hab mich grad rumgelesen, sieht blöd aus:
Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO
Die Beantragung einer Ausnahmegenehmigung ist erforderlich, wenn das Fahrzeug oder die Fahrzeugkombination, wegen der durch seine Verwendung spezifizierten Bauweise, von den Bau- und Betriebsvorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung abweicht (z. B. Mähdrescher – Überbreite). Außerdem können für Importfahrzeuge Ausnahmegenehmigungen erteilt werden, wenn der Aufwand für den Fahrzeugumbau unverhältnismäßig ist (z. B. ohne Leuchtweitenregulierung, Kennzeichenaufnahme zu klein). Ob für das Fahrzeug eine Ausnahmegenehmigung erforderlich ist, beurteilt die Kfz-Zulassungsbehörde. Die Erteilung der Genehmigung liegt dann im Ermessen der Genehmigungsbehörde. In Thüringen ist dies ausschließlich das Thüringer Landesverwaltungsamt, welches nur für Antragsteller mit Hauptwohnsitz bzw. Firmensitz im Freistaat Thüringen zuständig ist. Die Ausnahme kann befristet und territorial begrenzt erteilt werden.
An das Thüringer Landesverwaltungsamt (ThürLVA) ist ein entsprechender Antrag zu stellen. Es ist ratsam im Vorfeld entsprechende Auskünfte einzuholen (Tel. 0361-37900; 0361-37737416 oder 0361-37737419). Der Antrag kann formlos erfolgen oder mittels des von uns bereitgestellten Vordruckes (Downloads). Er muss folgende Angaben enthalten:
- vollständige Angaben zum Antragsteller
- Benennung des Fahrzeuges bzw. der Fahrzeugkombination
- Nennung und Begründung weshalb die Ausnahme begehrt wird
- beabsichtigte Geltungsdauer und Geltungsbereich
- Art der zu transportierenden Ladung bzw. der Verwendung
Ihm sind ggf. folgende Nachweise beizulegen, wenn in der Fahrzeugbeschreibung des Fahrzeugdokumentes nicht bereits Vermerke zu den erforderlichen Ausnahmen enthalten sind:
- Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr zu § 70 StVZO, aus dem die erforderlichen Ausnahmen, die Eignung des Fahrzeuges und die für erforderlich gehaltenen Auflagen und Bedingungen hervorgehen
- zur besseren Verdeutlichung Foto/s des Fahrzeuges
- vollständige Kopie der Fahrzeugdokumente oder der Betriebserlaubnis
- ggf. Bestätigung des Kfz-Haftpflichtversicherers, dass über die gesetzlich vorgeschriebene Deckung hinaus Schutz i. H. v. mindestens 25 Mio. € und bei Personenschäden mindestens i. H. v. 3,75 Mio € je Person besteht (Rücksprache mit ThürLVA erforderlich).
Das ThürLVA hat auf seiner Homepage nachfolgende Merkblätter zur Erteilung von Ausnahmegenehmigungen bereitgestellt. Die entsprechenden Verlinkungen finden Sie unter der Linkliste extern.
Merkblätter für:
- Ausnahmegenehmigungen gem. § 70 StVZO für Fahrzeugkombinationen allgemein
- Ausnahmegenehmigungen gem. § 70 StVZO für Mähdrescher
- Ausnahmegenehmigungen gem. § 70 StVZO für Stapler
- Ausnahmegenehmigungen gem. § 70 StVZO für Muldenkipper
- Ausnahmegenehmigungen gem. § 70 StVZO für Zugmaschinen + 2 Anhänger
Die erteilte Ausnahmegenehmigung ist bei Fahrten mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Bei einachsigen Zugmaschinen und Anhängern in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben sowie land- oder forstwirtschaftlichen Arbeitsgeräten und hinter land- oder forstwirtschaftlichen einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschinen mitgeführten Sitzkarren, wenn sie nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet werden, und von der Zulassungspflicht befreiten Elektrokarren genügt es, dass der Halter eine solche Urkunde aufbewahrt; er hat sie zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.