Unrechtmäßige Passagen in Kaufverträgen

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Henere

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Hier mal ein unschönes Beispiel, was die Händler heute in Kaufverträge rein schreiben, was aber vor Gericht wie eine Seifenblase zerplatzt.
Der Händler kennt den Umfang der Sachmangelhaftung (musste er schon mehrfach lernen), scheint es aber immer noch vorzuziehen solche Passagen in seine Kaufverträge zu schreiben. Eventuell geht ja ein Käufer aus Unwissenheit darauf ein.
Um keine Rückschlüsse auf den Händler oder den Käufer zu hinterlassen ist etwas geschwärzt.

Die Gewährleistung auf 12 Monate begrenzen zu wollen, man müsse das Auto auf eigene Kosten hinbringen.... alles komplett falsch.

Darum, Augen auf nicht nur beim Auto, sondern auch beim Vertrag. Oder unterschreibt es und grinst.... aus der Nummer kommt der Händler nicht raus, selbst wenn von euch unterschrieben. :arrow: https://de.wikipedia.org/wiki/Mangel_(Recht)
 

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Dann solltest du den Ort vor dem Datum vllt auch schwärzen :roll: :mrgreen:

Jetzt wo Du es sagst... ist mir gar nicht aufgefallen. Aber macht nix, dort soll es mehrere KFZ-Händler geben
8)

Wäre jetzt eh zu spät, weil es schon von mehreren gelesen wurde. :mrgreen:
 
...
Die Gewährleistung auf 12 Monate begrenzen ...

... ist mMn bei Gebrauchtkauf statthaft.


Gebrauchter vom Händler
Der gewerbliche Verkäufer haftet

Für jeden Kaufvertrag gilt eine gesetzliche Sachmängelhaftungszeit von 2 Jahren. Kaufen Sie als Privater von einem Unternehmer, wird die Sachmängelhaftung in der Regel auf ein Jahr verkürzt. Ganz ausgeschlossen werden darf die Haftung aber nicht.
https://www.adac.de/der-adac/rechts...d-verkauf/gebrauchtwagenkauf/fahrzeugmaengel/
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Muss ich Dich enttäuschen.

Vertragsklauseln, die eine Verjährung von weniger als zwei Jahren vorsehen, sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs unwirksam (Az. C 133/16).
 
Muss ich Dich enttäuschen.

Vertragsklauseln, die eine Verjährung von weniger als zwei Jahren vorsehen, sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs unwirksam (Az. C 133/16).

so einfach ist es nicht.... so wie ich es interpretiere, wurde hier nicht um die Verkürzung der Sachmangelhaftung entschieden. Sondern, Der Verbraucher muss bei einer Verkürzung der Haftungsdauer des Verkäufers keine Verkürzung der Verjährung seiner Ansprüche hinnehmen
 
Der Vertrag ist meiner Meinung nach völlig i.o.
Er klärt den Vebraucher sogar auf was "Reparierter Unfallschaden" wirklich bedeutet.
Finde ich sogar sehr ehrlich, die meisten Käufer werden denken, mein Gott der hatte halt mal ne Beule oder nen Parkplatzrempler.

Überführung auch völlig ok. Wenn ich ein Auto 500km weit weg verkaufe und es gibt einen Gewährleistungsfall muss der Kunde zu mir kommen.

Also ganz ehrlich, der Thread ist recht Sinnfrei...
 
Überführung auch völlig ok. Wenn ich ein Auto 500km weit weg verkaufe und es gibt einen Gewährleistungsfall muss der Kunde zu mir kommen.

Tja, so ist das eben nicht. Die einen haben Ahnung und kennen ihre Rechte.. und dann gibt es noch welche die sie nicht kennen und sich darauf einlassen.
Fakt ist: Der Händler ist verpflichtet den auf seine Kosten zu holen und wieder zu bringen. Nach einigen Urteilen kann man sogar für diese Zeit einen Ersatzwagen verlangen. Auch wenn der Händler in Kiel und der Kunde in Berchtesgarden wohnt. Gesetz ist Gesetz. Willst Du das nicht, darfst Du als Händler keine Autos verkaufen.
 
noch nie etwas davon gehört ?

Für jeden Kaufvertrag gilt eine gesetzliche Sachmängelhaftungszeit von 2 Jahren. Kaufen Sie als Privater von einem Unternehmer, wird die Sachmängelhaftung in der Regel auf ein Jahr verkürzt.
 
Du weißt aber schon, was eine salvatorische Klausel ist, oder ?
;)
https://de.wikipedia.org/wiki/Salvatorische_Klausel

Für mich heißt das nix anderes, als das ich mich dann über jedes Detail streiten kann ! :roll:

Mir schon bewusst, dass einzelne ungültige Passagen nicht den ganzen Kaufvertrag zu Nichte machen.
Hintergrund war jemand der einen "leichten Parkrempler" gekauft hat und eben auch der Meinung war, er hätte nun Pech gehabt. Müsse den Zossen selbst hinfahren usw.... Und genau das ist eben nicht der Fall, egal was der Händler da rein schreibt.
 
Ich rate jedem auch sofort dem Händler mit dem Anwalt zu drohen, während der bevorstehenden "Brieffreundschaft" mit dem Händler hat man dann genug Zeit sich seinen Gewährleistungsfall zuhause in Ruhe anzugucken :roll:
 
So einen Kaufvertrag hatte ich mal aus Südhessen.....da gibt es auch einige Autohändler! Viele!

Der RAM hatte nur einen Parkrempler und wurde nachlackiert...
Zum Glück hat mich das Forum hier seinerzeits aufgeklärt und mich ein carfax nachen lassen...also...ein eigenes, nicht das vom Händler.


...wie gesagt...nur ein Parkrempler!
 

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Der Parkrempler ist der vorne am Licht. Den Rest sieht man kaum :mrgreen:
 
Da ich aus beruflichen Gründen zwangsweise mit dererlei juristischen Befindlichkeiten betraut bin, insbesondere dem gewerblichen Vertragsrecht, muss ich mal ein paar Punkte differenzieren:

1. Die Gewährleistung kann beim Verkauf von Gebrauchtwaren, wie schon von anderen hier richtig angemerkt, natürlich auf 1 Jahr verkürzt werden, sofern der Verkäufer eine Gewerbetreibender und der Käufer ein Verbraucher im rechtlichen Sinne ist. Zwischen zwei Gewerbetreibenden oder zwei Verbrauchern kann die Gewährleistung auch gänzlich ausgeschlossen werden, ein unwirksamer Gewährleistungsausschluss führt jedoch nicht automatisch zu einer Verkürzung der Gewährleistungsfrist.

2. Der Schadenersatz in Höhe von 15% ist hier vertraglich geregeltes Streitpotenzial, da dieser zwar bei einer Nichtabnahme (also auch Nichtzahlung) als pauschaler Schadenersatz geltend gemacht werden kann, nicht aber im Zuge einer Rückabwicklung auf Grund von Sach- oder Rechtsmängeln. Man kann natürlich auch rückabwickeln einfach weil einem das Auto doch nicht gefällt, in dem Fall wäre der Passus wiederum rechtsgültig und nicht zu beanstanden. Hier hätte der Händler also einfach nur besser differenzieren und unterscheiden müssen, wie welche Rückabwicklungsfälle gehandhabt werden.

3. Was das Holen und Bringen angeht, so gibt es auch da gesetzliche Differenzierungen. Hier kommt es nämlich unter Umständen darauf an, ob das Fahrzeug aufgrund des Mangels überhaupt fahrtüchtig ist. Wirklich geregelt ist in dem Fall eigentlich nur, dass der gewerbliche Verkäufer für die Verbringungskosten aufzukommen hat. Das aber kann letztlich so oder so aussehen.

4. Auch der letzte Satz ist eher unsinnig und zeugt von wenig Kenntnis im Vertragsrecht, wobei hier einzig das Wort "gegebenenfalls" der Stein des Anstosses wäre. Für unbekannte Vorschäden muss der Händler tatsächlich nicht zwingend haften, zumindest insofern nicht, wie er in Form seiner Obliegenheitspflichten das ihm mögliche und zumutbare unternommen hat und dies auch in Form beruflicher Erfordernisse zwingend als gegeben anzunehmen wäre. Eine Kfz-Werkstatt mit angeschlossenenem Karosseriefachbetrieb müsste also einen schlecht zusammengedengelten Unfallschaden erkennen, ein reiner Fahrzeugvermittler wiederum nicht. Darf man sich am Ende drum streiten. Das Wort "gegebenenfalls" implementiert jedoch zwangsläufig auch bekannte Unfallschäden und Mängel, was natürlich so nicht geht. Hier muss dann unterschieden werden, ob der gewerbliche Verkäufer die ihm bekannten Mängel und Unfallschäden dem Käufer gegenüber offenbahrt hat oder nicht. Bei verschwiegenen, aber bekannten Mängeln haftet der Verkäufer in jedem Fall.

* * * * *
Ich für meinen Teil bin schon des Öfteren mal amüsiert, was man so alles in Gewährleistungsausschlüssen bei Ebay oder Kaufverträgen jedweder Art findet. Da werden ellenlange Texte verfasst, die an Unsinn kaum mehr zu überbieten sind und die am Ende eher noch nach hinten losgehen, als dass man sich einfach auf die gesetzlichen Begebenheiten beschränkt, die dafür dann aber auch rechtssicher sind...
:-D
 
Um auch hier einen bescheidenen Beitrag zu leisten: Was wer wo sagt, ist völlig egal. Allein das Gesetz entscheidet! Und da heißt es in § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB hinsichtlich der Verjährung von Mängelrechten: 2 Jahre bei beweglichen Sachen (Beginn: Ablieferung der Sache).

Ein Ausschluss der Mängelrechte ist bei einem Verbrauchsgüterkauf (also einem Kauf, bei dem ein Verbraucher von einem Unternehmer eine bewegliche Sache kauft, § 474 Abs. 1 S. 1 BGB) unzulässig, §§ 475, 476 BGB. Der Unternehmer kann aber bei Gebrauchtsachen die Verjährungsfrist für Mängelrechte auf 1 Jahr verkürzen, § 476 Abs. 2 BGB.

Geht es also um Gebrauchtwagen, ist die Verkürzung der Verjährungsfrist von 2 Jahren auf 1 Jahr ausdrücklich zulässig.

Was das Verbringen des mangelhaften Wagens zum Ort des Verkäufers betrifft, ist es zulässig, wenn der Verkäufer dies vom Käufer verlangt. Der Verkäufer hat aber die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, § 439 Abs. 2 BGB. Das heißt also: Der Verkäufer kann vom Käufer das Verbringen des Wagens verlangen, muss aber die Kosten dafür ersetzen. Der Verbraucher kann zudem von dem Unternehmer für Aufwendungen, die ihm im Rahmen der Nacherfüllung entstehen und die vom Unternehmer zu tragen sind, Vorschuss verlangen, § 475 Abs. 6 BGB.
 
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