hudsonbay
3500s
Smart als Anhänger hinter Wohnmobilen
Auszug:
Im Rahmen einer Verkehrskontrolle auf einer Bundesautobahn in Bayern wurde
ein Wohnmobil mit niederländischer Zulassung kontrolliert, welches einen Pkw
Smart als "Anhänger" mitführte. Der Pkw Smart war ebenfalls im niederländischen
Zulassungsverfahren ordnungsgemäß zugelassen, das hintere (gelbe) Kennzeichen
allerdings durch ein weißes Wiederholungskennzeichen (Nummernfolge des
Wohnmobils) verdeckt.
Falls diese Ausnahmegenehmigung fehlt, liegt ein Ziehen eines betriebsfähigen
Kfz ohne Genehmigung gem. § 33 Abs. 1 StVZO und damit ein Verstoß
gegen § 33 Abs. 1, 69 a Abs. 3 Nr. 3 StVZO, 24, StVG, 197 BKat vor.
Da Pkw Smart über 750 kg Leergewicht aufweisen, bedarf es hier einer
Prüfung des tatsächlichen Gewichts inklusive möglicher Zuladungen.
Falls das Leergewicht 750 kg übersteigt, liegt ein Verstoß wegen Überschreitung
der Anhängelast gemäß §§ 42 Abs. 2 S. 2 StVZO vor.
Für Inländer gilt:
§§ 42 Abs. 1, 2 S. 2, 69 a Abs. 3 Nr. 4 StVZO, 215 BKat.
Für Ausländer gilt:
§§ 23 Abs. 1, 49 Abs. 1 Nr. 22 StVO, 24 StVG, 108 BKat.
Der zweiachsige ungebremste Anhänger (Pkw Smart) weist nicht die nach
§ 41 Abs. 9 StVZO erforderlichen Bremsen auf. Daher liegt ein Verstoß vor.
Für Inländer gilt:
§§ 41 Abs. 9, 69 a Abs. 3 Nr. 13 StVZO, 24 StVG, 214.2 BKat.
Für Ausländer gilt:
§§ 23 Abs. 1, 49 Abs. 1 Nr. 22 StVO, 24, StVG, 108 BKat.
Des weiteren sind die Voraussetzungen für das Führen eines solchen Zuges
aus fahrerlaubnisrechtlicher Sicht (Klasse 2 bzw. Kl. B bzw. BE, evtl. C
oder CE) zu prüfen.
Darüber hinaus sind kraftfahrzeugsteuerliche und versicherungsrechtliche
Pflichten am Einzelfall zu prüfen.
Auszug:
Im Rahmen einer Verkehrskontrolle auf einer Bundesautobahn in Bayern wurde
ein Wohnmobil mit niederländischer Zulassung kontrolliert, welches einen Pkw
Smart als "Anhänger" mitführte. Der Pkw Smart war ebenfalls im niederländischen
Zulassungsverfahren ordnungsgemäß zugelassen, das hintere (gelbe) Kennzeichen
allerdings durch ein weißes Wiederholungskennzeichen (Nummernfolge des
Wohnmobils) verdeckt.
Falls diese Ausnahmegenehmigung fehlt, liegt ein Ziehen eines betriebsfähigen
Kfz ohne Genehmigung gem. § 33 Abs. 1 StVZO und damit ein Verstoß
gegen § 33 Abs. 1, 69 a Abs. 3 Nr. 3 StVZO, 24, StVG, 197 BKat vor.
Da Pkw Smart über 750 kg Leergewicht aufweisen, bedarf es hier einer
Prüfung des tatsächlichen Gewichts inklusive möglicher Zuladungen.
Falls das Leergewicht 750 kg übersteigt, liegt ein Verstoß wegen Überschreitung
der Anhängelast gemäß §§ 42 Abs. 2 S. 2 StVZO vor.
Für Inländer gilt:
§§ 42 Abs. 1, 2 S. 2, 69 a Abs. 3 Nr. 4 StVZO, 215 BKat.
Für Ausländer gilt:
§§ 23 Abs. 1, 49 Abs. 1 Nr. 22 StVO, 24 StVG, 108 BKat.
Der zweiachsige ungebremste Anhänger (Pkw Smart) weist nicht die nach
§ 41 Abs. 9 StVZO erforderlichen Bremsen auf. Daher liegt ein Verstoß vor.
Für Inländer gilt:
§§ 41 Abs. 9, 69 a Abs. 3 Nr. 13 StVZO, 24 StVG, 214.2 BKat.
Für Ausländer gilt:
§§ 23 Abs. 1, 49 Abs. 1 Nr. 22 StVO, 24, StVG, 108 BKat.
Des weiteren sind die Voraussetzungen für das Führen eines solchen Zuges
aus fahrerlaubnisrechtlicher Sicht (Klasse 2 bzw. Kl. B bzw. BE, evtl. C
oder CE) zu prüfen.
Darüber hinaus sind kraftfahrzeugsteuerliche und versicherungsrechtliche
Pflichten am Einzelfall zu prüfen.