§ 30 Abs. 3 StVO spricht von Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t sowie von Anhängern hinter Lastkraftwagen ...
Lastkraftwagen: Kraftwagen, der unabhängig vom zulässigen Gesamtgewicht und der Anzahl der Räder nach Bauart und Einrichtung zur Güterbeförderung bestimmt ist. Auf die Eintragung in den Zulassungsdokumenten kommt es dabei nicht an (OLG Düsseldorf).
Anhänger: landläufig ist darunter ein Fahrzeug ohne eigenen Antriebsmotor zur Lastenbeförderung oder als Anhänger-Arbeitsmaschine zu verstehen.
Sattelkraftfahrzeuge bestehen aus einer (Sattel-)Zugmaschine und dem Sattelauflieger; sie gehören zu den Lkw und unterliegen dem Sonn- und Feiertagsfahrverbot.
VwV zu § 3 StVO: Sattelkraftfahrzeuge zur Lastenbeförderung sind Lastkraftwagen im Sinne der StVO.
Nicht zu den Lkw gehören Zugmaschinen, deren wirtschaftlicher Wert allein in der Zugleistung besteht (OLG Hamm).
Zugmaschinen mit Hilfsladefläche unterliegen aber dann dem Verbot, wenn die zulässige Nutzlast mehr als 40 % des zulässigen Gesamtgewichts beträgt (OLG Celle, OLG Düsseldorf).
Pkw unter 7,5 t mit Personenkabine und anschließender Ladefläche oder als Pkw zugelassene Kleintransporter sind Lkw und unterliegen bei Anhängerbetrieb dem Fahrverbot (BayObLG); ebenso Wohnanhänger hinter Lkw (OLG Stuttgart).
Fazit: Ein Sattelkraftfahrzeug ist demnach eine Fahrzeugkombination (Sattelzugmaschine + Sattelanhänger). Als Sattelkraftfahrzeug wird es einem Lkw gleichgestellt (VwV zu § 3 StVO). Vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot ist ein Sattelkraftfahrzeug nur dann betroffen, wenn die Gewichtsberechnung zu einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t führt.
Das abgebildete Sattelkraftfahrzeug lässt den Schluss zu, dass das zul. Gesamtgewicht unter 7,5 t liegen dürfte. Wenn dem so ist, wird es vom Sonntagsfahrverbot nicht erfasst.
Als kristisch ist lediglich die Aussage in der TÜV-Broschüre im Abschnitt "Erst rechnen - dann fahren" zur Ermittlung des Gesamtgewichts durch Addition der zulässigen Gesamtgewichte zu werten. Originalaussage hierzu: "Bleibt der so ermittelte Wert im 7,5-Tonnen-Rahmen, kann die Kombination der beiden auch an Sonn- und Feiertagen eingesetzt werden. Wenn dem so wäre, würde damit die normierte Bestimmung "... sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht verkehren ..." ausgehebelt werden. Und genau das wollte der Verordnungsgeber damit nicht erreichen.
Hier bedarf es m. E. einer Berichtigung der Broschüre.