Hallo zusammen.
Habe heute ein Rückschreiben vom FA auf meinen Einspruch erhalten, wollte ihn erst einscannen und euch zeigen, aber nu is leider Scanner kaputt...oder doch das Windows?
Eagl, daher halt auszugsweise einige wie ich meine wichtige Textpassagen (ohne Rechtsanspruch oder Verbindlichkeit!), wo ich gerne mal eure Meinung zu hören würde, was hier noch für Optionen offen stehen, die LKW- Versteuerung doch noch zu erreichen oder ob es vergebliche Mühe ist.
- Sehr geeehrter blabla...
- Ihr Einspruch ist zulässig, aber unbegründet. = na ja
- Aufzählung der Fahrzeugdaten usw. = stimmen alle, leider
- Für die Besteuerung kommt es nicht darauf an, wie das Fzg von der Zul.- Stelle eingestuft wird, usw. = wußt ich
- Gesetzesverweise und Urteile ohne Ende wie §23 Abs. 6a 1.5.2005
- Als für die Einstufung relevante Merkmale zu berücksichtigen sind z. B. die Anzahl der Sitzplätze, max. Zuladung, Größe der Ladefläche, Ausstattung mit Sitzbefestigunggurten und Sicherheitsgurten, Verblechung der Seitenfenster, Beschaffenhet der Karosserie, die Motorisierung und Vmax, Erscheinungsbild und Konzeption des Herstellers = da hat wohl jemand aus dem Duden abgeschrieben
- besondere Merkmale, ob PKW oder LKW nach BFH: Größe der Ladefläche und max. Zuladung wegen hauptsächlicher Nutzung für Lasten oder Personen usw., daher handelt es sich bei Ihrem Fzg nicht um einen LKW, weil Güterbeförderungsfläche bei 5 Sitzen und einer Fzg- Länge von 5692mm nicht die Personenbeförderungsfläche übertrifft = die Radkästen wurden übrigens bei der Flächenberechnung für hinten abgezogen, dann wirds bei nen QuadCab mit ShortBox natürlich unmöglich
- Typisierend ist also davon auszugehen, daß solche Fzg nicht vorwiegend zur Lastenbeförderung dienen...BFH 26.10.226 VII B 125/06 = die sitzen also die ganze Zeit daneben, oder wie? das fehlte noch :redhotevil:
- lt. §2 Abs. 2a Nr.1 KraftStG gelten Fzg bis 3500 kg mit drei bis acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und der Aufbauart 0200 (offener Kasten) als PKWs
- Ausserdem ist bei 5 Sitzen nicht generell von einer Lastenbeförderung auszugehen
- Auch die finanzrechtliche Rechtsprechung hat bestätigt, daß ihr Fzg in dieser Ausstattung der Kfz- Versteuerung nach dem Hubraum im SInne der §§ 8 Nr. 1a, 9 Abs. 1 Nr. 2 KraftStG unterliegt
- Eine andere Besteuerung Ihres Kfz würde auch nicht nach einer Ummeldung auf 3 Sitze in Betracht kommen, da unter Gesamtwürdigung aller Merkmale des Kfz die Rechtsprechung dies nicht erkennen läßt
- Auch die max. Nutzlast von 671 kg abzgl. 4 Personen a 68 kg = 272 kg würden nur noch etwa 399 kg Zuladung bedeuten, was gegen eine anderweitige Besteuerung spricht FG Berlin 6.5.2008 15 K 1931/05 = d. h. also wiegen Erwachsene in Deutschland nur noch 68 kg und sollen damit bis 67 bis zur Rente arbeiten??? :shock:
- Die Nutzlast muß mind. 40 % betragen, liegt bei Ihnen aber nur bei 22,41 %, daher ist der Schwerpunkt nicht als Lkw auszulegen
- Zudem entspricht die Vmax der eines PKW, LKW liegen deutlich darunter = wenn ich da so manche Sprinter sehe
- Eine durch ein anderes Amt vorher fehlerhaft eingestufte Besteuerung als LKW ist unrelevant, da es eine Gleichbehandlung auch im Unrecht nicht gibt = stimmt das so??
- Ich kann Ihrem Einspruch daher nicht entsprechen blablabla
So, daß war erstmal. Wenn ihr noch irgendwelche Ideen oder Komentare (bestimmt!) zu diesen Feststellungen habt, nur her damit - ggf. per PN. Habe nun eine Frist von 4 Wochen erhalten, den Einspruch zurückzuziehen. Muß man dann auch 4 Wochen lang noch nichts zahlen oder wird trotzdem abgebucht? Evtl. würde mir denke ich eine schriftliche Aussetzung des FA- Bescheides bzw. der Zahlung noch etwas Luft zum Nachdenken geben, habt ihr Erfahrungen damit? Oder bringt dies eher Nachteile wie Stilllegung o. ä. ?? Zudem teilte mir ein FA- Beamter mit, daß es wohl seit 1.7. diesen jahres neue schärfere Bestimmungen für die Berechnung solcher Wagen gebe und ab 2014 sowieso alle gleich bezahlen müssen, ob dies so stimmt wieß ich aber nich...
Ich sehe da leider wenig Chancen etwas zu verändern... :roll: Muß wohl in den sauren Apfel beißen. Schade.
Vielleicht kann der eine oder andere ja mit diesen Zeilen etwas für seine Versuche / Bescheide anfangen oder er erkennt sie sogar wieder oder kauft sich gleich einen PU, der diesen Kriterien eines FA absolut entspricht und damit keine Probleme hat. Oder gleich in den richtigen Landkreis zieht...oder nen Unimog kauft
Gruß,
Olli
Habe heute ein Rückschreiben vom FA auf meinen Einspruch erhalten, wollte ihn erst einscannen und euch zeigen, aber nu is leider Scanner kaputt...oder doch das Windows?
Eagl, daher halt auszugsweise einige wie ich meine wichtige Textpassagen (ohne Rechtsanspruch oder Verbindlichkeit!), wo ich gerne mal eure Meinung zu hören würde, was hier noch für Optionen offen stehen, die LKW- Versteuerung doch noch zu erreichen oder ob es vergebliche Mühe ist.
- Sehr geeehrter blabla...
- Ihr Einspruch ist zulässig, aber unbegründet. = na ja
- Aufzählung der Fahrzeugdaten usw. = stimmen alle, leider
- Für die Besteuerung kommt es nicht darauf an, wie das Fzg von der Zul.- Stelle eingestuft wird, usw. = wußt ich
- Gesetzesverweise und Urteile ohne Ende wie §23 Abs. 6a 1.5.2005
- Als für die Einstufung relevante Merkmale zu berücksichtigen sind z. B. die Anzahl der Sitzplätze, max. Zuladung, Größe der Ladefläche, Ausstattung mit Sitzbefestigunggurten und Sicherheitsgurten, Verblechung der Seitenfenster, Beschaffenhet der Karosserie, die Motorisierung und Vmax, Erscheinungsbild und Konzeption des Herstellers = da hat wohl jemand aus dem Duden abgeschrieben
- besondere Merkmale, ob PKW oder LKW nach BFH: Größe der Ladefläche und max. Zuladung wegen hauptsächlicher Nutzung für Lasten oder Personen usw., daher handelt es sich bei Ihrem Fzg nicht um einen LKW, weil Güterbeförderungsfläche bei 5 Sitzen und einer Fzg- Länge von 5692mm nicht die Personenbeförderungsfläche übertrifft = die Radkästen wurden übrigens bei der Flächenberechnung für hinten abgezogen, dann wirds bei nen QuadCab mit ShortBox natürlich unmöglich
- Typisierend ist also davon auszugehen, daß solche Fzg nicht vorwiegend zur Lastenbeförderung dienen...BFH 26.10.226 VII B 125/06 = die sitzen also die ganze Zeit daneben, oder wie? das fehlte noch :redhotevil:
- lt. §2 Abs. 2a Nr.1 KraftStG gelten Fzg bis 3500 kg mit drei bis acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und der Aufbauart 0200 (offener Kasten) als PKWs
- Ausserdem ist bei 5 Sitzen nicht generell von einer Lastenbeförderung auszugehen
- Auch die finanzrechtliche Rechtsprechung hat bestätigt, daß ihr Fzg in dieser Ausstattung der Kfz- Versteuerung nach dem Hubraum im SInne der §§ 8 Nr. 1a, 9 Abs. 1 Nr. 2 KraftStG unterliegt
- Eine andere Besteuerung Ihres Kfz würde auch nicht nach einer Ummeldung auf 3 Sitze in Betracht kommen, da unter Gesamtwürdigung aller Merkmale des Kfz die Rechtsprechung dies nicht erkennen läßt
- Auch die max. Nutzlast von 671 kg abzgl. 4 Personen a 68 kg = 272 kg würden nur noch etwa 399 kg Zuladung bedeuten, was gegen eine anderweitige Besteuerung spricht FG Berlin 6.5.2008 15 K 1931/05 = d. h. also wiegen Erwachsene in Deutschland nur noch 68 kg und sollen damit bis 67 bis zur Rente arbeiten??? :shock:
- Die Nutzlast muß mind. 40 % betragen, liegt bei Ihnen aber nur bei 22,41 %, daher ist der Schwerpunkt nicht als Lkw auszulegen
- Zudem entspricht die Vmax der eines PKW, LKW liegen deutlich darunter = wenn ich da so manche Sprinter sehe
- Eine durch ein anderes Amt vorher fehlerhaft eingestufte Besteuerung als LKW ist unrelevant, da es eine Gleichbehandlung auch im Unrecht nicht gibt = stimmt das so??
- Ich kann Ihrem Einspruch daher nicht entsprechen blablabla
So, daß war erstmal. Wenn ihr noch irgendwelche Ideen oder Komentare (bestimmt!) zu diesen Feststellungen habt, nur her damit - ggf. per PN. Habe nun eine Frist von 4 Wochen erhalten, den Einspruch zurückzuziehen. Muß man dann auch 4 Wochen lang noch nichts zahlen oder wird trotzdem abgebucht? Evtl. würde mir denke ich eine schriftliche Aussetzung des FA- Bescheides bzw. der Zahlung noch etwas Luft zum Nachdenken geben, habt ihr Erfahrungen damit? Oder bringt dies eher Nachteile wie Stilllegung o. ä. ?? Zudem teilte mir ein FA- Beamter mit, daß es wohl seit 1.7. diesen jahres neue schärfere Bestimmungen für die Berechnung solcher Wagen gebe und ab 2014 sowieso alle gleich bezahlen müssen, ob dies so stimmt wieß ich aber nich...
Ich sehe da leider wenig Chancen etwas zu verändern... :roll: Muß wohl in den sauren Apfel beißen. Schade.
Vielleicht kann der eine oder andere ja mit diesen Zeilen etwas für seine Versuche / Bescheide anfangen oder er erkennt sie sogar wieder oder kauft sich gleich einen PU, der diesen Kriterien eines FA absolut entspricht und damit keine Probleme hat. Oder gleich in den richtigen Landkreis zieht...oder nen Unimog kauft
Gruß,
Olli
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