Sonntagsfahrverbot für LKW

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Na somit darf doch ein PU mit einem Pferdeanhänger auch Sonntags fahren wenn ich das richtig gelesen habe
:)

wenn alles unter 7,5to bleibt, also PU + Pferdeanhänger...puhhhh...ich komm auf 6480kg
:)

Ausdrucken und ins Auto legen, wenn eine Kontrolle kommt dann unter die Nase heben
:)
 
STOP!

so einfach ist das nicht, das thema hatten wir schon und mit dem "dermitdemdodge" bin ich seit wochen /monaten dran, alles genau abzuklären:

problem ist, das der tüv süd und die polizei die gesetzeslage unterschiedlich auslegen, vor ort bei einer kontrolle gibt es dann probleme (der wisch interessiert die polizei nicht), ob jeder lust hat, dann vor gericht zu ziehen, ist fraglich.

fakt ist: lkw (egal wie schwer) MIT anhänger fällt immer drunter.

wo es noch meinungsverschiedenheiten gibt (kläre ich grad ab), ist eine sattelzugmaschine mit auflieger unter 7,5 t.
polizei sieht es als lkw mit anhänger (also fahrverbot), der tüv sagt, es wäre ein SOLO-lkw (ergo, frei fahrt am sonntag).

leider ist es im gesetz nicht klar defeniert, die kommentare dazu lesen wir noch nach.

ich würde es momantan nicht drauf ankommen lassen, zieht man wahrscheinlich den kürzeren!!

sobald ich mehr weiss, melde ich mich wieder.
 
Jetzt bin ich aber verwirrt....wenn ich das TÜV - Teil lese darf ich doch fahren ??? Hab aber grundsätzlich ein Problem mit Beamtendeutsch
;)
..... also hab ich doch heute Mittag in Tübingen angerufen bei der Stelle für Sondergenemigungen im Güterkraftverkehr, die hat mir gesagt, dass Anhänger für Sportzwecke mit Grünem Kennzeichen keinem Sonntagsfahrverbot unterliegen, wenn Sie an einem PU mit über 2,8to und LKW Zulassung hängen !

Wem soll man in dieser Welt noch glauben ?????
 
das wird alles geregelt durch den § 30 Abs 3 der STVO.

da steht alles drin, was für die kontrollierenden Ordnungshüter wichtig ist. und ich denke nicht, dass der TÜV oder eine andere Stelle für sich entscheiden können, wie sie das auslegen:

zitat aus dem Gesetzes text:

§30 Umweltschutz und Sonntagsfahrverbot

(1) ....

(2) ....

(3) An Sonn- und Feiertagen dürfen in der Zeit von 0 bis 22 Uhr Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht verkehren.

Das Verbot gilt nicht für kombinierten Güterverkehr Schiene-Straße vom Versender bis zum nächstgelegenen geeigneten Verladebahnhof oder vom nächstgelegenen geeigneten Entladebahnhof bis zum Empfänger, jedoch nur bis zu einer Entfernung von 200 km,

1a. kombinierten Güterverkehr Hafen-Straße zwischen Belade- und Entladestelle und einem innerhalb des Umkreises von höchstens 150 km gelegenen Hafen (An- und Abfuhr),

die Beförderung von

frischer Milch und frischen Milcherzeugnissen,

frischem Fleisch und frischen Fleischerzeugnissen,

frischen Fischen, lebenden Fischen und frischen Fischerzeugnissen,

leichtverderblichem Obst und Gemüse,

Leerfahrten, die im Zusammenhang mit Fahrten nach Nummer 2 stehen,

Fahrten mit Fahrzeugen, die nach dem Bundesleistungsgesetz herangezogen werden. Dabei ist der Leistungsbescheid mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen zur Prüfung auszuhändigen.

Ende Zitat.

Was im Klartext heisst: Alle LKW ausser den beschriebenen Ausnahmen über 7,5 tonnen prinzipiell und alle LKW die mit Hänger fahren. Da hier die angabe der Tonnage fehlt....gilt das auch für PU mit LKW-Zulassung. ich kann da auch nirgends eine ausnahmeregelung rauslesen für sportzwecke/grünem kennzeichen oder so.....

dazu gibt es auch einen eindeutigen Kommentar zu dem Paragraphen:

zitat:

blabla....

Betroffen sind Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen. Auch PKW, die aus steuerlichen Gründen als LKW zugelassen sind, unterliegen bei Mitführen eines Anhängers den Fahrverboten.

blabla....

Ende Zitat

so leid es mir tut....

ich hab das auf jeden fall zum anlass genommen, meinen PU (Benziner) als PKW zuzulassen. 180 euro mehr Steuern, 120 weniger Versicherung.

Das ist es nciht wert. Ich hab mich vorher ausgiebig informiert. Ein Verstoss gegen das Fahrverbot wird wie folgt geahndet: Fahrer: 40 Euro und 1 Punkt. Halter: 200 Euro, 3 Punkte. Macht, wenns in Personeneinheit ist, 4 Punkte und 240 Euro. pro fall. da kann ich getrost drauf verzichten.

Selbt wenn ich nahc einem 6 monatigem prozess bei einem richter recht bekäme, mir ist es das nciht wert.
 
Jetzt bin ich aber verwirrt....wenn ich das TÜV - Teil lese darf ich doch fahren ??? Hab aber grundsätzlich ein Problem mit Beamtendeutsch
;)
..... also hab ich doch heute Mittag in Tübingen angerufen bei der Stelle für Sondergenemigungen im Güterkraftverkehr, die hat mir gesagt, dass Anhänger für Sportzwecke mit Grünem Kennzeichen keinem Sonntagsfahrverbot unterliegen, wenn Sie an einem PU mit über 2,8to und LKW Zulassung hängen !

Wem soll man in dieser Welt noch glauben ?????

stimmt nicht ganz und mit der farbe des kennzeichen hat es überhaupt nichts zu tun
grün = nur steuerbefreit, sonst nichts!

alles andere hat gaggi nochmal erwähnt.
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Das ist es nciht wert. Ich hab mich vorher ausgiebig informiert. Ein Verstoss gegen das Fahrverbot wird wie folgt geahndet: Fahrer: 40 Euro und 1 Punkt. Halter: 200 Euro, 3 Punkte. Macht, wenns in Personeneinheit ist, 4 Punkte und 240 Euro. pro fall. da kann ich getrost drauf verzichten.

Selbt wenn ich nahc einem 6 monatigem prozess bei einem richter recht bekäme, mir ist es das nciht wert.

stimmt nicht ganz, nur in bestimmten fällen kann und darf man das bußgeld zusammenrechnen. so weit ich weiss, in dem fall nicht, wobei es auf die 40.-€ auch nicht mehr drauf an kommt. :twisted:
 
ja, aber selbst die 200 sind genug, bei gerade mal 60 mehrkosten im jahr für die pkw-zulassung bei mir. und so kann ich zu deinem treffen am 1. mai mit wohnwagen anrollen und am 4. mai wieder abtuckern....hat doch was.....
 
ja, aber selbst die 200 sind genug, bei gerade mal 60 mehrkosten im jahr für die pkw-zulassung bei mir. und so kann ich zu deinem treffen am 1. mai mit wohnwagen anrollen und am 4. mai wieder abtuckern....hat doch was.....

jeps, aber ob ich meinen als PKW zugelassen bekomme
:?:
:idea:

.
.
.

will ich ja gar nicht, hab ja noch ne womo-zulassung :twisted:
 
So nun bin ich komplett verwirrt!!!!

Ich habe meinen als Zugmaschine laufen und darf doch damit am Wochenende mit Hänger bzw. WoWa fahren oder??

Will meinem 1500er noch eine Lage Blattfedern bei Gelegenheit verpassen und dann auf 3450 kg auflasten.

Gibt es damit irgendwelche Probs bgzl. Sonntagsfahrverbot??

Tempolimit 130 würde er ja nicht drunter fallen da Zugmaschine.

Danke Cu PP
 
@PP: genau das ist das problem, wo tüv und polizei unterschiedlicher meinung sind.

da früher keiner dran dachte, dass es vielleicht mal sattelzuggespanne unter 7,5 t gibt, ist dies nicht explizit aufgelistet (bzw. ich hab es noch nicht gefunden).

polizei ist der meinung, sattelzugmaschine mit auflieger = lkw mit anhänger

tüv meint: o.g. gespann gilt als SOLO-Lkw, sprich bis 7,5 t kein fahrverbot.

ich versuche, weiterhin, irgendwelche experten zu finden, die da genaueres wissen.
 
Wie bei allem bekommt man von 100 Ämtern 100 Antworten...glaub die kennen die Gesetze auch nicht bis ins Detail und von daher sagt jedes Amt was anders...klar im Ernstfall gilt was geschrieben steht, geb ich dir recht GAGGI......
Jetzt bin ich aber vor gut 1 Jahr bei Augsburg auf der Autobahn von der Zivilstreife mit meinem Pferdeanhänger rausgezogen worden, Zitat : Sonntagsfahrverbot, wir haben überprüft, Ihr PU ist als LKW zugelassen :
Ich hab denen das mit Sportzwecke Grüne Nummer etc etc weil Tübingen mir das damals als ich Ihn gekauft habe auch schon so gesagt hatte verklickert, der ist ans Funkgerät, kam dann wieder und hat mich fahren lassen....Zufall oder waren die selber im unklaren ??

aber als PKW ..hmmm also meiner hat D3, wenn die aber das mit dem CO2 machen, dann würd mich interessieren wie dann meiner eingestuft wird und was das kostet....eventuelle ist man mit PKW Zulassung dann angeschmiert....im Meinem Fall hab ich gar keine PKW Zulassung sowieso bekommen, da an meinem eine Flowmaster-Auspuffanlage drunter ist und bei der Lautstärkemessung die Grenzwerte für PKW deutlich überschritten wurden und nur LKW ging....

Es wird und bleibt ein Interessantes Thema glaub noch die nächsten 50ig Jahre
:D
und bin gespannt was Vater Staat sich noch alles einfaööen lässt...
 
in deinem fall bei augsburg haben hatten die keine ahnung, weil w.o. schon erwähnt, die farbe des kennzeichen unerheblich ist.
brauche/habe für meinen pferdeanhänger eine ausnahmegenehmigung vom LRA erding, um an sonn-u. feiertagen fahren zu dürfen!
 
:redhotevil: :silly: ist ja wohl der Witz!!! Habe hier die GTÜ und den Tüv interviewt und alle haben mir bestätigt, Zugmaschine mit Hänger unter 7,5 kein Fahrverbot. Mann Mann Mann, muss ich also weiter bibbern, wenn ich Sonntags mit WoWa fahre. PKW geht beim Ram nicht da keine Leuchtweitenregulierung.

cu PP
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
:redhotevil: :silly: ist ja wohl der Witz!!! Habe hier die GTÜ und den Tüv intervieut und alle haben mir bestätigt, Zugmaschine mit Hänger unter 7,5 kein Fahrverbot. Mann Mann Mann, muss ich also weiter bibbern, wenn ich Sonntags mit WoWa fahre. PKW geht beim Ram nicht da keine Leuchtweitenregulierung.

cu PP

finde ich auch beschi...
:evil:
bleib aber am thema dran
:!:
 
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