RAM 2500 2007er im Gelände = Differentialschaden

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Was ist denn aus dieser Sache geworden?
Am 26.02. war doch Verhandlung....
...bitte aktualisieren....
:popcorn:
Grüße
Mark
 
Was ist denn aus dieser Sache geworden?
Am 26.02. war doch Verhandlung....
...bitte aktualisieren....
:popcorn:
Grüße
Mark

Hat Dich Dein Handy erst jetzt geweckt ? :mrgreen:

Ich möchte auch gerne wissen, wie es weiter gegangen ist ! :shock:
 
Nee Fr@nky, Handy war pünktlich!
...wollte ihm nur "Karenz" geben! :mrgreen:
Jetzt wird´s aber Zeit!
Ob man Ihm mal eine PN schreibt?
 
Na logo, raus damit !
:-D
 
Voller Erwartung einer neuerlichen Auflage der Komödie.

Die Verteidigung brachte einen neuen Zeugen (von der Werkstätte, die das Diff reparierte). Er sagte vor Gericht aus, dass er noch genau weiß, dass er damals das kaputte Diff mir auf die Pritsche gelegt hat. Laut Sachverständigen hätte er der SV es leicht gehabt den Grund für den Diff Schaden heraus zu finden, wenn er das alte Diff in die Hände bekommen könnte, aber jetzt ist es nicht mehr da und er kann eigentlich nichts sagen.

Die Richterin fragte noch den Zeugen, wie er es sich vorstellen kann, dass dieses Diff kaputt gehen konnte. Er meinte: "mit 18 Jahren Erfahrung hat er es noch nie erlebt, dass ein Diff zerbricht. Vorher geht noch alles andere kaputt, aber niemals war das Diff selbst kaputt. Den genauen Grund kann er nicht sagen."
Der Zeuge darf wieder gehen.

Die Richterin bittet den SV seinen Bericht abzugeben.
Der SV berichtet mit einer Emotion, als wäre er gerade eben erst aufgestanden und hätte so absolut keine Lust hier was vorzulesen. Kaum verständlich in schnarch langsamer Sprechweise liest er einfach die 8 Seiten vor. Zu dem Diff kann er nur sagen, dass das Auto wie ein Panzer gebaut ist und er selber das Fahrzeug gefahren ist und an den Wahlhebeln herumgeschalten hat und das Auto immer nur geschalten hat, wenn die Elektronik das entscheidet. Er schließt daher einen Fahrfehler aus. Darauf die Richterin: aber Sie schreiben doch in Ihrem Bericht, dass ein Fahrfehler auch der Grund sein kann, also was nun? Der SV beginnt zu stammeln und windet sich um seine eigene Aussage. Die Richterin grinst und fragt nicht mehr nach. Der SV berichtet weiter, es geht um den Kaufpreis.

Plötzliche Wendung: plötzlich errechnet er doch einen korrekten Dollar zu Euro Preis und schlägt Zoll und Steuer und Transport drauf. Mein Anwalt fragt ihn darauf, ob ihm bei seinem Bericht nicht vielleicht ein kleiner Umrechnungsfehler passiert ist? Der SV verneint dies vehement. Die Richterin grinst. Mein Anwalt nochmal: aber wnen man Ihre Berechnung falsch rum rechnet dann kommt auf den Cent genau der Betrag raus, den Sie uns jetzut mit ganz anderen zusätzlichen Kosten berechnen, dies sei sehr verwirrend. Der SV betont nochmals, dass er natürlich keinen Rechenfehler gemacht habe, dies sei nur eine grobe Schätzung gewesen. Die Richterin grinst wieder.

Ich muss hier kurz anmerken, dass mein Eindruck von der Richterin war, als ob Sie ein Verhältnis mit dem SV hätte. So wie sie in angesehen hat. Mit so einem verschmitzten Löächeln. Mein Vater (der auch bei der Verhandlung war) war da ganz anderer Meinung. Er meinte gesehen zu haben, dass sich die Richrerin schon lustig machte über ihn und ihn nicht für voll nahm.

Der gegenerische Anwalt wollte noch vom SV wissen, was denn nun genau der Unterschied zwischen 1500 und 2500 sei. Der SV: "na so genau kann ich das auch nicht sagen ... der 2500 hat glaube ich 8 Loch Felgen und der 1500er 5 Loch Felgen."

Ich schreite ein: "der kleine Unterschied besteht darin, dass der 2500er genau 2.500 Pfund tragen kann auf der Pritsche und der 1500er nur 1.500 Pfund. So entsteht auch die Bezeichnung und das bedeutet natürlich dass der 2500er ein wesentlich stabileres und damit auch kostenintensiveres Fahrgestellt hat."

Der Verkäufer stellte noch eine Frage: "Bitte darf ich noch eine Frage stellen? ... Ich würde von Herrn Kollin noch gerne wissen, was er denn von einem RAM 2500 gehabt hätte ... ob ich da mehr CDs damit liefern hätte können?".
Ich antwortete drauf: "ich hätte einen ordentlichen Preisvergleich im Internet machen können."

Dann die plötzliche Wendung.

Die Richterin: "Meine Herren, vielen Dank. Sie bekommen meine Entscheidung schriftlich binnen 6-8 Wochen zugestellt."

Die Verhandlung ist geschlossen.

Tja meine Lieben das wars vorerst.
Jetzt heißt es warten auf die Entscheidung.

Frustshopping war angesagt nach der miesen Verhandlung ... hab mir eine Gibson Auspuffanlage bestellt, die hoffentlich diese Woche kommen wird.
 
höchst interessant kingbill ... danke für die ausführliche verhandlungsbeschreibung .. ich drück dir mal fest die daumen das die richterin den sv nicht ANgelächelt hat, sondern eher AUSgelächelt hat ... so wie sich das ganze liest, siehts meiner meinung nach nicht schlecht für dich aus ..

viele grüße
pirate
 
das liest sich besser als jeder krimi!! :shock:

ich drücke dir auch alle daumen!!


gruß
tom
:prost:
 
wie auch immer die Geschichte ausgehen wird ... ich werde mit der Geschichte auf jeden Fall an die Presse gehen. Ich kann mir gut vorstellen, dass einige darüber berichten wollen.
 
Ich denke auch das es gar nicht soo schlecht aussieht!
Natürlich kannst Du immer noch "baden gehen".... Rechtsverdreher halt....
Mark
 
Ich fühle mit dir mit und hoffe (denke) das alles gut für dich ausgeht.

Möchte aber noch erwähnen speziell für unsere Deutschen Nachbarn das diese Verfahrensweise vor Gericht für Österreich plakativ ist und bei Gott kein Einzelfall. :?
 
poolizei,
meinst Du etwa, daß hier was vor Gericht besser ist :roll: ?????????
Ich denke, das tolle Deutschland ist nicht weit weg von einer Bananenrepublik....................
Greetz
Cherche
 
Die Klage wurde zur Gänze abgewiesen.

Haben wir damit gerechnet? Natürlich. Zwischen Recht haben und Recht bekommen ist leider doch ein großer Unterschied.

Meine Assistentin tippt gerade die komplette Urteilsschrift ab (10 Seiten). Ihr könnt euch kaum vorstellen, wieviele Lügen und Falschinterpretationen da drinnen sind, einfach unvorstellbar. Ich bin wirklich im höchsten Ausmaß erschüttert.
Die Urteilsschrift poste ich euch sicher heute noch, gleich wenn die Assistentin fertig ist.
 
Die Klage wurde zur Gänze abgewiesen.

Haben wir damit gerechnet? Natürlich. Zwischen Recht haben und Recht bekommen ist leider doch ein großer Unterschied.

Meine Assistentin tippt gerade die komplette Urteilsschrift ab (10 Seiten). Ihr könnt euch kaum vorstellen, wieviele Lügen und Falschinterpretationen da drinnen sind, einfach unvorstellbar. Ich bin wirklich im höchsten Ausmaß erschüttert.
Die Urteilsschrift poste ich euch sicher heute noch, gleich wenn die Assistentin fertig ist.

:redhotevil: :redhotevil: :redhotevil:

Das tut mir wirklich sehr leid !!! Ich hatte eigentlich mit einem positiven Urteil für Dich gerechnet. **** !!! :redhotevil: :redhotevil: :redhotevil:
 
Schöne Sch....... :redhotevil: :redhotevil: :redhotevil:

Hatte auch fest damit gerechnet, dass du den Prozess gewinnst.

Da kann man wirklich nur hoffen, dass einem sowas nicht mal selbst passiert.

Tut mir echt leid für dich
:(
 
Oh man,
Europe sucks
:evil:
!
Ich dachte, nur Germany tickt so - aber A auch :shock: :shock: ?

Es wird Zeit, dass die unsere Gewalt spüren! Oder wie sagte mir ein Kollege: "Als es noch die RAF gab, hätten die sich DAS nicht getraut - die hatten Schiss vor der Bazooka!" Das mal wertungsfrei zu dem Thema......

Ich bin beileibe kein Sozialist/Kommunist, aber unsere "Freiheit" ist bald keine mehr
:evil:
.

Mein Beileid zu diesem Thema!

Cherche
 
:shock: ... hätte ich auch nicht gedacht .. tut mir leid für dich :cry:
 
Revision einlegen und mal einen richtigen Anwalt und SV an die Sache lassen! Aber ich kenn das von mir..... Recht haben und Recht bekommen sind zwei paar Stiefel
:evil:
:(
 
Das Landesgericht für ZRS in Wien erkennt durch seine Richterin Dr. XXX YYY in der Rechtssache der klagenden Partei KingBill GmbH, wider die beklagte Partei XYZ, wegen EUR 18.254,23 s. A., nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
Das Klagebegehren des Inhalts, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei EUR 18.254,23 samt 11,19% Zinsen seit 15.1.2008 zu bezahlen, wird abgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagte Partei deren mit EUR 8.398,48 (darin EUR 1.203,08 USt und EUR 1.180,-- Barauslagen) bestimmten Verfahrenskosten binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Entscheidungsgründe:
Die Klägerin begehrte EUR 18.254,23 s. A. mit dem Prozessvorbringen, dass Sie am 1.10.2007 vom Beklagten ein Fahrzeug der Marke Dodge Ram 2500 um einen Kaufpreis von EUR 53.600,-- erworben habe. Der Beklagte habe zugesichert, dass sich das Fahrzeug in einem einwandfreien Zustand befinde. Am 28.10.2007 sei am Fahrzeug ein Schaden am Differenzial aufgetreten. Die Reparaturkosten hätten EUR 3.204,23 betragen, zu deren Ersatz der Beklagte aus dem Titel der Gewährleistung und des Schadenersatzes verpflichtet sei. Überdies habe die Klägerin Kenntnis davon erlangt, dass sie in Wahrheit nicht einen Dodge RAM 2500, sondern einen Dodge RAM 1500 erworben habe. Vom Beklagten sei zugesichert worden, dass das Fahrzeug ein Dodge RAM 2500 sei. Ein Dodge RAM 1500 koste nur EUR 38.600,--. Der Beklagte habe die Klägerin in Irrtum geführt. Aus dem Titel der Vertragsanpassung schulde er den Differenzbetrag von EUR 15.000,--. Weiters habe der Beklagte Nebenspesen in Höhe von EUR 50,-- zu ersetzen.

Der Beklagte bestritt und wendete ein, dass Sie Klägerin nur Leasingnehmerin sei. Es mangle daher ihre Aktivlegitimation. Den am Fahrzeug eingetretenen Schaden habe die Klägerin selber verschuldet. Der Beklagte habe auch keine Zusicherung gegeben, dass es sich um einen Dodge RAM 2500 handle. Nur die Exportbezeichnung , die an den Türen des Fahrzeuges angebracht sein, laute auf „RAM 2500“.
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die von den Parteien vorgelegten Urkunden, Vernehmungen der Zeugen XXX, YYY, ZZZ, PV des Geschäftsführers der Klägerin und des Beklagten und Einholung eines Kfz-technischen Sachverständigengutachtens.

Folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt steht fest:
Der Beklagte handelt mit amerikanischen Fahrzeugen.
Er importiert diese Fahrzeuge aus Mexiko und verkauft sie in Österreich. Unter anderem importiert der Beklagte aus Mexiko auch Fahrzeuge der Marke Dodge RAM 1500, die die Exportbezeichnung Dodge RAM 2500 tragen. Die Bezeichnung „RAM 2500“ ist an den Türen des Fahrzeuges angebracht. In Österreich werden derartige Fahrzeuge nur von einigen Händlern angeboten. Der Händler-einkaufspreis ist nicht eindeutig bestimmbar, er hängt von verschiedenen Variablen, u.a. auch von der Anzahl der gekauften Fahrzeuge ab. Auch die Verkaufspreise an die Endverbraucher in Österreich sind unterschiedlich. Es gibt keinen bindend festgelegten Verkaufspreis. Im Jahre 2007 wurden derartige Fahrzeuge ohne Zubehör um einen Kaufpreis von EUR 45.000,-- bis EUR 47.000,-- gehandelt.
Im Jahre 2007 betrug der Listenpreis in den USA für einen Dodge RAM 1500, 4x4, USD 33.945,--, umgerechnet EUR 24.941,--. Zuzüglich des Zolls und der Kosten für Umbauarbeiten auf österreichische Verhältnisse, Transport und Umtypisierung des Fahrzeugs, ist der Händlereinstandspreis mit EUR 33.441,-- anzunehmen. Der durchschnittliche Verkaufspreis für ein solches Fahrzeug im Jahr 2007 in Österreich, ohne Zubehör, ist mit EUR 45.927,-- anzunehmen. Mit dem der Klägerin angebotenen und käuflich erworbenen Zugehör (Laderaumabdeckung, Jalousie, Seitenschutzrohre mit integrierten Trittbrettern, Montage- und Laderaumabdeckung, Standheizung) ergibt sich ein durchschnittlicher Verkaufspreis, inkl. USt., in Höhe von EUR 49.269,--.
Der Geschäftsführer der Klägerin hatte bei einem Aufenthalt in den USA Fahrzeuge der Marke Dodge RAM gesehen. Er beschloss ein derartiges Fahrzeug zu erwerben und suchte den Beklagten auf. Dieser bot gerade ein Fahrzeug der Marke Dodge RAM 1500, 4x4 Sport/Pritsche/Automatik samt Zubehör (Laderaumabdeckung, Jalousie, Seitenschutzrohre mit integrierten Trittbrettern, Montage- und Laderaumabdeckung, Standheizung) zu einem Gesamtkaufpreis von 53.600,- an. Der Einzelgenehmigungsbescheid für das Fahrzeug lautet auf Dodge, Type RAM 1500, Pritsche, LKW N1 (Beilage ./F). Der Beklagte hatte das Fahrzeug aus Mexiko importiert. Es trug die Exportbezeichnung „RAM 2500“, die an den Türen des Fahrzeuges angebracht war. Die Streitteile waren sich einig, dass der Geschäftsführer der Klägerin genau dieses Fahrzeug, mit dem er die Probefahrt gemacht hatte und das ihm gefiel, kaufen wollte. Hätte der Beklagte ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich bei diesem Fahrzeug um einen Dodge RAM 1500 handelt, der nur die Exportbezeichnung RAM 2500 trägt, wäre der Kaufvertrag mit dem selben Inhalt abgeschlossen worden.

Ca. drei Wochen nach Abschluss des Kaufvertrages unternahm Alexander Kollin mit dem Fahrzeug eine Geländefahrt. Er benützte einen Feldweg mit schlammigem und rutschigem Boden. Er versuchte mehrmals eine Steigung zu überwinden. Bei den ersten Versuchen drehten die Räder durch, er schob zurück und versuchte es noch einmal. Bei diesem Versuch wurde das Fahrzeug durch ein nicht mehr näher feststellbares Hindernis beschädigt. Das Differenzialgehäuse wies an der Innenseite im Lagerbereich mehrere scharfkantige Beschädigungen auf. Eine Verzahnung am Tellerrad war großflächig abgebrochen. Teilweise waren mehrere Verzahnungen im Schulterbereich scharfkantig abgetragen. Der linke Lagerbock war mittig gebrochen. Der Geschäftsführer der Klägerin vertrat gegenüber dem Beklagten die Auffassung, dass bei dem Fahrzeug ein Materialfehler zu diesem Schaden geführt habe. Der Beklagte lehnte jedoch eine Reparatur auf seine Kosten ab. Die Klägerin ließ das Fahrzeug bei der Firma XYZ reparieren. Anlässlich der Reparatur wurde auch die Kardanwelle ausgetauscht, weil die Befürchtung bestand, dass diese auf Grund der Beschädigung des Differenzials nicht mehr einwandfrei funktionsfähig sei. Die Reparaturkosten betrugen EUR 3.204,23 (Beilage ./D). Es ist nicht erwiesen, dass die festgestellten Schäden auf einen Produktions- oder Fertigungsmangel bzw. einen Materialfehler zurückzuführen sind.

Beweiswürdigung:
Die Sachverhaltsfeststellungen gründen sich im Wesentlichen auf das schlüssige und unbedenkliche Sachverständigengutachten; insbesondere legte der Sachverständige überzeugend dar, dass als Ursache der Schäden ein Produktions- oder Materialfehler auszuschließen und der Stellungnahme des Zeugen XXX in seinem für die Experta Schadenregulierungs GmbH erstellten Gutachten, dass die Beschädigungen am Differenzial eindeutig auf einen Bedienfehler hinweisen würden und dass die Sperre (100%) mit hoher Wahrscheinlichkeit unter Fahrbetrieb eingelegt worden sei (Beilage ./III) schon deswegen nicht gefolgt werden könne, weil das Fahrzeug am Frontdifferenzial gar nicht mit einer Differenzialsperre ausgestattet sei (Seite 23 des Gutachtes ON 27). Sowohl der vom Gericht bestellte Sachverständige als auch der Kfz-Bereich also Sachverständiger tätige Zeuge ZZZ und die als Kfz-Mechaniker tätigen Zeugen XXX und YYY schlossen auf Grund ihrer Erfahrungen einen Bedienfehler oder einen Material- bzw. Produktionsfehler als Schadensursache aus und gelangten zu der Auffassung, dass es sich um einen „sehr unüblichen Schaden“ (Zeuge YYY, Seite 5 des Protokolls vom 3.9.2009=AS 113) handle bzw., dass er „in 18 Jahren ein derart beschädigtes Gehäuse noch nicht gesehen habe“ (Zeuge XXX, Seite 2 des Protokolls vom 26.2.2010=AS 220). Da sich aus der Aussage des Geschäftsführers der Klägerin ergibt, dass er tatsächlich bei einer Geländefahrt Schwierigkeiten hatte eine Steigung zu überwinden, bestand für das Gericht kein Anlass zu zweifeln, dass es im Zuge dieses Fahrmanövers zu der Beschädigung des Fahrzeuges kam. Der Geschäftsführer der Klägerin versuchte mehrmals eine offensichtlich nicht bloß unerhebliche Steigung zu überwinden. Diese mehrmaligen Versuche legen nahe, dass bei den wiederholten Versuchen ein erhöhter Krafteinsatz zur Anwendung gelangte, was schließlich ein „Aufsitzen des Fahrzeuges bzw. eine Beschädigung durch ein am Boden befindliches Hindernis zur Folge hatte.“ Der Sachverständige führte ein mögliches Szenario für die Entstehung des Schadens dahin gehend an, dass versucht wurden sei, selbständig wieder heraus zu kommen. Die Darstellung des Geschäftsführers der Klägerin ist diesem Szenario durchaus vergleichbar. Schließlich ergeben sich aus dem Beweisverfahren auch überzeugende Anhaltspunkte dafür, dass für den Geschäftsführer der Klägerin der Marke des Fahrzeuges beim Kauf keine entscheidende Rolle spielte. Alexander Kollin sagte aus, ähnliche Fahrzeuge in den Vereinigten Staaten von Amerika gesehen und sich entschlossen zu haben, ein derartiges Fahrzeug zu erwerben. Bereits aus dem Umstand, dass er erst nachträglich über Internetkontakte erfahren hat, dass es sich bei seinem Fahrzeug nicht um einen RAM 2500 handelt, ergibt sich, dass die Marke des Fahrzeuges für ihn nicht von besonderem Interesse war und daher sicherlich auch bei den Kaufgesprächen nicht ausdrücklich besprochen wurde. Eine ausdrückliche Zusicherung des Beklagten, dass es sich bei dem Fahrzeug um einen RAM 2500 handel, kann daher nicht angenommen werden. Dies wäre auch lebensfremd, zumal der Einzelgenehmigungsbescheid auf ein Fahrzeug der Marke RAM 1500 lautet.

Rechtliche Beurteilung:
Die Eigentümerin des Fahrzeuges hat der Klägerin als Leasingnehmerin die Ansprüche aus dem Kaufvertrag abgetreten. Die Aktivlegitimation der Klägerin ist daher zu bejahen. Die Klägerin begehrt den Ersatz der Reparaturkosten und Nebenspesen aus dem Titel der Gewährleistung bzw. des Schadenersatzes. Der Gewährleistungsberechtigte bzw. der Geschädigte ist für das Vorliegen eines Mangels im Zeitpunkt der Übergabe des Fahrzeuges bzw. für den Schadenseintritt und dessen Verursachung durch den Beklagten beweispflichtig. Dieser Beweis ist der Klägerin nicht gelungen.
Ein wesentlicher Mangel liegt auch vor, wenn eine bestimmte Eigenschaft der Sache vereinbart wurde. Eine solche Vereinbarung liegt aber nur dann vor, wenn der Käufer entweder ausdrücklich erklärt oder durch sein Verhalten zu erkennen gegeben hat, dass er auf die betreffende Eigenschaft einen solchen Wert legt, dass davon der Vertragsabschluss abhängt. Der Geschäftsführer der Klägerin hat ohne konkrete Zusagen des Beklagten ein ganz bestimmtes Fahrzeug ausgewählt. Für den Entschluss zum Kauf dieses Fahrzeuges zu dem vom Beklagten genannten Kaufpreis, war nicht ausschlaggebend, dass es sich um ein Fahrzeug der Marke Dodge RAM 2500 handelt. Die Eigenschaft „RAM 2500“ wurde somit von den Parteien nicht vereinbart. Ein allfälliger Irrtum des Geschäftsführers er Klägerin über diese Eigenschaft des Fahrzeuges ist nicht kausal. Er hätte nämlich auch ohne diesen Irrtum den Kaufvertrag mit dem selben Inhalt abgeschlossen. Die Klägerin hat somit weder Anspruch auf Preisminderung nach auf Vertragskorrektur.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 41 ZPO; den Einwendungen der Klägerin kommt keine Berechtigung zu. Die für die Erstattung des schriftlichen Sachversändigengutachtens bestimmte Gebühr in Höhe von EUR 1.560,-- haben die beiden Parteien jeweils zur Hälfte, somit mit EUR 780,-- begleichen. Die für die Gutachtensergänzung in der Tagsatzung vom 26.2.2010 bestimmten Sachverständigengebühren on Höhe von EUR 400,-- wurden nach Schluss der Verhandlung allein aus dem von dem Beklagten erlegten Kostenvorschuss von EUR 500,-- beglichen; die restlichen, von den Parteien erlegten Kostenvorschüsse wurden rücküberwiesen. Der Beklagte hat nur Sachverständigengebühren in Höhe von EUR 1.000,-- verzeichnet. Bei der Kostenentscheidung war zu berücksichtigen, dass nachträglich (§ 54 Abs. 2 ZPO) der Beklagte mit weiteren Sachverständigengebühren belastet wurde, so dass er insgesamt Sachverständigengebühren in Höhe von EUR 1.180,-- alleine getragen hat. Es ergeben sich daher die vom Beklagten verzeichneten und von der Klägerin nicht beanstandeten Kosten von EUR 7.218,48 (inkl. Ust.) und Barauslagen von EUR 1.180,--, somit insgesamt ein Kostenersatzanspruch des Beklagten in Höhe von EUR 8.398,48. Für die Einwendung gegen die Kostennote gebühren keine Kosten.
 
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