Hi,
@ Dilli, das ist Unfug!
amora
Doch, es gibt ein Gesetz in dem beschrieben wird wann ein KFZ nach Hubraum zu versteuern ist, oder wann es ein "anderes Fahrzeug" ist und Gewichtsbesteuerung bekommt.
Die Einordnungen sind auf Eu-Ebene geschehen.
(habs irgendwo auf der Platte liegen, frag mich nur nicht wo das genau steht)
Von Türen ist da allerdings nicht die Rede!
(Wäre auch übel für Renault Traffic, Sprinter und Co.)
Darin ist das mit der Verhältnisangabe geregelt.
Nach etlichen Klagen sind unsere Bundesverfassungsrichter allerdings hingegangen und haben gesagt dass nicht das "geschriebene Gesetz", sondern der Ursprungsgedanke des Gesetzes gilt, wie ein LKW beschrieben ist...
-Keine Ahnung wie 1840 ein LKW beschrieben wurde (wahrscheinlich 2rädrig mit 5 Ochsen davor) , allerdings bildet sich nun jeder Finanzheinz ein, daß er den Grundgedanken hat, daß ein LKW nur 2 Sitze, Ladefläche ohne Ende, nicht schnell sein darf, nur 2 Türen, keine hintere Sitzbank und was weiß ich noch für Schikanen....
Und ja, Vor Gott und dem Finanzamt ist alles möglich.
Und wenn man 2 Beamte in Rage bringen möchte, dann reicht eine Diskussion über gewichtsbesteuerte Fahrzeuge.
Also vergiss den ganzen Unfug, den ich hier geschrieben habe, es ist eh keine 2ct wert....
Mitlerweile gibt es allerdings auch die CO2 Steuer für Neuwagen, damit habe ich mich noch nie befasst was und wer darunter fällt...
Ich fürchte allerdings, dass es uns noch früh genug trifft.
edit:
§2 KraftStG
§ 2 Begriffsbestimmungen, Mitwirkung der Verkehrsbehörden
(1) Unter den Begriff Fahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes fallen Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger.
(2) Die in diesem Gesetz verwendeten Begriffe des Verkehrsrechts richten sich, wenn nichts anderes bestimmt ist, nach den jeweils geltenden verkehrsrechtlichen Vorschriften. Bei Personenkraftwagen sind für die Beurteilung der Schadstoffemissionen und der Kohlendioxidemissionen, für die Beurteilung als schadstoffarm und für die Beurteilung anderer Besteuerungsgrundlagen technischer Art die Feststellungen der Zulassungsbehörden verbindlich, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Zulassungsbehörden entscheiden auch über die Einstufung eines Fahrzeugs in Emissionsklassen.
(2a)
Als Personenkraftwagen gelten auch:
1.
Geländefahrzeuge und
andere Fahrzeuge mit drei bis acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz, die der Klasse N(tief)1, Aufbauarten BA oder BB, nach Anhang II Abschnitt C Nr. 3 der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. EG Nr. L 42 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 (ABl. EU Nr. L 309 S. 37), entsprechen;
2.
Mehrzweckfahrzeuge, entsprechend Aufbauart AF, die nach Anhang II Abschnitt C Nr. 1 der Richtlinie 70/156/EWG nicht als Fahrzeuge der Klasse M(tief)1 gelten;
3.
Büro- und Konferenzmobile, entsprechend der Systematisierung von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern für die Erhebung von Daten nach der Fahrzeugregisterverordnung.
Die genannten Fahrzeuge gelten dann als Personenkraftwagen, wenn diese vorrangig zur Personenbeförderung ausgelegt und gebaut sind. Das ist insbesondere der Fall, wenn die zur Personenbeförderung dienende Bodenfläche größer ist als die Hälfte der gesamten Nutzfläche des Fahrzeugs.
(2b) Als Wohnmobile gelten Fahrzeuge der Klasse M mit besonderer grundsätzlich fest eingebauter Ausrüstung nach Anhang II Abschnitt A Nr. 5.1 der Richtlinie 70/156/EWG, wenn sie auch zum vorübergehenden Wohnen ausgelegt und gebaut sind, die Bodenfläche des Wohnteils den überwiegenden Teil der gesamten Nutzfläche des Fahrzeugs einnimmt und der Wohnteil eine Stehhöhe von mindestens 170 Zentimeter sowohl an der Kochgelegenheit als auch an der Spüle aufweist.
(2c) Als andere Fahrzeuge gelten auch Kranken- und Leichenwagen nach Anhang II Abschnitt A Nr. 5.3 und 5.4 der Richtlinie 70/156/EWG.
(3) Ein Fahrzeug ist vorbehaltlich des Absatzes 4 ein inländisches Fahrzeug, wenn es unter die im Inland maßgebenden Vorschriften über das Zulassungsverfahren fällt.
(4) Ein Fahrzeug ist ein ausländisches Fahrzeug, wenn es im Zulassungsverfahren eines anderen Staates zugelassen ist.
(5) Eine widerrechtliche Benutzung im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn ein Fahrzeug auf öffentlichen Straßen im Inland ohne die verkehrsrechtlich vorgeschriebene Zulassung benutzt wird. Eine Besteuerung wegen widerrechtlicher Benutzung entfällt, wenn das Halten des Fahrzeugs von der Steuer befreit sein würde oder die Besteuerung bereits nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 vorgenommen worden ist.