Widerruf der Anwohnerparkerlaubnis für LKW?

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matthias16

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Immer wenn man denkt man hat schon alles gesehen, setzten die Behörden noch eins drauf. Da mein Ram ab und an vorm Mehrfamilienhaus in der Stadt steht (Parkscheinzone) hab ich für meine PKW und den Ram einen Anwohnerparkausweis, mit dem man dort ganzjährig kostenfrei parken kann.

Auch für den Ram wurde der im Rathaus ohne Probleme erteilt. Nach Überprüfung durch das Ordnungsamt will man den Anwohnerparkausweis widerrufen, da die Ausnahmegenehmigung nur für PKW erteilt wird. (Demnach auch nicht für Motorräder?)

Mal sehen was der Leiter des Amtes sagt dort will ich noch mal das Gespräch suchen; im Zweifel geht das vor das Verwaltungsgericht. Gleichheitsgrundsatz etc.

............ ohne weitere Worte............. :redhotevil:

Gruss Matthias
 
drück dir die daumen!
:)


zum glück haben wir den schrott ne!
;)
 
Was sind den die Voraussetzungen dafür bei deiner Gemeinde/Stadtverwaltung ?
Wenn die wie in anderen Städten, zB. 2,8 to zul. Ges.-Gew. o.ä. als Auflage haben ist das wohl rechtens. Sollte man sich vorher mal genau Informieren, was die Vorgaben, bzw. Ausnahmen sind.
 
In dem Link den "the_brayn" gepostet hat, steht doch eigentlich klar drin was Phase ist.
Aber vieleicht wollen die bald arbeiten wie das FA..so von wegen LKW oder nicht.
Vieleicht sitzt bei Dir da auch ein "Dauerfrustrierter" rum der denkt.. "Bis 2,8 Tonnen ok.. aber der hat gefühlte 3,6 Tonnen." :shock:
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Was sind den die Voraussetzungen dafür bei deiner Gemeinde/Stadtverwaltung ?
Wenn die wie in anderen Städten, zB. 2,8 to zul. Ges.-Gew. o.ä. als Auflage haben ist das wohl rechtens. Sollte man sich vorher mal genau Informieren, was die Vorgaben, bzw. Ausnahmen sind.

Ausnahmen gibt es für "Anwohner" mit "PKW" (nicht näher definiert), womit wir wieder mal beim alten Thema wären (LKW oder PKW):

Zoll: LKW - klar kostet ja mehr
Zulassung: LKW oder PKW (mit Laderaumabdeckung)
KfZ-Steuer: LKW oder PKW - egal was in den Papieren steht, abh. vom Sachbearbeiter und den Relationen Lade- zu Personenfläche
STVO: lt. EU-Definition und div. Urteilen gilt die Gewichtsregelung ab 3,5 t. zGG - erst dann ist es ein LKW
Ausnahmen gibt es auch, zB Parken auf dem Gehweg

Interessant ist übrigens das nachfolgende Urteil weil es indirekt definiert (letzter Satz):

Kastenwagen ist Lkw nicht Pkw
Kleintransporter, zB "Sprinter" (Mercedes) oder "Daily" von IVECO sind Lkw und nicht Pkw, wenn ihr zul. Gesamtgewicht über 3,5 t liegt.
Nach der Rechtssprechung des BayOLG (1 ObOWi 219/03) kommt es nicht darauf an, was in den Fahrzeugpapieren unter Fahrzeug- und Aufbauart steht. Entscheidend ist die Straßenverkehrsordnung, die festlegt, dass der Grenzwert für Pkw bei 3,5 t zul. Gesamtgewicht liegt.
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Demnach hast du einen PKW und darfst da parken. Es ist erschreckend wie sich jeder HInz und Kunz auf irgendeinem Amt seine Welt passend häckeln kann ohne das was dran zu machen ist :redhotevil: :redhotevil: :redhotevil:
 
Ich nehme mal an, dass teilweise noch die alte 2,8 to - Regelung angenommen wird. Hier gibt es eine Grauzone: bis 2.8 to zGG ist es (relativ unstrittig) ein PKW, ab 3.5 to ein LKW. Dazwischen liegen die meisten hier im Forum und das eröffnet eben Spielwiesen für die Verwaltung. Die Anpassung der StVo an EU-Recht hat diese rechtlichen Grauzonen leider auch nur zum Teil klar gestellt. Dazu kommen noch divergierende Gerichtsurteile (siehe KfZ-Steuer) und Durchführungsverordnungen, sowie unterschiedliche fachliche Kompetenz und Engagement der Entscheider sowie deren persönliche Befindlichkeiten. Ich habe da auch schon positive Überraschungen erlebt, aber der Ram polarisiert ganz eindeutig.......

Werde berichten wie es ausgeht.

Gruss Matthias
 
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