Nochmal Tachograph und Begrenzer...

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... auch wenn ich dieses Thema nicht über Gebühr strapazieren will und auch feststellen musste, dass darüber schon sehr emotional diskutiert wurde, bin ich doch etwas ratlos:

Generell: wenn ich ein Fahrzeug führe, kleiner 3,5t zGG und dann einen Hänger dran mach und damit in der Gesamtkombination eben mehr als 3,5t habe brauche ich einen Tachographen. Den muss ich doch auch benutzen, wenn ich keinen Hänger dran habe?! Und muss ich mich dann auch an die Ruhezeiten etc. halten?
Lt. der EU Verodnung 561/2006 gelten die Lenk und Ruhezeiten nur für den gewerbilchen Gütertransport von Fahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen über 3,5t.
Dagegen steht aber die Aussage, dass man ab 2,8t wenn man keinen Tachographen hat die Lenk und Ruhezeiten schriftlich dokumentieren muss (bei gewerblichen Fahrten).
Warum, wenn die Lenk- und Ruhezeiten erst ab 3,5t zu beachten sind...???? Wenn ich dann mit dem PU in der Stadt ein paar Dübel für meine Firma kaufe muss ich die Lenkzeiten dokumentieren??????

Da ich bislang nur 7,49t LKW fahre (da ist Tachograph und Begrenzer immer drin!) bzw. 2,8t VAN habe ich keine Ahnung wie das mit solchen groß-PU Anhängerkombinationen aussieht.

Einen Begrenzer brauch ich doch hoffentlich nicht wenn das Zugfahrzeug <3,5t ist....

Gibt es jemand der den PU gewerblich mit großen Anhängern nutzt und weiß wie der Hase läuft?

Vielen Dank,
Gruß, Tilo.
 
hab ihn Privat angemeldet, nutze ihn aber auch für die Firma..................keine Probleme.
Schreib der Firma dann ne Rechnung und gut ist...............so brauche ich nicht 1 oder mittlerweile 1,5% ans Finanzamt jeden Monat abnickeln
 
Kurze antworten zum Thema GEWERBLICHE NUTZUNG!

Generell: wenn ich ein Fahrzeug führe, kleiner 3,5t zGG und dann einen Hänger dran mach und damit in der Gesamtkombination eben mehr als 3,5t habe brauche ich einen Tachographen. JA bei mehr als 3,5t und gewerbliche Nutzung!
Den muss ich doch auch benutzen, wenn ich keinen Hänger dran habe?! Und muss ich mich dann auch an die Ruhezeiten etc. halten?Nein, unter 3,5t bist du nicht zur Nutzung verpflichtet,müsstst dann beim Digital Fahrtenschreiber auf OUT OF SCOPE stellen!
Lt. der EU Verodnung 561/2006 gelten die Lenk und Ruhezeiten nur für den gewerbilchen Gütertransport von Fahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen über 3,5t.Richtig
Dagegen steht aber die Aussage, dass man ab 2,8t wenn man keinen Tachographen hat die Lenk und Ruhezeiten schriftlich dokumentieren muss (bei gewerblichen Fahrten). Wo der Fahrtenschreiber verbaut ist muss er auch zur überwachung der gesetzlichen Arbeitszeiten genutzut werden und dazu zählen auch An und Abfahrt...
Warum, wenn die Lenk- und Ruhezeiten erst ab 3,5t zu beachten sind...???? Wenn ich dann mit dem PU in der Stadt ein paar Dübel für meine Firma kaufe muss ich die Lenkzeiten dokumentieren??????

Da ich bislang nur 7,49t LKW fahre (da ist Tachograph und Begrenzer immer drin!) bzw. 2,8t VAN habe ich keine Ahnung wie das mit solchen groß-PU Anhängerkombinationen aussieht.

Einen Begrenzer brauch ich doch hoffentlich nicht wenn das Zugfahrzeug <3,5t ist....Nein, brauchst du nicht!

Gibt es jemand der den PU gewerblich mit großen Anhängern nutzt und weiß wie der Hase läuft? Wäre doch schön doof wenn das einer machen würde zumal die Nachrüstung technisch kompliziert, Teuer und sehr Nachteillastig ist!

Vielen Dank,
Gruß, Tilo.
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Aha, jetzt seh ich klarer.
D.h. Tachograph rein (mit allem was dazu gehört) und bei Fahrten ohne Hänger einfach "out" drücken.

... ist doch gar nicht so kompliziert wie ich dachte
:-D


Vielen Dank,
Gruß,
Tilo.
 
hab ich da oben was falsch gelesen :roll:

die sozialvorschriften gelten im gewerblichen verkehr ab 2,8 t, nicht ab 3,5t :idea:

Hast du
;)


"Dagegen steht aber die Aussage, dass man ab 2,8t wenn man keinen Tachographen hat die Lenk und Ruhezeiten schriftlich dokumentieren muss (bei gewerblichen Fahrten). Wo der Fahrtenschreiber verbaut ist muss er auch zur überwachung der gesetzlichen Arbeitszeiten genutzt werden und dazu zählen auch An und Abfahrt..."

Hier der Text :
Kontrollgeräte in Kleintransportern und SUVs
Ist ein Fahrzeug mit einem Kontrollgerät nach Anhang I (analoges Kontrollgerät mit Schaublättern aus Papier) oder IB (digitales Kontrollgerät) der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder einem Fahrtenschreiber gemäß Paragraf 57a der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) ausgerüstet, müssen Fahrer diese Kontrollgeräte seit dem 1. Juli 2005 zwingend verwenden. Das gilt auch, wenn das Gerät vom Fahrzeughalter oder -hersteller freiwillig - also ohne eine entsprechende gesetzliche Verpflichtung - eingebaut wurde. Die ansonsten erforderlichen handschriftlichen Aufzeichnungen, beispielsweise in Form des sogenannten Tageskontrollblattes, dürfen in diesem Fall nicht mehr verwendet werden!

Nach Paragraf 1 Absatz 1 Nummer 1 der Fahrpersonalverordnung (FPersV) haben Fahrer

■von Fahrzeugen, die zur Güterbeförderung dienen und deren zulässiges Gesamtgewicht (zGG) einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger mehr als 2,8 Tonnen und nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, sowie
■von Fahrzeugen, die zur Personenbeförderung dienen und die nach ihrer Bauart und Ausstattung geeignet und dazu bestimmt sind, mehr als neun Personen einschließlich Fahrer zu befördern und die im Linienverkehr mit einer Linienlänge bis zu 50 Kilometern eingesetzt sind,
Lenkzeiten, Lenkzeitunterbrechung und Ruhezeiten im Bereich unter 3,5 t zGG nach der FPersV und über 3,5 t zGG nach der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 einzuhalten.

ACHTUNG: Beim Einsatz eines Anhängers werden die zGG des Zugfahrzeuges und des Hängers gemäß den Angaben in den Fahrzeugpapieren addiert. Als selbsfahrende Arbeitsmaschine zugelassene Anhänger werden allerdings hier nicht berücksichtigt. Übersteigt das zGG der Fahrzeug-Anhänger-Kombination 3,5 t, ist zwingend ein Kontrollgerät einzubauen!

Der Verwendungszwang besteht natürlich nur in den Fällen, in denen aufzeichnungspflichtige Fahrten durchgeführt werden. Eine Übersicht der Ausnahmen vom Fahrpersonalrecht finden Sie im Kapitel 1.5 der unter 'Downloads' zur Verfügung gestellten Broschüre "Sozialvorschriften im Straßenverkehr".

In diesen Ausnahmefällen muss ein freiwillig eingebauter Fahrtenschreiber nicht zur Aufzeichnung von Lenk- und Ruhezeiten verwendet werden. Allerdings muss das Gerät betrieben werden, was weitere Pflichten des Halters und des Fahrers nach sich ziehen kann. Beachten Sie dazu ergänzend sie Ausführungen "Von den Sozialvorschriften ausgenommene Fahrten - Probleme und Lösungen" unter 'Mehr zum Thema'

Stand: August 2010
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Laut Handwerkerzeitung ist eine Erweiterung auf Fahrzeuge unter 3,5 Tonnen vom Tisch. Also gilt für mich, ich brauche soetwas nicht. Also auch dass mit den 2,8 Tonnen und Anhänger ...... . Zulässiges Gesamtgewicht des Zugfahrzeuges zählt, Anhänger ist aussen vor. Hier gilt nur das Wochenendfahrverbot, wenn das Zugfahrzeug als LKW eingestuft ist.
 
Laut Handwerkerzeitung ist eine Erweiterung auf Fahrzeuge unter 3,5 Tonnen vom Tisch. Also gilt für mich, ich brauche soetwas nicht. Also auch dass mit den 2,8 Tonnen und Anhänger ...... . Zulässiges Gesamtgewicht des Zugfahrzeuges zählt, Anhänger ist aussen vor. Hier gilt nur das Wochenendfahrverbot, wenn das Zugfahrzeug als LKW eingestuft ist.


aber Anhänger, für Sportzwecke dürfen auch Sonntags gefahren werden,wie zb. Pferdeanhänger und Boot-Trailer!!!
 
...nicht ganz richtig, das ist von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich geregelt. In Bayern und Thüringen ist es verboten.
 
Kann sein, dass es neu ist, am besten vorher erkundigen, die Freunde sind heiß drauf.
 

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