Der "Ermessensspielraum" wird eindeutig überschritten, wenn kein Sachgrund für eine Ausnahmegenehmigung vorliegt. Und wenn wir schon juristisch argumentieren, müsste man da nicht von Auslegungsspielraum sprechen, da es um die Auslegung des unbestimmten Tatbestandsmerkmals der Unverhältnismäßigkeit geht und nicht um die Wahl zwischen verschiedenen Rechtsfolgen.
Oje oje oje... Hobbyjurist...? Mein Tipp - lass es. Nicht umsonst sind die Schriftwechsel der Anwälte extrem langatmig und bleiben dennoch oft inhaltslos und unverständlich. Da wäre man dann nämlich wieder beim Thema "Auslegung"...
Natürlich könnte man jetzt alles hochjuristisch in Gänze ausklamüsern, wenn man will, bringt hier am Ende aber niemanden weiter... Jede Art der Öffentlichen Verwaltung hat nun mal die ihr zugedachten Ermessensspielräume, mal mehr, mal weniger, mal vorteilhaft für uns, mal unvorteilhaft. Am Ende sind diese Ermessensspielräume für uns aber nur selten einseh- oder nachvollziehbar. Was in der Verwaltung München, Frankfurt oder Hamburg ein Ding der Unmöglichkeit sein kann (z.Bsp. kleines Lawi-Kennzeichen), kann in Regensburg oder Hintertupfing schon wieder gar kein Thema sein...
Mein Dicker hat der Größe nach beispielsweise eines kleines Landwirtschaftskennzeichen (wenn ich mich nicht irre), das ist umme Ecke in Regensburg wiederum ein absolutes NoGo und würde meines Wissens nie zugelassen werden. Da gibt es auch kein "Tatbestandsmerkmal" der Unverhältnismäßigkeit, unser Landkreis halt halt diesen Ermessensspielraum, der in Regensburg wohl nicht. Oder wir haben einfach die kundenfreundlicheren Verwaltungsangestellten auf der Zulassungsstelle.
Wenn Du aber juristisch verargumentieren möchtest, dann nicht Auslegungsspielraum mit Ermessensspielraum verwechseln. Am Ende sind das zwei komplett verschiedene Paar Schuhe.
Auslegung:
Rechtsnormen sind abstrakt und bedürfen der Konkretisierung. Dies ist das Ziel der/einer Auslegung, als Teil einer Rechtsanwendung. Der Begriff „Auslegung“ bedeutet für sich gesehen: „Auseinanderlegung“, „Ausbreitung“ und Darlegung des in einem Text beschlossenen, aber noch gleichsam verhüllten Sinnes. Der Begriff bezeichnet mithin eine „Tätigkeit“, einen „Vorgang“, durch den der Sinn eines Textes „deutlicher und genauer ausgesagt und mitteilbar gemacht“ wird. Ziel dieses Vorganges ist mithin eine konkrete Aussage, wie der Text zu verstehen ist.
Ermessen
Das Ermessen räumt einem behördlichen Entscheidungsträger gewisse Freiheiten bei der Rechtsanwendung ein. Enthält eine Rechtsnorm auf der Rechtsfolgenseite ein Ermessen, so trifft die Behörde keine gebundene Entscheidung, sondern kann unter mehreren möglichen Entscheidungen wählen. Unbestimmte Rechtsbegriffe finden sich hingegen im Tatbestand bestimmter gesetzlicher Regelungen. Der rechtlich maßgebliche Inhalt ist vor der Rechtsanwendung durch Auslegung zu ermitteln. Enthält eine Vorschrift einen unbestimmten Rechtsbegriff und eröffnet außerdem einen Ermessensspielraum, spricht man von einer Koppelungsvorschrift.
Die mit Abstand größte Bedeutung hat das Ermessen im Verwaltungsrecht. Rechtsvorschriften mit Ermessensspielräumen gibt es aber auch in anderen Bereichen des materiellen Rechts und des Erkenntnisverfahrens.