Hi Chris,
verstehe ich das richtig, dass Du das so siehst, dass man sich regulär
1) Anhängelast eintragen lassen muss
2) 2" Bock eintragen lassen muss
3) AHK eintragen ?
Ist der Bock nicht fester Bestandteil des Fahrzeuges und somit "genehmigt" wenn ich nachträglich eine Anhängelast in den Schein eintragen lasse ?
Ich würde das ansonsten mit meinem Laiengerichtsempfinden als unsinnig ansehen.
Das würde ja heißen dass ich bei meinem Ram den Bock abschrauben kann, (weil da stellt sich unser Tüv quer) und fahre da dummdreist hin und lasse mir nur eine Anhängelast eintragen.
Geht ja problemlos mit Gutachten von Chrysler.
Dem Tüv sage ich dann, trag ein, prüfen kannst Du nix, habe ja keine Kupplung dran.
Die Anhänge last brauche ich nur für mein Wohlbefinden, damit ich weiß was das Auto eigentlich kann und wegen evtl. höherem Verkaufswert.
Wenn ich die Anhängelast dann eingetragen habe und irgendwann Lust auf eine Kupplung habe lasse ich den Bock aus der Garage eintragen.
Am günstigsten dann gleich mit der Kupplung.
Wobei ich meine, dass die Kupplung mit E-Kennzeichen laut § 19 Stvzo Absatz 3 nicht Eintragungspflichtig ist.
Das steht nämlich:
Abweichend von Absatz 2 Satz 2 erlischt die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs jedoch nicht, wenn bei Änderungen durch Ein- oder Anbau von Teilen
1.
für diese Teile
a)eine Betriebserlaubnis nach § 22 oder eine Bauartgenehmigung nach § 22a erteilt worden ist oder
b)der nachträgliche Ein- oder Anbau im Rahmen einer Betriebserlaubnis oder eines Nachtrags dazu für das Fahrzeug nach § 20 oder § 21 genehmigt worden ist und die Wirksamkeit der Betriebserlaubnis, der Bauartgenehmigung oder der Genehmigung nicht von der Abnahme des Ein- oder Anbaus abhängig gemacht worden ist oder
2.
für diese Teile
a)
eine EWG-Betriebserlaubnis, eine EWG-Bauartgenehmigung oder eine EG-Typgenehmigung nach Europäischem Gemeinschaftsrecht oder
......
(4) Der Führer des Fahrzeugs hat in den Fällen
1.
des Absatzes 3 Nr. 1 den Abdruck oder die Ablichtung der betreffenden Betriebserlaubnis, Bauartgenehmigung, Genehmigung im Rahmen der Betriebserlaubnis oder eines Nachtrags dazu oder eines Auszugs dieser Erlaubnis oder Genehmigung, der die für die Verwendung wesentlichen Angaben enthält, und
2.
des Absatzes 3 Nr. 3 und 4 einen Nachweis nach einem vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Verkehrsblatt bekanntgemachten Muster über die Erlaubnis, die Genehmigung oder das Teilegutachten mit der Bestätigung des ordnungsgemäßen Ein- oder Anbaus sowie den zu beachtenden Beschränkungen oder Auflagen
mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen auszuhändigen.
Zum letzten Teil wäre dann die Frage wer mir den ordnungsgemäßen Anbau der E-Kupplung bescheinigen kann.
Meinem Empfinden nach könnte da eine Rechnung von einem Meisterbetrieb reichen, der mir bescheinigt dass er die Kupplung korrekt befestigt hat.
Würde mich mal interessieren was Du dazu sagst, hast öfter mit Gesetzestexten zu tun wie ich.
Gruß
Dirk