Sonntagsfahrverbot

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Ich seh da schon einen Unterschied im Asi mit Sprinter und 15m³ Anhänger und nem Asi in einem Popelogen BMW

Keiner hat von 130 im Zusammenhang von Baustellen gesprochen! Nur daß sie eben in Baustellen überholen. Baustelle normalerweise linke Spur: 2 Meter Breit! Sprinter mit Anhänger teilweise breiter!!!!!!!Unverantwortlich oder nicht?

Bei der Maut muss ich dir recht geben! Abzocke!
 
Es bejubeln etliche die Regelung auf 130, weil die ja in den Baustellen so asig fahren...

Da wird aber weiterhin 80 oder 60 sein, verstehste? Also ist das Argument Unfug!

Ob die da was verloren haben oder nicht, ist natürlich unstrittig - Zählt aber hier nicht!

Das ganze Thema ist nur ein scheiss Aufhänger dem Pöbel jemanden zum Frass vorzuwerfen um dann reihum alles abzukassieren was wiedermal nicht geschafft hat das Maul aufzureissen...

Wie kam nochmal die Abschaffung der Hubraumsteuer für klein LKW und Wohnmobile, Konferenzfahrzeuge und und und daher?

Der böse böse reiche Geländwagenfahrer der das viertauto seiner Frau als LKW zugelassen hat - Der Pöbel schrie "JAWOHL, steinigt Ihn"

Was ist draus geworden????
 
Wenn ein Sprinter 180 fahren kann, und somit schneller ist als ich, hab ich da kein Problem mit...

denke mal wenn so ein Sprinter vollbeladen mit 180 innen Stauende kracht was das wäre... auf einer Seite finde ich ist es vernünftig auf der anderen Seite wollenwa doch alle schnell fahren (wenns geht)...





oder etwa nich?? :roll:
 
Bin selber fast jeden Arbeitstag mit meinem eigenen 4-Achser auf der Strasse unterwegs und kenne die Herren Sprinterfahrer und Ihr "Fahrverhalten". Bekomme ja ich hoffe mal in nicht all zu langer Zeit ja auch meinen ersten RAM ,aber der wird auf jeden Fall unter 2,8 Tonnen zugelassen ,dürfte ja bei einen kleinen Gelben 4X2 kein Problem sein .
Gruss Falk
 
§ 30 Abs. 3 StVO spricht von Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t sowie von Anhängern hinter Lastkraftwagen ...
Lastkraftwagen: Kraftwagen, der unabhängig vom zulässigen Gesamtgewicht und der Anzahl der Räder nach Bauart und Einrichtung zur Güterbeförderung bestimmt ist. Auf die Eintragung in den Zulassungsdokumenten kommt es dabei nicht an (OLG Düsseldorf).
Anhänger: landläufig ist darunter ein Fahrzeug ohne eigenen Antriebsmotor zur Lastenbeförderung oder als Anhänger-Arbeitsmaschine zu verstehen.
Sattelkraftfahrzeuge bestehen aus einer (Sattel-)Zugmaschine und dem Sattelauflieger; sie gehören zu den Lkw und unterliegen dem Sonn- und Feiertagsfahrverbot.
VwV zu § 3 StVO: Sattelkraftfahrzeuge zur Lastenbeförderung sind Lastkraftwagen im Sinne der StVO.
Nicht zu den Lkw gehören Zugmaschinen, deren wirtschaftlicher Wert allein in der Zugleistung besteht (OLG Hamm).
Zugmaschinen mit Hilfsladefläche unterliegen aber dann dem Verbot, wenn die zulässige Nutzlast mehr als 40 % des zulässigen Gesamtgewichts beträgt (OLG Celle, OLG Düsseldorf).
Pkw unter 7,5 t mit Personenkabine und anschließender Ladefläche oder als Pkw zugelassene Kleintransporter sind Lkw und unterliegen bei Anhängerbetrieb dem Fahrverbot (BayObLG); ebenso Wohnanhänger hinter Lkw (OLG Stuttgart).
Fazit: Ein Sattelkraftfahrzeug ist demnach eine Fahrzeugkombination (Sattelzugmaschine + Sattelanhänger). Als Sattelkraftfahrzeug wird es einem Lkw gleichgestellt (VwV zu § 3 StVO). Vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot ist ein Sattelkraftfahrzeug nur dann betroffen, wenn die Gewichtsberechnung zu einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t führt.
Das abgebildete Sattelkraftfahrzeug lässt den Schluss zu, dass das zul. Gesamtgewicht unter 7,5 t liegen dürfte. Wenn dem so ist, wird es vom Sonntagsfahrverbot nicht erfasst.
Als kristisch ist lediglich die Aussage in der TÜV-Broschüre im Abschnitt "Erst rechnen - dann fahren" zur Ermittlung des Gesamtgewichts durch Addition der zulässigen Gesamtgewichte zu werten. Originalaussage hierzu: "Bleibt der so ermittelte Wert im 7,5-Tonnen-Rahmen, kann die Kombination der beiden auch an Sonn- und Feiertagen eingesetzt werden. Wenn dem so wäre, würde damit die normierte Bestimmung "... sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht verkehren ..." ausgehebelt werden. Und genau das wollte der Verordnungsgeber damit nicht erreichen.
Hier bedarf es m. E. einer Berichtigung der Broschüre.
 
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