Moin noch einmal in die Runde,
ich habe da was gefunden, was die Grundsätze deutlich beschreibt - die klare Lage steht ganz am Schluss
Nach § 2 Abs. 2a Nr. 1 KraftStG Geländewagen und andere Fahrzeuge mit 3 – 8 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und einem zulässigen Gesamtgewicht bis 3.500 kg (Klasse N1), die über einen Aufbau als Lkw (Aufbauart BA) oder als Van (Aufbauart BB) verfügen. Diese Autos gehören kraftfahrzeugsteuerrechtlich zur Fahrzeugart Personenkraftwagen, wenn sie vorrangig zur Beförderung von Personen ausgelegt und gebaut sind. Hiervon geht der Gesetzgeber insbesondere dann aus, wenn die zur Personenbeförderung dienende Bodenfläche größer als die Hälfte der gesamten Nutzfläche des Fahrzeugs ist. Für diese Einordnung bezieht sich die Vorschrift ausdrücklich auf die Richtlinie 70/156/EWG des Rates. Hiernach sind Merkmale für Geländewagen insbesondere Allradantrieb und Sperrdifferenzial. Darüber hinaus muss ein solches Fahrzeug Mindeststandards in Bezug auf Steigfähigkeit, Überhangwinkel und Bodenfreiheit erfüllen. Sind die Bedingungen erfüllt, werden die verkehrsrechtlich als Fahrzeuge der Klasse N1 (s. o.) eingestuften Kfz innerhalb dieser Fahrzeugklasse mit dem Symbol "G" gekennzeichnet.
Die daneben in § 2 Abs. 2a Nr. 1 KraftStG genannte Kategorie "andere Fahrzeuge" beinhaltet Fahrzeuge mit oder ohne Kastenaufbau, die jedoch nicht die o. g. speziellen Voraussetzungen des Geländewagens erfüllen, verkehrsrechtlich gleichwohl zur Klasse N1 mit den Aufbauarten BA (Lkw) oder BB (Van, Lkw mit Kastenaufbau) der Richtlinie 70/156/EWG gehören. In Betracht kommen hier sog. Vans und insb. Pick-Up-Fahrzeuge. Im Ergebnis werden durch § 2 Abs. 2a Nr. 1 KraftStG ganz bestimmte Fahrzeuge der (Nutz-)Fahrzeugklasse N1 als Pkw i. S. d. KraftStG qualifiziert.
Zu den
Pkw i. S. d. KraftStG gehören die Fahrzeuge, die verkehrsrechtlich als Pkw eingestuft sind. Darüber hinaus gelten für das KraftStG auch folgende Kraftfahrzeuge als Pkw, wenn sie vorrangig zur Personenbeförderung ausgelegt und gebaut sind:
Geländewagen und Van,
Pick-Up-Fahrzeuge mit Doppelkabine,
Mehrzweckfahrzeuge wie Sport Utility Vehicles (SUV),
Großraumlimousinen und Kleinbusse,
Büro-...