Ja in der Bedienungsanleitung/ Herstellerangabe von der ASK.
Hier am Beispiel von Alko (Seite 7 möglicher Fehlgebrauch)
https://www.atb-service.de/documents/produkte/1225761-2.pdf
Also zunächst mal Danke für den Link, auch wenn es keine belastbare Quelle ist...
Baumaschinenhänger und Pferdetrailer wurden von meinem Spezi schon so übernommen, soweit ich weiß, da hab ich nie ne Bedienungsanleitung für gesehen. Leih mir die Hänger ja auch nur bei Bedarf, da schaut man auf sowas eigentlich auch nicht (dummerweise).
Ist aber interessant zu wissen. Also entweder Kugelkopf fest verschweißen lassen oder anderen Einschub besorgen. Beides dürfte TÜV-seitig nicht zum riesengroßen Problem werden.
Nur weil bisher keiner was gesagt hat, ist es noch lange nicht erlaubt.
(Genau wie mit gelbem Standlicht)
Denke das gerade bei der Polizei, die auch nicht immer alles wissen.
Na jetzt lehnst Dich aber etwas zu weit aus dem Fenster...
Zulassungsrechtliche und gesetzliche Einschränkungen gleichzusetzen mit den Empfehlungen aus der Bedienungsanleitung - eines - Zubehörherstellers, ist schon recht sportlich...
"AKS nicht verwenden für..." ist hier im Grunde nichts anderes, als eine Herstellerempfehlung, ganz sicher aber kein rechtskräftiges Verbot, verbunden mit zulassungsrechtlichen Einschränkungen, zum Beispiel im Zusammenhang mit dem gelben Standlicht oder den Begrenzungsleuchten, Bullbars oder oder oder...
Wie sollte die Polizei das auch wissen bei zig verschiedenen Herstellern solcher Kupplungen. Jetzt hast halt zufällig eine gefunden, in welcher auf diese Fehlermöglichkeit ausdrücklich in der Bedienungsanleitung hingewiesen wird, zweifle aber etwas daran, dass das grundsätzlich immer der Fall sein wird.
Mit
"belastbarem Link" meinte ich also eher eine geltende Rechtsvorschrift...
Jedenfalls wenn Du nen Unfall hast oder den Hänger verlierst, ist deine Versicherung fein raus.
Nöö...
Zum Einen ist bei meiner Versicherung
"grobe Fahrlässigkeit" inkludiert, was hier ja im Falle eines Falles zutreffen würde, zum Anderen müsste der Umstand einer fehlerhaften Verwendung der Kupplung im Nachweis unfallursächlich sein, um sich seitens des Versicherers aus der Haftung ziehen zu können. Also wenn das mit dem Ausschluss grober Fahrlässigkeit im Versicherungsumfang nicht gegeben wäre.
So wie ich das verstehe (bei meinem Link zuvor) wird aber lediglich die Funktionsweise einer solchen Antischlingkupplung eingeschränkt, und das auch nur, falls sich der Kugelkopf wirklich lockert.
Einziges Fazit scheint wohl, dass man das Geld für die ASK dann schlicht umsonst ausgegeben hätte, ohne tatsächlich die Wirkung einer solchen zu haben.