das wird alles geregelt durch den § 30 Abs 3 der STVO.
da steht alles drin, was für die kontrollierenden Ordnungshüter wichtig ist. und ich denke nicht, dass der TÜV oder eine andere Stelle für sich entscheiden können, wie sie das auslegen:
zitat aus dem Gesetzes text:
§30 Umweltschutz und Sonntagsfahrverbot
(1) ....
(2) ....
(3) An Sonn- und Feiertagen dürfen in der Zeit von 0 bis 22 Uhr Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht verkehren.
Das Verbot gilt nicht für kombinierten Güterverkehr Schiene-Straße vom Versender bis zum nächstgelegenen geeigneten Verladebahnhof oder vom nächstgelegenen geeigneten Entladebahnhof bis zum Empfänger, jedoch nur bis zu einer Entfernung von 200 km,
1a. kombinierten Güterverkehr Hafen-Straße zwischen Belade- und Entladestelle und einem innerhalb des Umkreises von höchstens 150 km gelegenen Hafen (An- und Abfuhr),
die Beförderung von
frischer Milch und frischen Milcherzeugnissen,
frischem Fleisch und frischen Fleischerzeugnissen,
frischen Fischen, lebenden Fischen und frischen Fischerzeugnissen,
leichtverderblichem Obst und Gemüse,
Leerfahrten, die im Zusammenhang mit Fahrten nach Nummer 2 stehen,
Fahrten mit Fahrzeugen, die nach dem Bundesleistungsgesetz herangezogen werden. Dabei ist der Leistungsbescheid mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen zur Prüfung auszuhändigen.
Ende Zitat.
Was im Klartext heisst: Alle LKW ausser den beschriebenen Ausnahmen über 7,5 tonnen prinzipiell und alle LKW die mit Hänger fahren. Da hier die angabe der Tonnage fehlt....gilt das auch für PU mit LKW-Zulassung. ich kann da auch nirgends eine ausnahmeregelung rauslesen für sportzwecke/grünem kennzeichen oder so.....
dazu gibt es auch einen eindeutigen Kommentar zu dem Paragraphen:
zitat:
blabla....
Betroffen sind Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen. Auch PKW, die aus steuerlichen Gründen als LKW zugelassen sind, unterliegen bei Mitführen eines Anhängers den Fahrverboten.
blabla....
Ende Zitat
so leid es mir tut....
ich hab das auf jeden fall zum anlass genommen, meinen PU (Benziner) als PKW zuzulassen. 180 euro mehr Steuern, 120 weniger Versicherung.
Das ist es nciht wert. Ich hab mich vorher ausgiebig informiert. Ein Verstoss gegen das Fahrverbot wird wie folgt geahndet: Fahrer: 40 Euro und 1 Punkt. Halter: 200 Euro, 3 Punkte. Macht, wenns in Personeneinheit ist, 4 Punkte und 240 Euro. pro fall. da kann ich getrost drauf verzichten.
Selbt wenn ich nahc einem 6 monatigem prozess bei einem richter recht bekäme, mir ist es das nciht wert.