Ich bin zwar erst sehr neu hier in dem Forum, aber hoffe ich darf trozdem meinen Kommentar dazu abgeben?! Ich habe vor mir einen Dodge RAM 2010 Quad Cab Sport zu kaufen. Da ich vorher schon verschieden Pickups gefahren und berufliche in der Steuerberatungsbranche tätig bin, kenne ich mich etwas mit der Materie aus. Also falls mein zukünftiger Quad Cab nicht als LKW steuerlich akzeptiert wird, ganz klar Einspruch einlegen mit Hinweis auf die unten aufgeführten Gesetzestexte und wenn das nicht hilft um eine Vorladung zur Vermessung bitten! Steuerberatung auf höchstem Niveau, aber man kann trozdem mit den Beamten vom FA zusammenarbeiten. Die tuen auch nur ihren Job!
Ein Pick up / Pritschenwagen ohne Doppelkabine ist immer ein LKW, bei einem Pick up / Pritschenwagen mit Doppelkabine entscheidet die Größe der Ladefläche im Vergleich zur Größe der Fahrzeukabine.
Die Einstufung des Fahrzeugs als PKW oder anderes Fahrzeug ist daher von entscheidender Bedeutung.
Diese Einstufung muss das Finanzamt vornehmen. Dabei richtet es sich zwar meisten (hoffentlich auch in Euren Fällen) nach den Vorgaben der Zulassungsstellen, es ist aber nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) nicht an die Entscheidungen der Zulassungsbehörden und die entsprechenden Eintragungen in den Fahrzeugpapieren gebunden. Bisher war es so, dass das Finanzamt vielmehr in eigener Zuständigkeit prüfen musste, ob ein Fahrzeug als "PKW" oder als "anderes Fahrzeug" einzustufen und daher nach dem Hubraum oder dem Gewicht zu besteuern ist (BFH-Urteil vom 29.4.1997, BStBl. II 1997 S. 627).
Seid der Änderung des KraftStG am 22.12.2006 für die Pickups wird jetzt entschieden über die Ermittlung der „zur Personenbeförderung dienenden Bodenfläche”. Wobei sich hier der Gesetzestext von Urteilen des BFH unterscheiden.
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Auszug aus dem Gesetz:
Artikel 1
(2 a) Als Personenkraftwagen gelten auch 1. Geländefahrzeuge und andere Fahrzeuge mit 3-8 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz, die in der Klasse N1, Aufbauarten BA oder BB, nach Anhang II Abschnitt C Nr. 3 der Richtlinie 70/156/EWG ... entsprechen; 2. Mehrzweckfahrzeuge, entsprechend Aufbauart AF, die nach Anhang II Abschnitt C Nr. 1 der Richtlinie 70/156/EWG nicht als Fahrzeuge der Klasse M1 gelten; ...
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Die genannten Fahrzeuge gelten dann als Personenkraftwagen, wenn diese vorrangig zur Personenbeförderung ausgelegt und gebaut sind. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die zur Personenbeförderung dienende Bodenfläche größer ist als die Hälfte der gesamten Nutzfläche des Fahrzeuges.
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Um nun zu wissen, ob ihr generell ein „PKW” oder eventuell doch ein "LKW" haben, bedarf es also der Ermittlung der genannten zwei Faktoren:
1. Ermittlung der „gesamten Nutzfläche”
2. Ermittlung der „zur Personenbeförderung dienende Bodenfläche”
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1.
a) Man nehme z.B. einen handelsüblichen L200 Pick Up mit Doppelkabine
b) und berechnet sowohl die Nutzfläche (Länge x Breite) der Ladefläche/Pritsche
c) ...als auch die Innenfläche der Kabine(Länge x Breite)
d) Die Innenfläche der Kabine entspricht jedoch nicht der Nutzfläche der Kabine! Die sog. Funktionsfläche(also der Mitteltunnel im vorderen Bereich des
Fahrzeuges mit den Schalthebeln sowie der Pedalraum) müssen von der Innenfläche abgezogen werden.
2.
a) Bestandteil der gesamten Nutzfläche ist der Logik folgend „die zur Personenbeförderung dienende Bodenfläche” - die sich aus den Fußräumen (jeweilsLänge x Breite)...
b) ...sowie den Sitzflächen der Einzelsitze und der Rückbank (natürlich auch jeweils Länge x Breite) zusammensetzt.
c) Die Nutzfläche hinter der Sitzbank (ca. 20cm tief x Fahrzeugbreite) ist hingegen nicht der „zur Personenbeförderung dienende Bodenfläche”
hinzuzurechnen, da die Sitzbank die dortige Bodenfläche definitiv nicht belegt und die dortige „Nutzfläche” nur als Stauraum genutzt werden kann.
Ich hoffe ich konnte etwas weiterhelfen?!
Mit freundlichen Grüßen
Jörg Apel