Leute, ich habe nichtmal eine Minute gebraucht um das Gesetz im Netz zu finden.
Ladeflächenlange etc. ist dabei völlig egal.
Dann schreib mal das den Paragraphen hier rein und in welchem Gesetzbuch der steht!
Mit 2 Türen = LKW.
Mit 4 Türen = PKW.
Dann wäre mein Smart ja eindeutig ein LKW :mrgreen:
Wenn ein FA das anders macht, hat es kein Ahnung. Zum Glück der Jenigen die bei dem FA sind.
Das Fahrzeug muss optisch einem LKW entsprechen. Und das tut es nicht mit 4 Türen. Dann ist es ein Mannschaftswagen. So will es das Gesetz.
Die Zuladung spielt dabei auch eine Rolle. Ein Sattelzug z.B. kann ja mehr als doppelt soviel laden wie er selbst wiegt. Ein Ram kann nur 1/4 seines eigenen Gewichts drauf packen. Das entspricht ja nicht wirklich einem LKW.
Beim Finanzamt gibt es übrigens die Broschüren mit dem Text umsonst.
Wo ist der Gesetzestext, in dem das so steht??? Die Mannschaftswagen von THW und Feuerwehr sind übrigens auch LKW's!
Hier ist der Text:
Steuer: Ist Pick-up ein LKW oder PKW?
KFZ-Steuer - In diesem Verfahren ging es darum, ob das Fahrzeug des Klägers für Zwecke der Kfz-Steuer als PKW oder als LKW zu behandeln ist. Die Kfz-Steuer für LKW bemisst sich nach dem zulässigen Gesamtgewicht, die für PKWs nach dem Hubraum. Wie sieht die Rechtslage aber bei einem Pick-up aus?
Die Fahrzeugdaten des Pick-up:
Bei dem Fahrzeug des Klägers handelt es sich um einen gerade um solchen einen "Pick-up" mit Doppelkabine und offener Ladefläche, einem 7,3 l Dieselmotor und einem zulässigen Gesamtgewicht von 4.490 kg. Die Doppelkabine hatte eine Länge von 2,30 m. Die Länge der offenen Ladefläche betrug 2,13 m fest. Das beklagte Finanzamt behandelte das Fahrzeug als PKW und setzte die Kfz-Steuer auf jährlich 1.259 Euro fest. Bei einer Besteuerung nach dem zulässigen Gesamtgewicht wären nur 158 € jährlich zu zahlen. Der Klager wandte sich also gegen die Besteuerung als PKW.
Ladefläche (wobei hier keine Fläche angegeben wurde) nicht größer als 50%
Die Auffassung des Finanzgerichts:
Das Gericht ist der Auffassung des Finanzamtes gefolgt und wies die Klage ab. PKW seien Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als neun Personen (einschl. Fahrer) geeignet und bestimmt seien. Ob dies der Fall sei, bestimme sich nach Bauart und Ausstattung. Maßgeblich sei z.B. die Zahl der Sitzplätze, die Größe der Ladefläche, die verkehrsrechtlich zulässige Zuladung, die Ausstattung mit Sitzbefestigungspunkten und Sicherheitsgurten, die Verblechung der Seitenfenster, die Beschaffenheit der Karosserie und des Fahrgestells, die Motorisierung und die damit erreichbare Höchstgeschwindigkeit, das äußere Erscheinungsbild und bei Serienfahrzeugen die Konzeption des Herstellers (Hinweis auf die Rechtsprechung des BFH in BStBl II 2009, 20).
Der Text ist ja mal wild zusammen gestellt und ergibt keinen Sinn! Da hat sich einer was aus nem Urteil zusammengereimt!
Was gegen die Einstufung als PKW spricht:
Das Fahrzeug des Klägers verfüge u.a. über fünf vollwertig ausgestattete Sitzplätze, die über vier Türen zu erreichen seien. Alle Sitzplätze seien mit Sicherheitsgurten versehen, das Fahrzeug sei rundherum verglast, einschließlich des rückwärtigen, der offenen Ladefläche zugewandten Fensters. Bei einer Nutzlast von 1.170 kg und einem zulässigen Gesamtgewicht von 4.490 kg betrage die Zuladungsmöglichkeit nur 26,06 % des zulässigen Gesamtgewichts. Auch die Größe der Ladefläche und die mögliche Höchstgeschwindigkeit (145 km/h) stünden der Einordnung als PKW nicht entgegen.
könnte man mit dem Mercedes "PKW" von Guido entkräften!
Redaktion Rechtsindex | PM des Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 24.04.2009 - 8 K 4063/08 Verk
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