Balinor05
Einzelkabine
und das hier ist wirklich brauchbar:
Die Träger selbst dürfen die Fahrzeugumrisse nicht überragen. Die Träger dürfen also über die Außenkante des Daches überstehen, aber insgesamt eben nicht breiter sein als unter „13 B“ bzw. 19 im Kraftfahrzeug-Schein eingetragen.
Bei der Ermittlung der höchstzulässigen Fahrzeugbreite (Fahrzeugumriss) werden die Außenspiegel grundsätzlich nicht berücksichtigt. Ihr dürft also die Spiegel nicht als Maß für die Fahrzeugbreite / Breite Eurer Dachträger heranziehen. Alle Anbauteile, hierzu zählen z.B. Dach- und Skiträger, gelten als verkehrsgefährdend. Es wird deshalb darauf geachtet, daß die Ecken und Kanten der Träger abgerundet sind. Die Ladung eines Fahrzeugs darf breiter als der Umriss des Fahrzeugs sein (= eingetragene Breite im Kfz-Schein/EU-Zulassungsbescheinigung), aber ein Fahrzeug einschließlich Ladung darf allgemein höchstens 2,5 m breit sein. Wichtig! Dies gilt nicht für einzelne Gegenstände. Z.B. Pfähle, Stangen (beispielsweise von einem Tipi !), waagrecht liegende Platten und andere schlecht erkennbare Gegenstände dürfen seitlich nicht über den Umriß des Fahrzeugs hinausragen. Dabei darf ein Fahrzeug zusammen mit der Ladung eine Höhe von 4 m nicht überschreiten.
Damit dürfte ich die Spiegel zwar nicht einbeziehen, aber die Kotflügelverbreiterungen schon. Dann müsste ich den Träger nur noch abrunden und ggfs. nach vorne entweder mit Licht oder mit Leuchtfarbe kenntlich machen und gut. Das frage ich meinen TÜV Menschen auch noch.
Die Träger selbst dürfen die Fahrzeugumrisse nicht überragen. Die Träger dürfen also über die Außenkante des Daches überstehen, aber insgesamt eben nicht breiter sein als unter „13 B“ bzw. 19 im Kraftfahrzeug-Schein eingetragen.
Bei der Ermittlung der höchstzulässigen Fahrzeugbreite (Fahrzeugumriss) werden die Außenspiegel grundsätzlich nicht berücksichtigt. Ihr dürft also die Spiegel nicht als Maß für die Fahrzeugbreite / Breite Eurer Dachträger heranziehen. Alle Anbauteile, hierzu zählen z.B. Dach- und Skiträger, gelten als verkehrsgefährdend. Es wird deshalb darauf geachtet, daß die Ecken und Kanten der Träger abgerundet sind. Die Ladung eines Fahrzeugs darf breiter als der Umriss des Fahrzeugs sein (= eingetragene Breite im Kfz-Schein/EU-Zulassungsbescheinigung), aber ein Fahrzeug einschließlich Ladung darf allgemein höchstens 2,5 m breit sein. Wichtig! Dies gilt nicht für einzelne Gegenstände. Z.B. Pfähle, Stangen (beispielsweise von einem Tipi !), waagrecht liegende Platten und andere schlecht erkennbare Gegenstände dürfen seitlich nicht über den Umriß des Fahrzeugs hinausragen. Dabei darf ein Fahrzeug zusammen mit der Ladung eine Höhe von 4 m nicht überschreiten.
Damit dürfte ich die Spiegel zwar nicht einbeziehen, aber die Kotflügelverbreiterungen schon. Dann müsste ich den Träger nur noch abrunden und ggfs. nach vorne entweder mit Licht oder mit Leuchtfarbe kenntlich machen und gut. Das frage ich meinen TÜV Menschen auch noch.