Rechtliches beim RAM über 3,5t zGG

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Hallo Zusammen,

Habe vor mir einen RAM 3500 zu kaufen, mache deshalb auch gerade den CE Führerschein.
Allerdings habe ich noch einige rechtliche Grundfragen, die ich auch nach längerem stöbern bei Google und im Forum nicht zweifelsfrei klären konnte, da sich einiges widerspricht bzw. für gewerbliche Fahrer gilt. Ich nutze ihn nur privat.

1. Zulässige Höchstgeschwindigkeit
Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt laut StVZO 80km/h auf Autobahnen und Landstrassen für LKW von 3,5t bis 7,5t zGG, ausgenommen PKW. Kann man einen 3500er noch als PKW umschreiben und wenn ja ist die Begrenzung dann tatsächlich aufgehoben (Stichwort Sprinterurteil)? Und was hat es mit diesen 100km/h Zeichen auf LKWs auf sich? Kann man eine Sonderfreigabe oder so was bekommen?

2. TÜV
So wie ich das verstanden habe muss ich jährlich zum TÜV, aber gilt das auch, falls ich ihn als PKW zugelassen bekomme?

3. Fahrtenschreiber
Ist der Fahrtenschreiber auch bei einem rein Privat genutzten Fahrzeug vorgeschrieben? Habe noch in keiner Kaufanzeige gelesen oder gesehen das die sowas hätten.

4. Sonntagsfahrverbot für Hänger
Gilt die Ausnahmeregelung für Sport und Freizeitzwecke auch bei einem Fahrzeug über 3,5t?

5. Fahrzeugart und Zulassung
Dass die Behörden den Pick Up lt. Papieren als LKW offener Kasten bezeichnen, man aber die PKW Steuer bezahlen muss habe ich nun schon öfters gehört. ist es aber schon mal jemandem gelungen sein Wagen als PKW umzuschreiben hat aber dennoch die LKW Besteuerung erhalten? Kenne auch einen Fall bei dem der Pick Up als "selbstfahrende Arbeitsmaschine" zugelassen wurde.

Habe bestimmt noch tausend andere Fragen, wäre aber schon sehr dankbar über Auskünfte zu diesen.
Vielen Dank im Voraus
 
4. Sonntagsfahrverbot für Hänger
Gilt die Ausnahmeregelung für Sport und Freizeitzwecke auch bei einem Fahrzeug über 3,5t?

Lt. Wikipedia (ok, ist jetzt keine 100% verlässliche Referenz, aber trotzdem) gilt sie nicht:

Auf Beschluss der Verkehrsminister auf ihrer Konferenz am 9. und 10. Oktober 2007 soll die sehr unterschiedliche Genehmigungspraxis der zuständigen Stellen vereinheitlicht werden, indem die Ausnahmegenehmigungspraxis der Straßenverkehrsbehörden an einem bestimmten Katalog ausgerichtet werden soll. Dieser Katalog sieht vor, dass das Sonn- und Feiertagsfahrverbot neben den in der StVO geregelten Ausnahmen allgemein nicht gelten soll für:

Wohnwagenanhänger und Anhänger, die zu Sport- und Freizeitzwecken hinter Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 Tonnen geführt werden.
 
lt.:

https://www.auto-und-verkehr.de/index.php?page=404

vgl. Anmerkung ganz unten.

Ist alles über 3,5 t ein LKW.... und so kenne ich das auch. So gesehen müßten wohl die meisten Stretchlimos auch LKWs sein....

Fahrtenschreiber werden nur bei gewerblich genutzten Fahrzeugen vor geschrieben, ein Freiberufler nutzt sein Fahrzeug i.d.R. nicht gewerblich. Bei Handwerkern ist das evtl. anders, in dem Moment wo irgendwelche Güter transportiert werden (z.B. auch Fenster oder Türen) brauchst du einen Fahrtenschreiber...

Ein Begrenzer hingegen muss in jedes Fahrzeug über 3,5 t eingebaut werden... ich bin mir nicht sicher, es kann sein, das Womos davon ausgenommen sind.

...ich hab da aber nur Halbwissen sorry :oops:
 
lt.:

https://www.auto-und-verkehr.de/index.php?page=404

vgl. Anmerkung ganz unten.

Ist alles über 3,5 t ein LKW.... und so kenne ich das auch. So gesehen müßten wohl die meisten Stretchlimos auch LKWs sein....

Fahrtenschreiber werden nur bei gewerblich genutzten Fahrzeugen vor geschrieben, ein Freiberufler nutzt sein Fahrzeug i.d.R. nicht gewerblich. Bei Handwerkern ist das evtl. anders, in dem Moment wo irgendwelche Güter transportiert werden (z.B. auch Fenster oder Türen) brauchst du einen Fahrtenschreiber...

Ein Begrenzer hingegen muss in jedes Fahrzeug über 3,5 t eingebaut werden... ich bin mir nicht sicher, es kann sein, das Womos davon ausgenommen sind.

...ich hab da aber nur Halbwissen sorry :oops:

WOMOs sind davon ausgenommen... Zumindest von der 80er Begrenzung...
 
Danke schonmal an MonsterTruck und Tron für die schnelle Antwort.
An Oli,
wenn alle Fahrzeuge über 3,5t LKWs wären, wozu dan die Klausel "ausgenommen PKW" dann wären ja auch n HUMMER und sogar irgendwelche gepanzerten Limousinen LKWs.
Aber wie kommst du auf den Begrenzer?
 
AG Lüdinghausen v. 21.08.2006:
Wird einem Kraftfahrer vor seiner Einstellung ein Mercedes Sprinter gezeigt, so dass er die Umbauten für Transportladungen wahrnimmt, so ist für ihn trotz formeller Zulassung des Fahrzeugs als Pkw angesichts der Erörterung der entsprechenden Gerichtsurteile in den Medien sein glaubhafter Irrtum, es handele sich um einen Pkw, als "vermeidbarer Verbotsirrtum" einzustufen, was "allenfalls zum Absehen von einem Fahrverbot führen kann".
wenn du mit 150 geblitzt wirst geht es richtig ins Geld
:!:

Wofür brauchst du einen 3500
:?:
 
Naja, wenn ohnehin alle Autos, egal ob PKW oder LKW, mit nem Geschwindigkeitsbegrenzer ausgestattet sein müssen kann ich ja ohnehin keine 150 mehr fahren. Allerdings glaub ich das erst wenn es mindestens jemand der selbst einen 3500 fährt bestätigt.
PS: werde ihn wohl hauptsächlich im (eigenen) Wald nutzen.
 
Naja, wenn ohnehin alle Autos, egal ob PKW oder LKW, mit nem Geschwindigkeitsbegrenzer ausgestattet sein müssen kann ich ja ohnehin keine 150 mehr fahren. Allerdings glaub ich das erst wenn es mindestens jemand der selbst einen 3500 fährt bestätigt.
PS: werde ihn wohl hauptsächlich im (eigenen) Wald nutzen.

du brauchst keine Geschwindigkeitsbegrenzer. Sonst würde es diese Disskusion ja nicht geben da keiner zu schnell
fahren könnte.
Wie viele Ster Holz machst du im Jahr
:?:
 
Oje, jez weiss ich langsam gar nich mehr wo ich dran bin. Also wenn man nach Geschwindigkeitsbegrenzer googlet steht da schon überall, dass LKW ab 3,5t einen haben MÜSSEN, jezt is nur noch die Frage ob man das Ding als PKW zulassen kann um diese ganzen LKW-Regelungen zu umgehen...
PS: mit dem Karren auf jeden Fall mehr...
 
laut Büsching nicht, da sich aber viele Gesetze ständig änder würde ich an deiner stelle bei den zuständigen
Behörden nachfragen.
 
Ist alles über 3,5 t ein LKW.... und so kenne ich das auch.

Es gibt da schon noch rechtliche Unterschiede zwischen >3,5t und >7,5t. Für erstere gilt z.B. das Sonntagsfahrverbot nicht, das erst ab 7,5t. Auch Zufahrtsbeschränkungen (z.B. wenn da ein roter Lkw auf dem Schild ist) gelten häufig erst ab 7,5t.
 
Frisch geschlagenes Holz hat lt. einschlägigen Infos bis zu 60% Feuchtigkeit.
Ein Ster entspricht ganz ungefähr 0,7 Festmeter.
Dichte von geschlagener Fichte: (0,43 * 1,6) g/ccm = 0.688 g/ccm
0.688 g/ccm * 1.000.000 ccm = 688kg
Gewicht eines Sters
688kg * 0,7 = 481.6 kg

wir lassen das Holz ca 2 Jahre im Wald liegen, dann hat sich je nach Sommer die Feuchtigkeit auf 30-40% reduziert,
also ca 350 kg.
Buche ca 550 kg.
 
- LKW Überholverbot gilt für lkw ab 3,5 to. zGG und mehr.
- Durchfahrtsverbot für LKW - dargestellt durch Verkehrszeichen rund, weißer Grund, schwarzer LKW drauf und roter Kreis drum rum gilt ab 3,5 to zGG und mehr.
-1x Jährlich zum TÜV gilt für lkw ab 3,5 to zGG und mehr.
- hab von leuten gehört, die den ram auf unter 3,5 to abgelastet bekommen haben, aber ich weiß von keinem der nen 3500er offiziell als PKW umtypisiert bekommen hat.
- zul. Höchstgeschwindigkeit LKW größer 3,5 to. zGG = 80km/h
- Ausnahmegenehmigung Sonntagsfahrverbot für privat genutzte Hänger gilt in den entsprechend teilnehmenden Bundesländern bis 7,49 to zGG soweit ich weiß.
 
Also, ein 3500er als PKW zugelassen hat keine Geschwindigkeitsbegrenzung!!!!! STVO §3 - 2
 
AG Lüdinghausen v. 21.08.2006:
Wird einem Kraftfahrer vor seiner Einstellung ein Mercedes Sprinter gezeigt, so dass er die Umbauten für Transportladungen wahrnimmt, so ist für ihn trotz formeller Zulassung des Fahrzeugs als Pkw angesichts der Erörterung der entsprechenden Gerichtsurteile in den Medien sein glaubhafter Irrtum, es handele sich um einen Pkw, als "vermeidbarer Verbotsirrtum" einzustufen, was "allenfalls zum Absehen von einem Fahrverbot führen kann".
wenn du mit 150 geblitzt wirst geht es richtig ins Geld
:!:

Wofür brauchst du einen 3500
:?:

Warum hast du noch keinen
:!:
:?:
:idea:

MfG scheke
 
Thema Geschwindigkeitsbegrenzer:
StVZO § 57c Ausrüstung von Kraftfahrzeugen mit Geschwindigkeitsbegrenzern und ihre Benutzung.
(1) Geschwindigkeitsbegrenzer sind Einrichtungen, die im Kraftfahrzeug in erster Linie durch die Steuerung der Kraftstoffzufuhr zum Motor die Fahrzeughöchstgeschwindigkeit auf den eingestellten Wert beschränken.
(2) Alle Kraftomnibusse sowie Lastkraftwagen, Zugmaschinen und Sattelzugmaschinen mit einer zulässigen Gesamtmasse von jeweils mehr als 3,5 t müssen mit einem Geschwindigkeitsbegrenzer ausgerüstet sein. Der Geschwindigkeitsbegrenzer ist bei
1. Kraftomnibussen auf eine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h (vset),
2. Lastkraftwagen, Zugmaschinen und Sattelzugmaschinen auf eine Höchstgeschwindigkeit - einschließlich aller Toleranzen - von 90 km/h (vset + Toleranzen < 90 km/h )
einzustellen.

Thema Geschwindigkeit:
StVO § 3 Geschwindigkeit
(1) ...
(2) ...
(2a) ...
(3) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt auch unter günstigsten Umständen
1. innerhalb geschlossener Ortschaften für alle Kraftfahrzeuge 50 km/h,
2. außerhalb geschlossener Ortschaften
a) für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t bis 7,5 t, ausgenommen Personenkraftwagen, für Personenkraftwagen mit Anhänger, für Lastkraftwagen und Wohnmobile jeweils bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 3,5 t mit Anhänger sowie für Kraftomnibusse, auch mit Gepäckanhänger 80 km/h,
b) für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t, für alle Kraftfahrzeuge mit Anhänger, ausgenommen Personenkraftwagen, Lastkraftwagen und Wohnmobile jeweils bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 3,5 t, sowie für Kraftomnibusse mit Fahrgästen, für die keine Sitzplätze mehr zur Verfügung stehen 60 km/h,
c) für Personenkraftwagen sowie für andere Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 t 100 km/h.
Diese Geschwindigkeitsbeschränkung gilt nicht auf Autobahnen (Zeichen 330.1) sowie auf anderen Straßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind. Sie gilt ferner nicht auf Straßen, die mindestens zwei durch Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295) oder durch Leitlinien (Zeichen 340) markierte Fahrstreifen für jede Richtung haben.

Ich hab grade zum Thema Geschwindigkeit mal nur den wichtigen Passus hervorgehoben da man wissen muss wie man Gesetzestexte zu lesen hat um sie verstehen zu können. So wie der Satz dort geschrieben steht könnte er nämlich ansonsten auch leicht falsch verstanden werden.

F-Bruder:
Nein, ich fahre keinen 3500er (mehr). Meiner war aber eh abgelastet auf zGG unter 3500kg.
Nun noch zum Thema zur Umschreibung zum PKW: Theoretisch in heutiger Zeit unmöglich. Praktisch soll es vereinzelt Prüfer geben die sich noch soweit aus dem Fenster lehnen und das machen. Bei einem 3500er ist es mir bis heute aber auch noch nie untergekommen.
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
laut Büsching nicht, da sich aber viele Gesetze ständig änder würde ich an deiner stelle bei den zuständigen
Behörden nachfragen.


Und wie begründet "Büsching" das? Alle neuzugelassenen Lkw über 3,5t müssen seit 1.1.2005 einen Begrenzer haben, fertig. Ich habe meinen dann auch abgelastet nachdem das immer mehr Tüffern aufgefallen ist das ich keinen habe. Einzig wenn das Auto schon seit vor 2005 in der EU zugelassen ist, braucht er keinen
 

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