Sonntagsfahrverbot für LKW

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Na ja, solange nicht stichfest etwas schriftliches vorliegt,
werd ich nix unternehmen,
Man hört von Ausnahmegenehmigung, TüV Vorgaben, Hin und Her,
da geb ich doch kein Geld für ne Ausnahmegenehmigung aus.

Es existiert etwas schriftliches, nämlich das Gesetz. reicht das nicht? ich seh schon vor meinem geistigen auge den thread: "die blöden ...... haben mich angehalten und mit ne strafe verpasst, wie gemein!"

und auch hier gilt: dumm (unwissend) stellen gilt nicht.

Die Vorteile in der Besteuerung wollen wir alle haben durch die LKW zulassung, dann müssen wir eben auch mit den einschränkungen leben. man kann nicht doch immer nur die rosinen für sich in anspruch nehmen und den rest ignorieren?
 
Zugmaschinen Zulassung ist aber genauso teuer wie PKW in der Steuer, daher wäre ich sauer wenn ich stehen bleiben müsste. Bzw. mein Hänger!!!!!
 
armes deutschland:

heute mal wieder bei der APS bei FS gewesen, neue schicht, andere kollegen andere meinung bis ratlosigkeit.

es geht um zugmaschine mit auflieger.

erste meinung war, AUFLIEGER ist NICHT anhänger! ergo kein sonntagsfahrverbot unter 7,5 t, wie auch der tüv es so meint.

auf nachfrage, wo das definiert ist (kommentar, gesetzestext o.ä.), fing er an zu grübeln und in verschiedenen gesetzesausgaben zu blättern.

nach ca. 45 minuten gab er zur antwort:

keine AHNUNG!!, kann ihnen nicht weiter helfen!!!!!!!!

ich sagte, danke und ging! bin genauso schlau wie vorher.

10 polizisten, 13 verschiedene meinungen
:evil:
:evil:
:evil:



ich kenn noch eine "korifäre" (keine ahnung wie man das wort schreibt!) in augsburg, den werd ich die nächsten tage mal kontaktieren. wenn der es nicht weiss, weiss es keiner.

also, mal wieder abwarten.
 
Ich hatte gestern meine TüV ne keine Mägel nur meinte er ahhh 600kg zuladung bei dem riesen Teil ?? Ich wollen sie es ändern ?? NEIN hier haste deine Plakette und geh und die Frage mit dem Anhänger und 7.5 to konnte ich net mal stellen.

Aber mein , er bezeichnetet es als Ofenrohr war ihm nur für seinen Geschmak auf der falschen Seite, das es nur ein "Rohr" ist nun nichts.

Also es gibt mehrer Dinge inzwischen wo wir in "Gottes" Hand sind

Hohe See
Gerichte
Finanzämter
TÜVler
und Frauen

Wünsch euch nen guten Tag
 
@Houdson

Du der cleaner ist ganz schön frech, falls du ihn mal in den Mittelpunkt stellen wist, kannst auf mich zählen

cu
 
Seht Ihr,
genau aus diesem Grund mach ich mich auch nicht verrückt,
weil es nämlich keiner genau weiß.

Bin mal in eine BAG Kontrolle gekommen, bei der Gelegenheit nachgefragt,
wie sich die Gesetzeslage bei LKW unter 7,5t und Ausschankanhänger in
Bezug auf Sonntagsfahrverbot verhält: Antwort Achselzucken.
Ich solle bei entsprechenden Ämtern anfragen.

Dort verhält es sich so, wie HUDSONBAY beschrieben hat.

Eben weil es NICHTS schriftliches gibt, was den Sachverhalt eindeutig regelt.

Gaggi:
Es geht mir nicht um die LKW Zulassung, sondern um klare Aussagen.
Diese haben mit einem V8 nichts zu tun.
Ohne handfeste Grundlage zahle ich nicht.
Es hat auch nix mit "Rousinen in Anspruch nehmen" zu tun. *kopfschüttel*
Meinen V8 Pick Up fahre ich aus Hobby, da ich mit so einem Auto
( in meinem Gewerbe ) nicht wirklich Geld verdienen kann.
Ergo: Was mich das Hobby kostet, kostet es eben - PUNKT UM.

Gruß
CruiserY2K
 
Ich hab gestern mit dem TÜV die Zulassungsart meines Vans abgeklärt und er wird ein So.Kfz Verkaufsfahrzeug, damit hab ich das Sonntagsfahrverbot vom Hals, Gewichtsbesteuerung (Laderaum ist eh lang genug) und keinerlei Einschränkungen. Abgelastet wird er auf 3,5t, damit hab ich dann immer noch über 1 Tonne Nutzlast.
 
Ich hab gestern mit dem TÜV die Zulassungsart meines Vans abgeklärt und er wird ein So.Kfz Verkaufsfahrzeug, damit hab ich das Sonntagsfahrverbot vom Hals, Gewichtsbesteuerung (Laderaum ist eh lang genug) und keinerlei Einschränkungen. Abgelastet wird er auf 3,5t, damit hab ich dann immer noch über 1 Tonne Nutzlast.

auch eine gute lösung!!
 
Ich hab gestern mit dem TÜV die Zulassungsart meines Vans abgeklärt und er wird ein So.Kfz Verkaufsfahrzeug, damit hab ich das Sonntagsfahrverbot vom Hals, Gewichtsbesteuerung (Laderaum ist eh lang genug) und keinerlei Einschränkungen. Abgelastet wird er auf 3,5t, damit hab ich dann immer noch über 1 Tonne Nutzlast.

Redest du jetzt vom Anhänger ?? oder von was ??

thx Andre
 
auch eine gute lösung!!

Sowas kommt dabei raus wenn man sich ne Stunde mit Kaffee, TÜV Arbeitsanweisungen und dem Prüfer zusammen an einen Tisch setzt und durchkaut was möglich ist. Nebenbei kann ich bei dieser Lösung auch noch Sitze hinten reinmachen und bekomm die eingetragen. Hinter der zweiten Sitzreihe eine rausnehmbare Trennwand mit Tür und hab trotzdem noch 2,50m Ladelänge hinter den Sitzen.
 
so, nunmehr abgeklärt, hier die stellungnahme von einem verkehrsexperten:


§ 30 Abs. 3 StVO spricht von Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t sowie von Anhängern hinter Lastkraftwagen ...
Lastkraftwagen: Kraftwagen, der unabhängig vom zulässigen Gesamtgewicht und der Anzahl der Räder nach Bauart und Einrichtung zur Güterbeförderung bestimmt ist. Auf die Eintragung in den Zulassungsdokumenten kommt es dabei nicht an (OLG Düsseldorf).
Anhänger: landläufig ist darunter ein Fahrzeug ohne eigenen Antriebsmotor zur Lastenbeförderung oder als Anhänger-Arbeitsmaschine zu verstehen.
Sattelkraftfahrzeuge bestehen aus einer (Sattel-)Zugmaschine und dem Sattelauflieger; sie gehören zu den Lkw und unterliegen dem Sonn- und Feiertagsfahrverbot.
VwV zu § 3 StVO: Sattelkraftfahrzeuge zur Lastenbeförderung sind Lastkraftwagen im Sinne der StVO.
Nicht zu den Lkw gehören Zugmaschinen, deren wirtschaftlicher Wert allein in der Zugleistung besteht (OLG Hamm).
Zugmaschinen mit Hilfsladefläche unterliegen aber dann dem Verbot, wenn die zulässige Nutzlast mehr als 40 % des zulässigen Gesamtgewichts beträgt (OLG Celle, OLG Düsseldorf).
Pkw unter 7,5 t mit Personenkabine und anschließender Ladefläche oder als Pkw zugelassene Kleintransporter sind Lkw und unterliegen bei Anhängerbetrieb dem Fahrverbot (BayObLG); ebenso Wohnanhänger hinter Lkw (OLG Stuttgart).
Fazit: Ein Sattelkraftfahrzeug ist demnach eine Fahrzeugkombination (Sattelzugmaschine + Sattelanhänger). Als Sattelkraftfahrzeug wird es einem Lkw gleichgestellt (VwV zu § 3 StVO). Vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot ist ein Sattelkraftfahrzeug nur dann betroffen, wenn die Gewichtsberechnung zu einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t führt.
Das abgebildete Sattelkraftfahrzeug lässt den Schluss zu, dass das zul. Gesamtgewicht unter 7,5 t liegen dürfte. Wenn dem so ist, wird es vom Sonntagsfahrverbot nicht erfasst.
Als kristisch ist lediglich die Aussage in der TÜV-Broschüre im Abschnitt "Erst rechnen - dann fahren" zur Ermittlung des Gesamtgewichts durch Addition der zulässigen Gesamtgewichte zu werten. Originalaussage hierzu: "Bleibt der so ermittelte Wert im 7,5-Tonnen-Rahmen, kann die Kombination der beiden auch an Sonn- und Feiertagen eingesetzt werden. Wenn dem so wäre, würde damit die normierte Bestimmung "... sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht verkehren ..." ausgehebelt werden. Und genau das wollte der Verordnungsgeber damit nicht erreichen.
Hier bedarf es m. E. einer Berichtigung der Broschüre.
 
noch zur erklärung:

es ging hauptsächlich um einen PU mit auflieger, wie ihn z.b. der michi vom dodge-center fährt.

ergo: PU mit Auflieger unter 7,5 t (zGG) fällt NICHT unter das Sonn-u. Feiertagsverbot!
 
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