Hi,
bei der Ausnahmegenehmigung nach §70 gibt es zwei verschiedene Varianten.
Die ausstellende Behörde, Zulassungsstelle oder Regierung des Bezirkes kann die Ausnahmegenehmigung für den Fahrzeughalter oder das Fahrzeug selbst ausstellen.
-Ist sie auf den Halter ausgestellt, benötigt ein evtl. Käufer diese Ausnahmegenehmigung bei der Zulassung neu für sich.
-Wurde Sie auf das Fahrzeug ausgestellt, kann ein evtl. Käufer diese weiterverwenden.
Diese Ausnahmegenehmigung ist mitzuführen, und das steht auf dieser auch drauf.
In jedem Fall aber gilt die Genehmigung nur für den Zulassungsbezirk bzw. den Regierungsbezirk und kann aber muß nicht außerhalb anerkannt werden.
Ob die Genehmigung auf den Fahrzeughalter oder das Fahrzeug ausgestellt wird hängt unter anderem von der Formulierung des Gutachtens von TÜV oder Dekra ab.
Beim Besitzerwechsel ist es aber auf alle Fälle für den neuen Besitzer wichtig, dass ihm die Ausnahmegenehmigung mit den Fahrzeugpapieren ausgehändigt wird, um ihm das Leben zu erleichtern.
Gruß
Werner