Stimmt, denn:
StVo §2:
Der Führer eines Kraftfahrzeuges darf dies bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eisglätte oder Reifglätte nur fahren, wenn alle Räder mit Reifen ausgerüstet sind, die unbeschadet der allgemeinen Anforderungen an die Bereifung den Anforderungen des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügen.
Heißt im Umkehrschluß, sobald auf der Straße winterliche Verhältnisse herrschen, muss das Auto Winterreifen haben. Wer mit Sommerreifen unterwegs ist, muss den Wagen stehen lassen, sonst droht ein Bußgeld.
Dementsprechend ist ein TÜV Besuch auch im Winter mit Sommerreifen möglich.