Zitat:
Die Länderarbeitsgruppe hat nach einer umfassenden Bestandsaufnahme der in den einzelnen Ländern vorherrschenden Verwaltungspraxis sowie Gesprächen mit Verbänden und Unternehmen der Speditionswirtschaft eine Vereinbarung der Länder zur übereinstimmenden Handhabung der Regelungen des § 30 Abs. 3 und 4 sowie § 46 Abs. 1 Nr. 7 StVO erarbeitet. Diese wurde von der VMK in ihrer Sitzung am 9./10.10.2007 einstimmig als Grundlage für die Ausrichtung der Ausnahmegenehmigungspraxis der Straßenverkehrsbehörden gebilligt.
Unter Berücksichtigung dieser Vereinbarung der Länder ist bei der Genehmigung von Ausnahmen
vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot für Lkw nach § 30 Abs. 3 und 4 in Verbindung mit § 46 Abs. 1
Nr. 7 StVO im Land Bremen künftig nach folgenden Regelungen zu verfahren:
1. Das Sonn- und Feiertagsfahrverbot gilt nicht für:
1.1 Zugmaschinen, die ausschließlich dazu dienen, andere Fahrzeuge zu ziehen,
1.2 Zugmaschinen und Sattelzugmaschinen mit Hilfsladefläche, deren Nutzlast nicht mehr
als das 0,4fache der zulässigen Gesamtmasse beträgt,
1.3 Fahrzeuge, bei denen die beförderten Gegenstände zum Inventar gehören,
wie z. B. Ausstellungs-, Film- und Fernsehfahrzeuge sowie Schaustellerfahrzeuge
(auch mit Anhänger),
1.4 selbstfahrende Arbeitsmaschinen,
1.5 Einsatzfahrten von Bergungs-, Abschlepp- und Reparaturfahrzeugen,
1.6 Wohnwagenanhänger und Anhänger, die zu Sport- und Freizeitzwecken
hinter Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 t geführt
werden.
Hinweis:
Mit diesem Katalog der generell nicht vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot betroffenen Fahrzeuge wird die bisher in der VwV zu § 30 Abs. 3 StVO vorgenommene Aufzählung wesentlich erweitert. In allen genannten Fällen entfällt damit künftig ein Ausnahmegenehmigungsverfahren.
Beschluss der Verkehrsministerkonferenz am 9./10. Oktober 2007 in Merseburg
Punkt 7.1 der Tagesordnung:
Sonn- und Feiertagsfahrverbot
1. Die Verkehrsministerkonferenz nimmt den Bericht Niedersachsens zu den Ergebnissen
der Länder-Arbeitsgruppe zur Kenntnis.
2. Die Verkehrsministerkonferenz wird darauf hinwirken, dass sich die
Genehmigungspraxis der zuständigen Stellen in den Ländern an dem erarbeiteten
Katalog ausrichtet.
Zitat Ende
Im Klartext heißt das das man mit einem LKW mit einem zulässigen Gesamtgewicht von maximal 3,5 to an Sonn- und Feiertagen ohne weiteres einen Wohnwagen oder Sportanhänger ziehen darf und dafür keine Ausnahmegenehmigung benötigt. Der in Merseburg gefasste Beschluss bezog sich ursprünglich nur auf das Bundesland Bremen, wird aber derzeit in anderen Bundesländern ebenfalls durchgesetzt.