Benutzer 1814
Mannschaftskabine
- Registriert
- 18. Sep. 2008
- Beiträge
- 5.486
- Reaktionspunkte
- 97
darf dann ein holländer hier so rumgurken???
Was heißt betriebsfähiges Fahrzeug.... ich gehe davon aus das ein Fahrzeug welches nicht angemeldet oder defekt ist (wie defekt auch immer) damit geschleppt werden darf. Offensichtliche Urlaubsfahrten sicher nicht. ODER???
Ich könnte mir schon vorstellen, das die Schleppachse rechtlich ähnlich einer Abschleppbrille eingestuft wird.
Der Führerschein "C" ist da kein Problem, hab vor Jahren beim Bund den BCE machen dürfen.
Deutsche Definition!!!
Es wird zwischen Schleppen (fahrbereites Fahrzeug) und Abschleppen (nicht fahrbereites Fahrzeug) unterschieden.
Abschleppen (§ 15a StVO) ist das Ziehen eines liegengebliebenen Fahrzeuges im Rahmen der Nothilfe mit dem Ziel der Ortsveränderung.
Betriebsunfähigkeit infolge nicht behebbarer technischer Mängel liegt vor, wenn die verkehrssichere oder bestimmungsgemäße Verwendung nicht mehr möglich ist und diese auch nicht vor Ort ohne größeren Aufwand wieder hergestellt werden kann. Der Nothilfegedanke impliziert, dass ein Abschleppen vom Pannenort nur zu bestimmten Zielorten auf kürzestem Weg zulässig ist. Zu diesen Zielorten gehören die nächste geeignete Werkstatt, ein nahegelegener Standort oder Verschrottungsbetrieb oder der nächste Verladebahnhof. Entfernungen bis 45 km werden teilweise als zu weit gesehen, weil es dann an dem Notgesichtspunkt fehlt (OLG Celle NZV 1994, S. 242). Ist die Entfernung zu groß, muss das Kfz verladen werden. Der Lenker des abgeschleppten Fahrzeuges braucht keine Fahrerlaubnis (§ 6 Abs. 1 letzter Satz FeV), er muss nur das Mindestalter aus § 10 Abs. 3 FeV erfüllen (14 Jahre). Der Ziehende benötigt die Fahrerlaubnis seines Kfz (§ 6 Abs. 1 letzter Satz FeV).
Schleppen ist das Mitführen eines betriebsfähigen oder betriebsunfähigen Kraftfahrzeuges auf dessen eigenen Rädern hinter einem anderen Kfz, sofern es sich nicht um ein Abschleppen handelt. Grundsätzlich dürfen zwar Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart zum Betrieb als Kfz bestimmt sind, nicht als Anhänger betrieben werden, die Verwaltungsbehörde kann jedoch Ausnahmen genehmigen. Näheres regelt § 33 StVZO. Unterschieden wird in vom Straßenverkehrsamt genehmigtes und in ungenehmigtes Schleppen. Beim genehmigten Schleppen ist eine Ausnahmegenehmigung gem. § 33 Abs. 1 StVZO des zuständigen Straßenverkehrsamtes mitzuführen und auf Verlangen auszuhändigen. Der Lenker des gezogenen Fahrzeugs braucht eine Fahrerlaubnis für das gezogene Fahrzeug (§33 (2) 1 StVZO). Der Fahrer des ziehenden Kraftfahrzeugs benötigt aber die Fahrerlaubnis, die sich aus den Gewichten der Fahrzeuge ergibt (siehe § 6 FeV), mindestens wohl Klasse BE (beachte Fahren ohne Fahrerlaubnis nach § 21 StVG).
Enter your email address to join: