinfacht gesagt, die Ausnahme im Geltungsbereich der 561 die besagt das private Fahrten nur noch mit Fahrzeugen bis zu einem zul. Gesamtgewicht von 7,5 t möglich sind. In Fahrzeugen über 7,5t ist ein digitales EG-Kontrollgerät einzubauen und muss benutzt werden. In Fahrzeugen ab mehr als 3,5t Zgg die gewerblich genutzt werden muss das Kontrollgerät ebenfalls eingebaut werden. Das setzt wiederum den Besitz einer Fahrerkarte voraus und diese erhältst du nur wenn du die Schulung zum Berufskraftfahrer nachweisen kannst und alle 5 Jahre die Auffrischungsmodule absolvierst.
Kurzfassung: Privatfahrten bis 7,5 t. ohne Fahrerkarte möglich.

Gruß Lutz

Hier noch ein wenig mehr dazu. Oder du gehst mal auf die Seite des Bundesamtes für Güterverkehr.
https://www.kfz-auskunft.de/lkw/eg-kontrollgeraet.html
 
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Na dann hattest du Bestandsschutz. In welchem Bereich brauchst du die Karte denn?
 
Eine Fahrerkarte kann jeder beantragen, der einen EU-Führerschein hat. Eine Berufskraftfahrerqualifikation muss man nicht haben.
Die Fahrerkarte wird nur für gewerbliche Fahrten benötigt. Für Privatfahrten gibt es keine Aufzeichnungspflicht, also wird auch keine Fahrerkarte benötigt.
 
Eine Fahrerkarte kann jeder beantragen, der einen EU-Führerschein hat. Eine Berufskraftfahrerqualifikation muss man nicht haben.


"Die Fahrerkarte wird nur für gewerbliche Fahrten benötigt. Für Privatfahrten gibt es keine Aufzeichnungspflicht, also wird auch keine Fahrerkarte benötigt.
"

Und genau da liegst du falsch.
Hab ich oben gerade erklärt. Nur bis 7,5t ZGG NACH PARAGRAPH 30 StVO kannst du den 40Tonner privat fahren. Nach EG 561 und Fahrpersonalgesetz nicht ohne Fahrerkarte und Einhaltung der Sozialvorschriften.

Gruß Lutz
 
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..und wir fahren stellenweise deutlich über 7,5t ohne Fahrerkarte... :roll:
;)
:shock: :mrgreen:
 
..und wir fahren stellenweise deutlich über 7,5t ohne Fahrerkarte... :roll:
;)
:shock: :mrgreen:

Wo kein Kläger da kein Richter
:-D
. Bis zur 1.richtigen Kontrolle wenn du nicht unter die Ausnahmen nach 561/Art.3 fällst.(und damit meine ich nicht unbedingt Polizeikontrolle)

Gruß Lutz
 
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Angeblich brauchen wir den ganzen Schmus nicht,da wir Kommune sind.

Tut mir leid dich enttäuschen zu müssen. Dein Amtsleiter soll sich doch da mal mit dem Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz und 561/2006 Art. 4p befassen. In der Regel werden Kommunale Fahrzeuge kaum kontrolliert aber nach Rechtslage fallt ihr da rein und wenn mal ein
Kontrolleur hinguckt wird es teuer! Zuerst leider immer für den Fahrer!! Und manchmal für den Anordnenden. So ist unser ... Rechtssystem.
Glaubs mir, ist mein Job.

Gruß Lutz

PS: Es gibt es noch den Paragraphen 18 Fahrpersonalverordnung mit Ausnahmen. Dort könntet / solltet ihr reinpassen sofern keine Beförderungen durchgeführt werden die in Konkurenz zu gewerblichen Beförderungen stehen. Berufskraftfahrerqualifikation bleibt!
 
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Mal gut das Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr keine Fahrerkarte benötigen :mrgreen: Aber mal am Rande wie sieht es mit den Oldtimer LKW aus ??? Ich sehe da auf Treffen diverse Mac's oder Peterbilt teilweise aus den 60er Jahren und auch 30 Tonner... Da hat keiner ein Lesegerät also scheint das beim H Kennzeichen wohl nicht nötig zu sein.
 
Mal gut das Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr keine Fahrerkarte benötigen :mrgreen: Aber mal am Rande wie sieht es mit den Oldtimer LKW aus ??? Ich sehe da auf Treffen diverse Mac's oder Peterbilt teilweise aus den 60er Jahren und auch 30 Tonner... Da hat keiner ein Lesegerät also scheint das beim H Kennzeichen wohl nicht nötig zu sein.

Nach 561/2006 Art.3 i freigestellt.

Gruß Lutz
 
Also wenn fahren über 7.5 T ohne Fahrerkarte und am Wochenende dann mit dem H und alles ist klar :mrgreen:
Und die Umzugsmöbel als Campingutensilien für's Treffen deklarieren dann sollte das doch laufen :mrgreen: Aber interessant zu wissen das Oldtimer LKW ausgenommen sind, hatte ich so auch nicht auf dem Schirm.
 
Na dann hattest du Bestandsschutz. In welchem Bereich brauchst du die Karte denn?

Nee bestandsschutz gabs nicht.hab den schein grad mal knapp 4 jahre jetzt.
Hatte die karte gebraucht um einige lkw am flughafen fahren zu können.also mehr als werkstattkarte.
Jetzt bei den feuerwehrfahrzeugen gibts nichtnal mehr kartenleser
 
Die hatten wir noch nie in den Feuerwehrfahrzeugen am Airport . Kommst auch in erklärungsnot wenn du bei einer Werkstattfahrt angehalten wirst und davor mit 145 Km/h über die Rollbahn bist mit 40 Tonnen ,weil Auf der A7 schaffst du das auch :mrgreen: :mrgreen:
 
Feuerwehrfarzeuge sind freigestellt und LKW ausschließlich auf Privatgelände (was der Flughafen nunmal im rechtlichen Sinne ist) fallen nicht unter EG- und Fahrpersonalverordnung
sofern die Fahrten ausschließlich dort durchgeführt werden. Sobald du aber mit dem LKW das private Gelände verlässt und den öffentlichen Verkehrsraum mit nutzt gelten die Vorschriften undzwar dann auch für die Fahrzeiten auf dem priv. Gelände.
Gruß Lutz
 
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Tut mir leid dich enttäuschen zu müssen. Dein Amtsleiter soll sich doch da mal mit dem Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz und 561/2006 Art. 4p befassen. In der Regel werden Kommunale Fahrzeuge kaum kontrolliert aber nach Rechtslage fallt ihr da rein und wenn mal ein
Kontrolleur hinguckt wird es teuer! Zuerst leider immer für den Fahrer!! Und manchmal für den Anordnenden. So ist unser ... Rechtssystem.
Glaubs mir, ist mein Job.

Gruß Lutz

PS: Es gibt es noch den Paragraphen 18 Fahrpersonalverordnung mit Ausnahmen. Dort könntet / solltet ihr reinpassen sofern keine Beförderungen durchgeführt werden die in Konkurenz zu gewerblichen Beförderungen stehen. Berufskraftfahrerqualifikation bleibt!

Diese Ausnahmen gelten i.d.R. bei uns,da wir nur für den "Eigenbedarf" fahren. Aber das mit der Qualifikation klingt interessant. :idea:
 
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