Sodele, nach ein wenig Recherche bin ich doch tatsächlich fündig geworden. Begründet scheint die ganze Angelegenheit vorwiegend in diesen zwei zwei Urteilen zu sein:
BayOLG NVZ 1997, 449= VRS 94, 138
Anwendungshinweise des Bayerischen Staatsministeriums des Innern zum Vollzug der Straßenverkehrs-Ordnung
(Stand: 10.06.2008)
Definition "Lastwagen"
Der in der StVO verwendete Begriff des Lastkraftwagens ist nicht inhaltsgleich mit dem Begriff des Lastkraftwagens in anderen
Fachgesetzen. Zwar kann der Eintrag im Fahrzeugschein grundsätzlich Indizwirkung für die Einstufung haben, letztendlich
entscheidend ist aber, ob das Fahrzeug von der Bauart und Einrichtung für die Beförderung von Gütern geeignet ist. Die bisherige
Rechtsprechung des Bayerischen Obersten Landesgerichts (zuletzt im sog. "Sprinter-Urteil" vom 23.07.2003, 1 ObOwi 219/03) stellt
also lediglich auf die Geeignetheit des Fahrzeuges und nicht auf die vom Fahrzeughalter vorgenommene Zweckbestimmung (etwa
durch Zulassung eines Pkw als Lkw zur Ausnutzung von steuerlichen Privilegien) ab.
Von besonderer Bedeutung ist auch, dass bei der Anwendung des § 30 Abs. 3 StVO gelegentlich nicht exakt unterschieden wird: Die
Vorschrift zerfällt bei den Tatbestandsvoraussetzungen nämlich in zwei unterschiedliche Vorgaben für
Fahrzeug/Fahrzeugkombination. Soweit es sich um ein Solofahrzeug handelt, muss dessen zulässiges Gesamtgewicht über 7,5 t
betragen. Sobald jedoch ein Lkw als Zugfahrzeug gemeinsam mit einem Anhänger verwendet wird, kommt es weder beim
ziehenden Lkw noch beim Anhänger auf ein zulässiges Gesamtgewicht an. Hier unterliegt vielmehr jegliche Kombination aus
Lkw und Anhänger dem Fahrverbot.
Weitere Fahrzeugdefinitionen finden sich in der VwV zu § 30 Abs. 3 StVO.
Tja, und im letzten Satz, also bezogen auf die Verwaltungsvorschrift zum §30 StVO findet sich zur Klassifizierung von z.B. unseren Pickups mal garnix!
Hier noch der Kommentar zum oben im Text genannten "Sprinter-Urteil":
Urteil: »Pkw gilt nicht immer als Pkw«
BayOLG München, Aktenzeichen: 1 ObOWi 219/03 – Urteil vom 23.07.2003
Ein Leichtnutzfahrzeug mit Pkw-Zulassung muss sich unter bestimmten Voraussetzungen an die Geschwindigkeitsbegrenzung für Transporter halten, auch wenn er als »geschlossener Pkw« zugelassen ist. Dies stellte jetzt nach einer Mitteilung der Verkehrsanwälte (Arge Verkehrsrecht im DAV) das Bayerische Oberste Landesgericht (OLG) in einem Urteil fest. Das Urteil beschäftigte sich mit einem als Pkw zugelassenen Transporter, dessen Innenraum lediglich mit Fahrer- und Beifahrersitz ausgestattet war. Das Fahrzeug war aber als »Pkw geschlossen« zugelassen. In den Fahrzeugpapieren war das Leergewicht mit 2,315 Tonnen, das zulässige Gesamtgewicht mit 4,6 Tonnen angegeben. Der Fahrer wurde bei einer Kontrolle mit 160 km/h gestoppt. Die Richter urteilten, dass das Fahrzeug als Transporter im Sinne eines LKW zu beurteilen sei und die für über 2,8 Tonnen schwere ausgeschriebene Geschwindigkeitsbegrenzung für dieses Fahrzeug gelte. Es sei Lkw-typisch ausgestattet und zur Güterbeförderung bestimmt. Das Fahrzeug habe außerdem den Grenzwert von 2,8 Tonnen zulässiges Gesamtgewicht überschritten. Deshalb könne der Transporter nicht nach Paragraph 23 Absatz 6 der Straßenverkehrs-Zulassungsordnung als Pkw eingeordnet werden. Fazit: Der Fahrer muss 250 Euro Bußgeld zahlen.
Fazit: Im ganz oben genannten Urteil des BayOLG von 1997 ging es um einen als LKW zugelassenen Mitsubishi. Im Sprinter-Urteil (das hinlänglich bekannt sein dürfte) ist an der Eindeutigkeit der Zuordnung bei Festlegung der objektiven Beschaffenheit des Fahrzeuges als LKW wohl nix zu rütteln. Ein derartiges Fahrzeug kann nicht vorwiegend für den Personentransport bestimmt sein. Dagegen spricht allein die Anzahl der Sitzplätze (in diesem Falle 2).
Die Frage nach dem eigentlichen Kriterienkatalog für die eindeutige Fahrzeugklassifizierung (z.B. durch die Ordnungshüter) bleibt jedoch weiterhin ungeklärt was der Willkür wiedermal Tür und Tor öffnet...
Jens: Noch n bisschen Popcorn? :mrgreen: