Innenraum vermessen.

Dodge-Forum

Help Support Dodge-Forum:

This site may earn a commission from merchant affiliate links, including eBay, Amazon, and others.
Leute, ich habe nichtmal eine Minute gebraucht um das Gesetz im Netz zu finden.
Ladeflächenlange etc. ist dabei völlig egal.
Dann schreib mal das den Paragraphen hier rein und in welchem Gesetzbuch der steht!


Mit 2 Türen = LKW.
Mit 4 Türen = PKW.
Dann wäre mein Smart ja eindeutig ein LKW :mrgreen:

Wenn ein FA das anders macht, hat es kein Ahnung. Zum Glück der Jenigen die bei dem FA sind.

Das Fahrzeug muss optisch einem LKW entsprechen. Und das tut es nicht mit 4 Türen. Dann ist es ein Mannschaftswagen. So will es das Gesetz.
Die Zuladung spielt dabei auch eine Rolle. Ein Sattelzug z.B. kann ja mehr als doppelt soviel laden wie er selbst wiegt. Ein Ram kann nur 1/4 seines eigenen Gewichts drauf packen. Das entspricht ja nicht wirklich einem LKW.
Beim Finanzamt gibt es übrigens die Broschüren mit dem Text umsonst.
Wo ist der Gesetzestext, in dem das so steht??? Die Mannschaftswagen von THW und Feuerwehr sind übrigens auch LKW's!


Hier ist der Text:

Steuer: Ist Pick-up ein LKW oder PKW?


KFZ-Steuer - In diesem Verfahren ging es darum, ob das Fahrzeug des Klägers für Zwecke der Kfz-Steuer als PKW oder als LKW zu behandeln ist. Die Kfz-Steuer für LKW bemisst sich nach dem zulässigen Gesamtgewicht, die für PKWs nach dem Hubraum. Wie sieht die Rechtslage aber bei einem Pick-up aus?

Die Fahrzeugdaten des Pick-up:

Bei dem Fahrzeug des Klägers handelt es sich um einen gerade um solchen einen "Pick-up" mit Doppelkabine und offener Ladefläche, einem 7,3 l Dieselmotor und einem zulässigen Gesamtgewicht von 4.490 kg. Die Doppelkabine hatte eine Länge von 2,30 m. Die Länge der offenen Ladefläche betrug 2,13 m fest. Das beklagte Finanzamt behandelte das Fahrzeug als PKW und setzte die Kfz-Steuer auf jährlich 1.259 Euro fest. Bei einer Besteuerung nach dem zulässigen Gesamtgewicht wären nur 158 € jährlich zu zahlen. Der Klager wandte sich also gegen die Besteuerung als PKW.
Ladefläche (wobei hier keine Fläche angegeben wurde) nicht größer als 50%

Die Auffassung des Finanzgerichts:

Das Gericht ist der Auffassung des Finanzamtes gefolgt und wies die Klage ab. PKW seien Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als neun Personen (einschl. Fahrer) geeignet und bestimmt seien. Ob dies der Fall sei, bestimme sich nach Bauart und Ausstattung. Maßgeblich sei z.B. die Zahl der Sitzplätze, die Größe der Ladefläche, die verkehrsrechtlich zulässige Zuladung, die Ausstattung mit Sitzbefestigungspunkten und Sicherheitsgurten, die Verblechung der Seitenfenster, die Beschaffenheit der Karosserie und des Fahrgestells, die Motorisierung und die damit erreichbare Höchstgeschwindigkeit, das äußere Erscheinungsbild und bei Serienfahrzeugen die Konzeption des Herstellers (Hinweis auf die Rechtsprechung des BFH in BStBl II 2009, 20).
Der Text ist ja mal wild zusammen gestellt und ergibt keinen Sinn! Da hat sich einer was aus nem Urteil zusammengereimt!

Was gegen die Einstufung als PKW spricht:

Das Fahrzeug des Klägers verfüge u.a. über fünf vollwertig ausgestattete Sitzplätze, die über vier Türen zu erreichen seien. Alle Sitzplätze seien mit Sicherheitsgurten versehen, das Fahrzeug sei rundherum verglast, einschließlich des rückwärtigen, der offenen Ladefläche zugewandten Fensters. Bei einer Nutzlast von 1.170 kg und einem zulässigen Gesamtgewicht von 4.490 kg betrage die Zuladungsmöglichkeit nur 26,06 % des zulässigen Gesamtgewichts. Auch die Größe der Ladefläche und die mögliche Höchstgeschwindigkeit (145 km/h) stünden der Einordnung als PKW nicht entgegen.
könnte man mit dem Mercedes "PKW" von Guido entkräften!

Redaktion Rechtsindex | PM des Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 24.04.2009 - 8 K 4063/08 Verk
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Hallo

Mal gleich ein Dämpfer zu dem Ding mit der Feuerwehr etc. DIE ZAHLEN KEINE STEUER :lol:

Hier ist ein Link: https://www.steuertipps.de/?menuID=378&navID=384&softlinkID=14728&softCache=true

Ich veruch mal die Broschüre zu finden. Ich glaub die liegt schon in der Papiertonne.

Hier ist noch ein Link: https://www.capital.de/steuern-rech...ehere-Kfz-Steuer-ist-zulaessig/100034420.html

Und noch der richtige Text dazu zum lesen:

Änderungen für Kombinationsfahrzeuge

Seit Mai 2005 gelten neue Vorschriften für die Besteuerung von Pkw mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8 Tonnen.

Betroffen hiervon sind:

•Geländewagen.
•Sport Utility Vehicles (SUV).
•Vans
•Mehrzweckfahrzeuge.
•Kleinbusse.
•Pickups mit Doppelkabine
•Büro- oder Konferenzmobile.
•Kombinationskraftwagen.
Diese Fahrzeuge wurden bis Ende April 2005 nach den für Lkw geltenden Regeln besteuert, wenn sie ein zulässiges Gesamtgewicht von mehr als 2,8 Tonnen hatten, und zwar ungeachtet dessen, ob sie nach ihrer Bauart und Einrichtung vorwiegend zur Beförderung von Lasten geeignet und bestimmt waren. Dies brachte ihren Haltern meist wesentliche Ersparnisse gegenüber einer Besteuerung als Pkw. Das Steuerprivileg beruhte auf einer Vorschrift der Straßenverkehrs-Zulassungsordnung (StVZO), auf die das Kraftfahrzeugsteuergesetz verwies und nach der solche Fahrzeuge (so genannte Kombinationsfahrzeuge) als Lkw galten.

Durch Streichung des § 23 Absatz 6a StVZO ist seit dem 1. Mai 2005 für diese Fahrzeuge die Gewichtsbesteuerung beendet worden. Sie werden nunmehr ebenfalls als Pkw nach Hubraum besteuert.

Durch das dritte Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes wird über § 2 Absatz 2a Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) bestimmt, dass als Personenkraftwagen auch die oben aufgeführten Fahrzeugarten gelten. Diese werden nach dem Hubraum sowie nach Schadstoffemission und Kohlendioxidemission besteuert (siehe Abschnitt "Berechnung der Kfz-Steuer"). Abhängig von der Schadstoffklasse fallen je angefangene 100 Kubikzentimeter bei Dieselfahrzeugen zwischen 15,44 Euro und 37,58 Euro und bei Benzinern zwischen 6,75 Euro und 25,36 Euro an.

Die neue Regelung gilt auch für bereits vor Mai 2005 zugelassene Fahrzeuge. Die Differenz zu der schon bezahlten Kfz-Steuer wurde für den Zeitraum ab Mai im Kfz-Steuerbescheid für den nächsten jährlichen Entrichtungszeitraum nachträglich in Rechnung gestellt.

Für alle Wohnmobile gilt rückwirkend ab dem 1. Januar 2006 ein eigenständiger Kfz-Steuer-Tarif. Danach bemisst sich die Steuer für Wohnmobile nach dem Emissionsverhalten und dem Gesamtgewicht des Fahrzeugs und liegt zwischen den für Pkw und Nutzfahrzeugen geltenden Tarifen.

Hinweis: Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die EU-Richtlinie keine für die Mitgliedsstaaten verbindlichen Festlegungen enthalte, was ein Lkw und was ein Pkw ist. Denn sie habe nicht zum Ziel, die allein in der Kompetenz der Mitgliedstaaten liegende Entscheidung zu reglementieren, ob und in welcher Höhe für die einzelnen Fahrzeugarten Kraftfahrzeugsteuer erhoben werden soll (Beschluss des BFH vom 21.08.2006, Aktenzeichen: VII B 333/05) .

Damit darf für Kombinationsfahrzeuge ungeachtet ihres zulässigen Gesamtgewichts die in der Regel wesentlich höhere Pkw-Steuer erhoben werden, sofern das Fahrzeug nach Bauart und Einrichtung nicht als Lkw anzusehen, also vorwiegend zur Beförderung von Lasten geeignet und bestimmt ist.

Für diese Abgrenzung von Pkw und Lkw ist nach der Rechtsprechung des BFH ein Bündel von Kriterien zu berücksichtigen:

•Zahl der Sitzplätze
•zulässige Ladung
•Größe der Ladefläche
•Ausstattung mit Sitzbefestigungspunkten und Sicherheitsgurten
•Verblechung der Seitenfenster
•Höchstgeschwindigkeit
•äußeres Erscheinungsbild
•Herstellerkonzeption
Steuertipp: Einige Experten und eine Reihe von Finanzgerichten vertreten jedoch die Auffassung, dass die Streichung des ehemaligen Steuerprivilegs für diese Fahrzeuge nicht mit der EU-Richtlinie zum Verkehrsrecht vereinbar ist. Somit müssten sie weiterhin als Lkw besteuert werden. Endgültige Klärung wird erst das derzeit noch beim BFH in München anhängige Verfahren bringen (BFH, Aktenzechen: IX R 26/07). Das kann noch dauern, sollte sich später auch noch der Europäische Gerichtshof in Luxemburg einschalten. Das sollten betroffene Fahrzeughalter nicht abwarten, sie müssen vielmehr vorzeitig aktiv werden. Mit Verweis auf das Aktenzeichen legen sie gegen ihre Kfz-Steuerbescheide mit den erhöhten Forderungen Einspruch ein. Dann ruht das Verfahren so lange, bis endgültige Klärung über den möglichen Verstoß gegen EU-Recht besteht. Mit dieser Vorgehensweise riskieren Besitzer von Geländewagen oder Vans nichts, denn es fallen keine Kosten an. Die Steuer muss zwar erst einmal in voller Höhe bezahlt werden. Entscheiden die Gerichte anschließend in letzter Instanz gegen die deutsche Gesetzesänderung, gibt es eine Erstattung. Bei negativem Ausgang bleibt alles beim Alten.


Und er Link dazu: https://www.ratgeberrecht.eu/ratgeber/rund-um-s-auto-teil-1.html

Damit durfte das Thema erledigt sein. :cry:
 
Hallo

Mal gleich ein Dämpfer zu dem Ding mit der Feuerwehr etc. DIE ZAHLEN KEINE STEUER :lol:

Hier ist ein Link: https://www.steuertipps.de/?menuID=378&navID=384&softlinkID=14728&softCache=true
Das ist nur ein Urteil, kein Gesetz! Neues Verfahren, neues Urteil!

Ich veruch mal die Broschüre zu finden. Ich glaub die liegt schon in der Papiertonne.

Hier ist noch ein Link: https://www.capital.de/steuern-rech...ehere-Kfz-Steuer-ist-zulaessig/100034420.html
Hier geht es sich um Kombinationsfahrzeuge! So werden Geländewagen bezeichnet, die über 2,8t zulGg. haben und zum Transport von Personen und Gütern geeignet sind!

Und noch der richtige Text dazu zum lesen:

Änderungen für Kombinationsfahrzeuge
betrifft wie oben beschrieben Kombinationsfahrzeuge


Seit Mai 2005 gelten neue Vorschriften für die Besteuerung von Pkw mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8 Tonnen.

Betroffen hiervon sind:

•Geländewagen.
•Sport Utility Vehicles (SUV).
•Vans
•Mehrzweckfahrzeuge.
•Kleinbusse.
•Pickups mit Doppelkabine
•Büro- oder Konferenzmobile.
•Kombinationskraftwagen.
Diese Fahrzeuge wurden bis Ende April 2005 nach den für Lkw geltenden Regeln besteuert, wenn sie ein zulässiges Gesamtgewicht von mehr als 2,8 Tonnen hatten, und zwar ungeachtet dessen, ob sie nach ihrer Bauart und Einrichtung vorwiegend zur Beförderung von Lasten geeignet und bestimmt waren. Dies brachte ihren Haltern meist wesentliche Ersparnisse gegenüber einer Besteuerung als Pkw. Das Steuerprivileg beruhte auf einer Vorschrift der Straßenverkehrs-Zulassungsordnung (StVZO), auf die das Kraftfahrzeugsteuergesetz verwies und nach der solche Fahrzeuge (so genannte Kombinationsfahrzeuge) als Lkw galten.

Durch Streichung des § 23 Absatz 6a StVZO ist seit dem 1. Mai 2005 für diese Fahrzeuge die Gewichtsbesteuerung beendet worden. Sie werden nunmehr ebenfalls als Pkw nach Hubraum besteuert.

Durch das dritte Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes wird über § 2 Absatz 2a Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) bestimmt, dass als Personenkraftwagen auch die oben aufgeführten Fahrzeugarten gelten. Diese werden nach dem Hubraum sowie nach Schadstoffemission und Kohlendioxidemission besteuert (siehe Abschnitt "Berechnung der Kfz-Steuer"). Abhängig von der Schadstoffklasse fallen je angefangene 100 Kubikzentimeter bei Dieselfahrzeugen zwischen 15,44 Euro und 37,58 Euro und bei Benzinern zwischen 6,75 Euro und 25,36 Euro an.

Die neue Regelung gilt auch für bereits vor Mai 2005 zugelassene Fahrzeuge. Die Differenz zu der schon bezahlten Kfz-Steuer wurde für den Zeitraum ab Mai im Kfz-Steuerbescheid für den nächsten jährlichen Entrichtungszeitraum nachträglich in Rechnung gestellt.

Für alle Wohnmobile gilt rückwirkend ab dem 1. Januar 2006 ein eigenständiger Kfz-Steuer-Tarif. Danach bemisst sich die Steuer für Wohnmobile nach dem Emissionsverhalten und dem Gesamtgewicht des Fahrzeugs und liegt zwischen den für Pkw und Nutzfahrzeugen geltenden Tarifen.

Hinweis: Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die EU-Richtlinie keine für die Mitgliedsstaaten verbindlichen Festlegungen enthalte, was ein Lkw und was ein Pkw ist. Denn sie habe nicht zum Ziel, die allein in der Kompetenz der Mitgliedstaaten liegende Entscheidung zu reglementieren, ob und in welcher Höhe für die einzelnen Fahrzeugarten Kraftfahrzeugsteuer erhoben werden soll (Beschluss des BFH vom 21.08.2006, Aktenzeichen: VII B 333/05) .

Damit darf für Kombinationsfahrzeuge ungeachtet ihres zulässigen Gesamtgewichts die in der Regel wesentlich höhere Pkw-Steuer erhoben werden, sofern das Fahrzeug nach Bauart und Einrichtung nicht als Lkw anzusehen, also vorwiegend zur Beförderung von Lasten geeignet und bestimmt ist.

Für diese Abgrenzung von Pkw und Lkw ist nach der Rechtsprechung des BFH ein Bündel von Kriterien zu berücksichtigen:

•Zahl der Sitzplätze
•zulässige Ladung
•Größe der Ladefläche
•Ausstattung mit Sitzbefestigungspunkten und Sicherheitsgurten
•Verblechung der Seitenfenster
•Höchstgeschwindigkeit
•äußeres Erscheinungsbild
•Herstellerkonzeption
Steuertipp: Einige Experten und eine Reihe von Finanzgerichten vertreten jedoch die Auffassung, dass die Streichung des ehemaligen Steuerprivilegs für diese Fahrzeuge nicht mit der EU-Richtlinie zum Verkehrsrecht vereinbar ist. Somit müssten sie weiterhin als Lkw besteuert werden. Endgültige Klärung wird erst das derzeit noch beim BFH in München anhängige Verfahren bringen (BFH, Aktenzechen: IX R 26/07). Das kann noch dauern, sollte sich später auch noch der Europäische Gerichtshof in Luxemburg einschalten. Das sollten betroffene Fahrzeughalter nicht abwarten, sie müssen vielmehr vorzeitig aktiv werden. Mit Verweis auf das Aktenzeichen legen sie gegen ihre Kfz-Steuerbescheide mit den erhöhten Forderungen Einspruch ein. Dann ruht das Verfahren so lange, bis endgültige Klärung über den möglichen Verstoß gegen EU-Recht besteht. Mit dieser Vorgehensweise riskieren Besitzer von Geländewagen oder Vans nichts, denn es fallen keine Kosten an. Die Steuer muss zwar erst einmal in voller Höhe bezahlt werden. Entscheiden die Gerichte anschließend in letzter Instanz gegen die deutsche Gesetzesänderung, gibt es eine Erstattung. Bei negativem Ausgang bleibt alles beim Alten.


Und er Link dazu: https://www.ratgeberrecht.eu/ratgeber/rund-um-s-auto-teil-1.html
Wieder Kombinationsfahrzeuge!

Damit durfte das Thema erledigt sein. :cry:

Dein ganzer Text bezieht sich auf eine Sache, die schon 5 Jahre alt ist und der Grund war, warum ich meinen Ford Maverick verkauft habe und mir, nachdem ich mich beim Finanzamt informiert habe, einen Dodge Ram Long Bed mit ausreichend Nutzlast zugelegt habe.

Verblechung der Scheiben usw. ist dann interessant, wenn man nen PKW (Golf usw.) zum LKW machen will, um eine klare Abgrenzung des Laderaums zu haben, der auch nicht anders genutzt werden kann. Ist bei einem US-Pick-Up nicht nötig, da die Ladefläche vorhanden ist und um einiges größer ist, als die Ladefläche von hier gängigen Pick-Up's, die einen Typenschlüssel haben und ab Werk als PKW eingestuft sind.

Auch geht es in den deutschen Gesetzen immer um Fahrzeuge, die einen Typenschlüssel haben und somit klar in eine Kategorie eingeordnet sind.
Fahrzeuge ohne Typenschlüssel werden nicht berücksichtigt.
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Ja, ist eben ein deutscher Text.
Aber unter KOMBINATIONSFAHRZEUGE ist aber auch eindeutig ein Pickup aufgeführt. Und da ist es dem FA egal ob es ein Koreaner, Japaner oder Amerikaner ist.
Davon mal ganz abgesehen ist ein Urteil ja mehr oder weniger Gesetz. Da stehen ja auch Paragraphen drin wonach entschieden wurde. Und die sind ja nun wirklich Gesetz. Da kannst Du natürlich gegen angehen, aber es wird erstmal nix bringen. Für mich ist es auch ärgerlich. Aber bei meinem RAM-Wunschfahrzeug sind es nur ein "paar Euro" Unterschied.
Wie gesagt, in dem Schrieb vom FA steht es aber fast genau so drin. Die berufen sich darauf. Ich habe denen ja auch 2 Bilder gezeigt. Mit 4 Türen PKW. Mit 2 Türen LKW.
Naja, jetz ist erstmal Weihnachten und ich habe ja auch noch kein RAM :cry:
 
Du musst wissen, was Du machst!
Wenn das, was Du da sagst stimmen würde, wären Richter arbeitslos, weil wenn einer vom anderen getötet wird, ist es Mord! Egal, wie es dazu kam!
8)
 
Ich habe den Text ja so verstanden:
- Es gab mal eine Gesetzesänderung. Lass es 2005 gewesen sein. Danach wurde vom FA eben so entschieden.
- Dann wurden alle so neu versteuert
- natürlich wurde dann geklagt , siehe Beispiel vom Land Rover. Das wurde ja nur als Beispiel mit aufgeschrieben
- und dann wurde von einem Finanzgericht zu Gunsten des Gesetzgebers entschieden, also hat der Rover-Fahrer Pech gehabt

Wie gesagt, es wurde ja nach geltendem Recht so entschieden.

Ich finde auch, dass wenn ein Bauunternehmer oder Förster etc. so ein Auto als Firmenwagen tatsächlich benutzt, sollte es auch als LKW versteuert werden. Andererseits kann ein Gewerbetreibener auch alles Mögliche vom Auto absetzen. Auch die KFZ-Steuer. Alle anderen haben es dann ja eh nur als Privatauto. Ich würde auch gern weniger bezahlen, aber als Hobby ist es mir das Wert.
Schlimmer finde ich, dass es bei der Zulassungsstelle als LKW geführt wird und vom FA als PKW.
Ich glaube das da noch viel geregelt werden muss. Wir sind ja in Deutschland :lol:
 
"...und die mögliche Höchstgeschwindigkeit (145 km/h) stünden der Einordnung als PKW nicht entgegen."

Das ist aber wegen einem Formfehler anzufechten, denn in D MÜSSEN Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 to durch Eingriffe in die Bordelektronik auf Vmax 90 km/h gedrosselt werden - siehe auch EG Richtline 2002/85/EG muss bis zum 01.01.2005 in den Mitgliedsstaaten umgesetzt sein.

Die Richtline 70/156/EWG von 1970 wurde mit 2001/116/EG ergänzt und 2007 durch die Richtline 2007/46/EG abgelöst - diese trat 2009 in Kraft mit Übergangsfristen bis 2014 für die Binnenmarkt Typgenemigung von Nutzfahrzeugen.

Also ist klar was man mit der Steuerwillkür bezwecken will, den Binnenmarkt schützen !

"Ich glaube das da noch viel geregelt werden muss. Wir sind ja in Deutschland"

Da wird nix mehr geregelt - siehe auch die Änderungen der Berufsgenossenschaften, die sind früher dazu verpflichtet gewesen in den Firmen nach dem Rechten zu sehen - diese Verantwortung wurde an die Firmen abgegeben mit dem Ziel, dass der Unternehmer nun bei einem Personenschaden nachweisen muss, dass alles nach den UVV gehandhabt wird - nicht wie früher dass die BG nachweisen musste, dass dem nicht so war.
Beweisumkehrung im Fachjargon, ebenso mit der LKW Besteuerung - beweise, dass es ein LKW ist und zwar nach vorhandenem deutschen Recht (Punkt).

Die Zuladung eines LKW ist nicht relevant - ich kenne einige LKW die bei einer Gesamtmasse von 7,5 to durch einen Spezialaufbau nur noch 1600kg Zuladung haben, allerdings auch nur max. 3 Sitzplätze inkl Fahrer.
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Man(n), Frau auch hat keine Chance!
Ich habe jetzt fast 3,5 Jahre mit meinem alten F-amt rungestritten wegen meinem Mazda, den ich vor dem Ram hatte.... Habe alle Einwäde des Fa wiederlegen können!
Da aber selbst Mazda Deutschland keine Stellung zu dem Thema nahm > die 1/2 der Ladefläche in m² größer als die Fläche in m² die zur Personenbeförderung dient, abzüglich der Fläche des Fahrers und eine Eidesstattliche Erklärung von mir, daß dieses so ist nicht zählte, durch den verkauf des Fahrzeuges vor drei Jahren auch ein nachmessen an selbigen nicht mehr möglich war wurde die Einstufung als PKW rechtens. Ich hätte noch klagen können.... aber die Kohle hab ich nicht dazu :redhotevil:
So viel zu unserm Rechtsstaat in dem Beamten willkürlich entscheiden können und eine Eidesstattliche Erklärung nichts wert ist!
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Oben