So, lassen wir mal die Anorak Fahrer aussen vor, Schande über ihr Haupt.
Ich behaute, dass die Europäische Autolobby grossen Einfuss auf Behörden und Ämter unser Bananenrepublik haben.
Wie sonst ist ein Anorak ohne Probleme Gewerblich genutzt obwohl 4 Türen und Vollwertiger Lederausgestatteter Kabine und kleiner Ladefäche als LKW Versteuerbar (die Schlüsselnummer machts) ??!!! Hallo... Gehts noch. Wenn der Anorak nach LKW aussieht ist ein RAM ein Monstertruck und der Anokak verschwindet herrenlos im Luftfilter des Ansaugtracktes. :mrgreen:
O.K. Fakten auf den Tisch:
Amarok Doppelkabiner hat eine Zuladung von 1043 bis 769 Kg (Version über 3 t. Zgg)
RAM 1500 Quadcab Zuladung ähnlich
Erscheinungsbild PKW beide
Leiterrahmen LKW typisch nur RAM/ Amarok Einzelrad und hinten Blattfedern
Höchstgeschwindigkeit RAM 170 km/h eingetragen; Amarok 184 km/h
interessant ist auch wie der Zoll die Fahrzeuge bei der Einfuhrabgabe (Import) versteuert.
10% PKW 22% LKW
Z.B. Wurde mein Quadcab 1,5 Kabiner behaupte ich, als LKW versteuert.
aus folgendem Grund: Ladefläche länger als 50 % des Achsabstandes (cash für den Zoll
)
Und nun auf einmal habe ich lt. Zoll (KFZ Steuerbescheid einen PKW) noch mal Casch für den Zoll
)
Halloooo Gehts noch.....
Im Sommer werde ich Grillen nach Gichischer Art, ohne Kohle und mit Teichfolie auf der Ladefläche
Schlusskomentar:
Dementgegen steht jedoch das Urteil vom EuGH vom 06.12.2007 in der Rechtssache C-486/06. Der EuGH meint, dass diesen Gesichtspunkten [50% Ladefläche oder max. zwei Achsen] nur geringe Bedeutungen zukommen, da für die Einreihung der Fahrzeuge die maßgeblichen charakteristischen Beschaffenheitshinweise in den Buchst. a bis e der HS-Erläuterungen zu den Positionen 8703 und 8704 von höherer Bedeutung sind.
Es ist jedoch fraglich, wie die EG dieses Urteil umsonst. Zumal das Urteil nur eine Einzelfallentscheidung ist.
Fazit: Sind die oben genannten maßgeblichen charakteristischen Beschaffenheitshinweise erfüllt und die Länge der Ladefläche ist nicht länger als 50% der Länge des Radstands des Fahrzeugs oder das Fahrzeug hat maximal nur zwei Achsen, dann sollte der Pickup als PKW gelten.
Ist dies nicht erfüllt, gilt der Pickup als LKW.
Abzuwarten ist noch, wie die EG das EuGH-Urteil umsetzt, weil nach deren Betrachtungsweise wohl die meisten Pickups als PKW gelten.
G8
Babbsack