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Die Länderarbeitsgruppe hat nach einer umfassenden Bestandsaufnahme der in den einzelnen Ländern vorherrschenden Verwaltungspraxis sowie Gesprächen mit Verbänden und Unternehmen der Speditionswirtschaft eine Vereinbarung der Länder zur übereinstimmenden Handhabung der Regelungen des § 30 Abs. 3 und 4 sowie § 46 Abs. 1 Nr. 7 StVO erarbeitet. Diese wurde von der VMK in ihrer Sitzung am 9./10.10.2007 einstimmig als Grundlage für die Ausrichtung der Ausnahmegenehmigungspraxis der Straßenverkehrsbehörden gebilligt.

Unter Berücksichtigung dieser Vereinbarung der Länder ist bei der Genehmigung von Ausnahmen
vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot für Lkw nach § 30 Abs. 3 und 4 in Verbindung mit § 46 Abs. 1
Nr. 7 StVO im Land Bremen künftig nach folgenden Regelungen zu verfahren:

1. Das Sonn- und Feiertagsfahrverbot gilt nicht für:

1.1 Zugmaschinen, die ausschließlich dazu dienen, andere Fahrzeuge zu ziehen,

1.2 Zugmaschinen und Sattelzugmaschinen mit Hilfsladefläche, deren Nutzlast nicht mehr
als das 0,4fache der zulässigen Gesamtmasse beträgt,

1.3 Fahrzeuge, bei denen die beförderten Gegenstände zum Inventar gehören,
wie z. B. Ausstellungs-, Film- und Fernsehfahrzeuge sowie Schaustellerfahrzeuge
(auch mit Anhänger),

1.4 selbstfahrende Arbeitsmaschinen,

1.5 Einsatzfahrten von Bergungs-, Abschlepp- und Reparaturfahrzeugen,

1.6 Wohnwagenanhänger und Anhänger, die zu Sport- und Freizeitzwecken
hinter Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 t geführt
werden.

Hinweis:
Mit diesem Katalog der generell nicht vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot betroffenen Fahrzeuge wird die bisher in der VwV zu § 30 Abs. 3 StVO vorgenommene Aufzählung wesentlich erweitert. In allen genannten Fällen entfällt damit künftig ein Ausnahmegenehmigungsverfahren.


das ist seit fast 3 jahren bekannt, nur haben es noch nicht alle bundesländer umgesetzt
:evil:
, was ich nicht verstehen kann. in bayern darf ich fahren, über hessen muss ich fliegen, dann darf ich wieder weiterfahren. soviel zum vereinten europa, klappt ja nicht mal innerhalb deutschland.
:evil:
 
Hello,
das ist so willkürlich wie die Finanzämter das halten in Deutschland....
Auch die Regierungspresidien wollen wir nicht vergessen, da bin ich ständig zu Gange, mit meinen § 29 + § 70 Genehmigungen, da klappt es nicht mal im Kreisbereich, die eine Behörde erlaubt Transporte die andere verbietet diese... ( kommt drauf an was man locker macht :roll: bin ich 100% überzeugt..)
Meine Kollege macht da gerade mal aufräumarbeit und hat das Regierungspresidium in Freiburg großzügit angezeigt wegen mauschelei und hat in erster Instanz schon mal gewonnen.
Die nächste Klage liegt da schon mal auf dem Tisch, der zieht durch wovor sich ander fürchten...


So sollt mal in der ganzen BRD aufgeräumt werden, damit es eine Einheit gibt.

Schöne Grüße
Martin
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Hello,
das ist so willkürlich wie die Finanzämter das halten in Deutschland....
Auch die Regierungspresidien wollen wir nicht vergessen, da bin ich ständig zu Gange, mit meinen § 29 + § 70 Genehmigungen, da klappt es nicht mal im Kreisbereich, die eine Behörde erlaubt Transporte die andere verbietet diese... ( kommt drauf an was man locker macht :roll: bin ich 100% überzeugt..)
Meine Kollege macht da gerade mal aufräumarbeit und hat das Regierungspresidium in Freiburg großzügit angezeigt wegen mauschelei und hat in erster Instanz schon mal gewonnen.
Die nächste Klage liegt da schon mal auf dem Tisch, der zieht durch wovor sich ander fürchten...


So sollt mal in der ganzen BRD aufgeräumt werden, damit es eine Einheit gibt.

Schöne Grüße
Martin


wegen den § 29 und 70 frag mal den attila, der kriegt einen hals. bei uns bekommen die spediteure eine ausnahmegenehmigung, weil ihre hängerzüge ca. 19,30 m lang sind, in stuttgart nicht. soviel zur wettbewerbsverzerrung
:evil:
 
wegen den § 29 und 70 frag mal den attila, der kriegt einen hals. bei uns bekommen die spediteure eine ausnahmegenehmigung, weil ihre hängerzüge ca. 19,30 m lang sind, in stuttgart nicht. soviel zur wettbewerbsverzerrung
:evil:


Absolut korrekt, ich habe eine 54to Ausnahmegenehmigung Bundesweit, auch Bayern
;)
nur Stuttgart nimmt sich das Recht, diese zu verweigern. Wenn ich dort hin muß muß ich eine Einzel-Genehmigung beantragen
inkl. BF3 worüber die anderen nur lächeln :roll:
 
He leute,was ihr alle übersehen habt....er braucht das Ding im Anhängerbetrieb immer am Wochenende....also nix mit LKW Zulassung-also da darf man nähmlich am WE nicht mitm Hänger fahren....Sonntagsfahrverbot und Sommerfahrverbot !!!! Ich bitte doch um freundliche Beachtung....macht bei der Steuer richtig was aus.Also doch PKW Steuer und dann egal was fürn Cab....nur keinen Diesel-der macht dich arm.
Ansonsten 4WD macht schon Sinn in den Bergen und beim Anhänger.Ich hab nen 5,9 Magnum V8 mit Prins VSi....22 Liter braucht der-ist ja eh kein Sportwagen.......und SRT-10....er ist auch SCHWARZ :mrgreen:

:shock: :shock:

Na denn verkauf ich meinen Ram mal lieber wieder..
 
Auch wenn du PKW Steuer zahlst bleibt das Fahrzeug im Schein ein LKW.Oder meinste die wollen dir den Strafzoll von 22% zurückzahlen ,der auf die Einfuhr von LKWs liegt ?
Mathias
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Auch wenn du PKW Steuer zahlst bleibt das Fahrzeug im Schein ein LKW.Oder meinste die wollen dir den Strafzoll von 22% zurückzahlen ,der auf die Einfuhr von LKWs liegt ?
Mathias


ob pkw oder lkw entscheidt die rennleitung bei einer kontrolle :twisted: vor ort nach ermessen, egal was im schein steht !!!! da hilft dir keine eintragung oder steuer !!
 
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