Sonntagsfahrverbot

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hudsonbay

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Die Länderarbeitsgruppe hat nach einer umfassenden Bestandsaufnahme der in den einzelnen Län-dern vorherrschenden Verwaltungspraxis sowie Gesprächen mit Verbänden und Unternehmen der Speditionswirtschaft eine Vereinbarung der Länder zur übereinstimmenden Handhabung der Re-gelungen des § 30 Abs. 3 und 4 sowie § 46 Abs. 1 Nr. 7 StVO erarbeitet. Diese wurde von der VMK in ihrer Sitzung am 9./10.10.2007 einstimmig als Grundlage für die Ausrichtung der Ausnahmegeneh-migungspraxis der Straßenverkehrsbehörden gebilligt.

Unter Berücksichtigung dieser Vereinbarung der Länder ist bei der Genehmigung von Ausnahmen
vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot für Lkw nach § 30 Abs. 3 und 4 in Verbindung mit § 46 Abs. 1
Nr. 7 StVO im Land Bremen künftig nach folgenden Regelungen zu verfahren:

1. Das Sonn- und Feiertagsfahrverbot gilt nicht für:

1.1 Zugmaschinen, die ausschließlich dazu dienen, andere Fahrzeuge zu ziehen,

1.2 Zugmaschinen und Sattelzugmaschinen mit Hilfsladefläche, deren Nutzlast nicht mehr
als das 0,4fache der zulässigen Gesamtmasse beträgt,

1.3 Fahrzeuge, bei denen die beförderten Gegenstände zum Inventar gehören,
wie z. B. Ausstellungs-, Film- und Fernsehfahrzeuge sowie Schaustellerfahrzeuge
(auch mit Anhänger),

1.4 selbstfahrende Arbeitsmaschinen,

1.5 Einsatzfahrten von Bergungs-, Abschlepp- und Reparaturfahrzeugen,

1.6 Wohnwagenanhänger und Anhänger, die zu Sport- und Freizeitzwecken
hinter Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 t geführt
werden.


Hinweis:
Mit diesem Katalog der generell nicht vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot betroffenen Fahrzeuge wird die bisher in der VwV zu § 30 Abs. 3 StVO vorgenommene Aufzählung wesentlich erweitert. In allen genannten Fällen entfällt damit künftig ein Ausnahmegenehmigungsverfahren.
 
Das überrascht jetzt aber nicht wirklich, das jeder sein eigenes Süppchen kocht, oder
:?:
:roll:
 
Das überrascht jetzt aber nicht wirklich, das jeder sein eigenes Süppchen kocht, oder
:?:
:roll:

Da kocht nicht jeder sein eigenes Süppchen. Das Land Bremen hat diesen Artikel nur als erstes Bundesland veröffentlicht und die die Absprachen umgesetzt. Die anderen Bundesländer werden zeitnah folgen.
 
Gibt´s da irgendwo etwas, was ich ausdrucken und mitnehmen könnte?

Gruß, Malzan

Das musst du beantragen! Es ist keine allgemein gültige Vorschrift
:evil:
Also erst beantragen dann ablöhnen und dann fahren.... wie es halt unser Staat so hat ohne Kohle bekommste nicht's!
 
Ja Jens eigentlich haste Recht, aber ich auch :mrgreen: widerspricht sich im Text! oben: ......als Grundlage für die Ausrichtung der Ausnahmegenehmigungspraxis der Straßenverkehrsbehörden gebilligt.

Unter Berücksichtigung dieser Vereinbarung der Länder ist bei der Genehmigung von Ausnahmen..............

Bürograten
:evil:
 
Jaaa, die Jungs haben sich mal wieder selbst übertroffen bei der Formulierung. Allein diese beiden Absätze sind absolut Gegensätzlich:

Unter Berücksichtigung dieser Vereinbarung der Länder ist bei der Genehmigung von Ausnahmen
vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot für Lkw nach § 30 Abs. 3 und 4 in Verbindung mit § 46 Abs. 1
Nr. 7 StVO im Land Bremen künftig nach folgenden Regelungen zu verfahren:


Hinweis:
Mit diesem Katalog der generell nicht vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot betroffenen Fahrzeuge wird die bisher in der VwV zu § 30 Abs. 3 StVO vorgenommene Aufzählung wesentlich erweitert. In allen genannten Fällen entfällt damit künftig ein Ausnahmegenehmigungsverfahren.

Was nu? Muss Genehmigt werden oder nicht?



Oder dieser Absatz hier:

1.6 Wohnwagenanhänger und Anhänger, die zu Sport- und Freizeitzwecken
hinter Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 t geführt
werden.

Wenn ich ein ATV auf den ganz normal zugelassenen Anhänger stelle ist das dann zu Freizeitzwecken? Und was is mit´m Rasenmähertrecker? Oder noch krasser: N Auto auf dem Autotrailer? Ich bastel halt in meiner Freizeit gern an Autos beim Kumpel inner Garage und da muss der Wagen ja erstmal hin...

Man sieht also da is durchaus Diskussionspotenzial vorhanden...
 
Der Begriff FREIZEITZWECK ist doch ein schönes Gummiwort. Alles was ich Sonntags tue, tue ich in meiner Freizeit!!!(Leute die Sonntags arbeiten natürlich ausgenommen) Also darf ich auch alles transportieren wenns privat passiert. Oder seh ich das falsch? Ich mähe ja auch Rasen in meiner Freizeit, also warum sollte ich dann nicht meinen Trecker auf dem Hänger spazieren fahren?
 
.3 Fahrzeuge, bei denen die beförderten Gegenstände zum Inventar gehören,
wie z. B. Ausstellungs-, Film- und Fernsehfahrzeuge sowie Schaustellerfahrzeuge
(auch mit Anhänger),


trifft auf mich ja voll zu das einzigste wass die rennleitung bemängeln könnte wäre waffensammlung auf der ladefläche
 
Ich hab heute mal die zuständigen Sachbearbeiterin unseres Landkreises per Mail mit der Regelung aus Bremen konfrontiert und "ein paar generelle Fragen" dazu gestellt. Ich bin gespannt ob und wenn ja, was dabei rauskommt... :mrgreen:
 
Ich hab heute mal die zuständigen Sachbearbeiterin unseres Landkreises per Mail mit der Regelung aus Bremen konfrontiert und "ein paar generelle Fragen" dazu gestellt. Ich bin gespannt ob und wenn ja, was dabei rauskommt... :mrgreen:

das würd mich auch mal interessieren .. :mrgreen:
mach das bei uns auchmal wen die mich nicht mehr wieder erkennen .....was dann aber sehr lange dauert :mrgreen:
 
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