hudsonbay
3500s
Nach § 42 Abs. 6 Nr. 1 d StVO darf in allen Fällen, in denen außerhalb geschlossener Ortschaften für eine Richtung drei Fahrstreifen mit Zeichen 340 (Leitlinie) markiert sind, der mittlere Fahrstreifen durchgängig befahren werden, wenn - auch nur hin und wieder - rechts davon ein Fahrzeug hält oder fährt. Nach Auskunft des StMI gilt das Rechtsfahrgebot nur dann, wenn "weit und breit" kein Fahrzeug auf dem rechten Fahrstreifen zu sehen ist. Eine Ahndung nach TBNR 102006/102136 (20,-€) ist bei durchgehender Benutzung des mittleren Fahrstreifens daher nur selten möglich.
Der Grundsatz des Rechtsfahrgebots gilt aber weiterhin in jedem Fall für langsam fahrende Fahrzeuge (insbes. Lkw-Verkehr), wenn diese Fahrzeuge hinter der auf dieser Straße unter den gegebenen Verkehrsverhältnissen üblichen Geschwindigkeiten erheblich zurückbleiben (z.B. BAB mit einer durchschnittlich gefahrenen Geschwindigkeit von ca.130 km/h) und dadurch den nachfolgenden Verkehr -insbesondere in dessen Verkehrsfluss- behindern würden.
Bei einer konkreten Behinderung ist hier auch die TBNR 102672 (80.-€, 1 Punkt) anwendbar.
Der Grundsatz des Rechtsfahrgebots gilt aber weiterhin in jedem Fall für langsam fahrende Fahrzeuge (insbes. Lkw-Verkehr), wenn diese Fahrzeuge hinter der auf dieser Straße unter den gegebenen Verkehrsverhältnissen üblichen Geschwindigkeiten erheblich zurückbleiben (z.B. BAB mit einer durchschnittlich gefahrenen Geschwindigkeit von ca.130 km/h) und dadurch den nachfolgenden Verkehr -insbesondere in dessen Verkehrsfluss- behindern würden.
Bei einer konkreten Behinderung ist hier auch die TBNR 102672 (80.-€, 1 Punkt) anwendbar.
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