sandman
QuadCab
Das is ja a Traum ... :shock:
Laut TÜV ist auch ein t5doka als Pkw versteuert...
Handwerksunternehmer, die einen Pickup besitzen, dürfen diesen nicht generell als Lkw anmelden und somit günstiger versteuern. Dieses Urteil hat das Finanzgericht Münster gefällt. Das Gericht wies die Klage einer Frau ab, die ihren Pickup bei der Zulassungsstelle als Lkw angemeldet hatte. Die Richter wiesen in ihrer Urteilsbegründung auf wichtige Kriterien bei der steuerrechtlichen Einstufung als Lkw hin.
Kfz-Steuer: Pickup darf nicht als Lkw eingestuft werden
Bild: karl51/Fotolia.com
Der Bundesfinanzhof nennt Kriterien für eine günstigere Besteuerung in der Lkw-Fahrzeugklasse.
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Fahrtenschreiber für Pkw und Nutzfahrzeuge im Handwerk (PDF, 266 kB)
Handwerksunternehmer können ihr Pickup-Fahrzeug nicht generell als Lkw bei der Zulassungsstelle anmelden und somit beim Finanzamt die günstigere Besteuerung als bei einem Pkw geltend machen. Das hat das Finanzgericht Münster entscheiden. Trotz eines Sattelzapfens, an dem man einen Sattelzuganhänger aufnehmen kann, darf der Besitzer sein Fahrzeug nicht zwangsläufig als Lkw bei der Zulassungsstelle anmelden.
In dem Fall, der vor dem Finanzgericht Münster verhandelt wurde, klagte eine Fahrzeugführerin, die ihr Auto, ein Dodge RAM 2500, als Lkw anmeldete und auch dementsprechend versteuern wollte (Az. 13 K 1889/12 Kfz).
Das Finanzamt sah den Wagen jedoch als Pkw an und setzte die Kraftfahrzeugsteuer (Hubraumbesteuerung) entsprechend höher fest. Daraufhin reichte die Frau Klage ein, die das Finanzgericht abwies. Die Richter machten die Klägerin auf einige wichtige Kriterien bei der steuerrechtlichen Einstufung ihres Fahrzeuges aufmerksam, die sie als nicht erfüllt ansahen.
Ladefläche und zulässige Zuladung als Kriterium
Das Gericht erklärte, dass „für die Kraftfahrzeugsteuer die zulassungsrechtliche Einstufung als Lkw nicht maßgeblich ist“. Ob ein Pkw die Zulassungskriterien für einen Lkw besitzt, hängt davon ab, wie groß die Ladefläche und die verkehrsrechtlich zulässige Zuladung des Fahrzeuges sind. Diese beiden Merkmale geben Auskunft darüber, ob das Fahrzeug eher für die Lasten- oder Personenbeförderung geeignet ist.
Der Bundesfinanzhof (Bfh) gehe typisierend davon aus, dass Pickup-Fahrzeuge mit Doppelkabine nicht vorwiegend Lasten, sondern Personen von A nach B bringen. Die Ladefläche oder der Laderaum darf dabei aber nicht mehr als die Hälfte der gesamten Nutzfläche ausmachen. Ist die Nutzfläche größer, kann der Handwerksunternehmer sein Fahrzeug in der steuerlich günstigeren Lkw-Klasse zulassen und versteuern.
Im Streitfall vor dem FG Münster stellte ein Gutachter fest, dass die Bodenfläche der Fahrgastkabine im Dodge RAM 2500 mit 3,39 Quadratmetern größer als die Hälfte der gesamten Nutzfläche des Fahrzeuges ist. Auch die festgestellte Höchstgeschwindigkeit des Autos „spricht eher für einen Pkw“, so das Gericht weiter.
Bei dem betreffenden Fahrzeug handele es sich somit „kraftfahrzeugsteuerrechtlich um einen Pkw“, wie die Richter abschließend in ihrem Urteil begründeten.
Und da kommt dann wieder der schlechte (oder ganz ausgefallene) *** des Zolbeamten in der Nacht davor zum tragen...
Wie meinst das mit Verkehrstechnisch eingestuft??
Ich hab aber (bald) nen Quad, keinen Crew
Re: KFZ Steuer
Beitragvon Pharao » 29. Mai 2013 17:04
Es interressiert die auch nicht.
Folgende Antwort bekommen:
Die von Ihnen geschilderte Thematik ist seit Jahren ein Problem.
Bis 11.12.2012 waren die Finanzämter nach ständiger Rechtsprechung bei der Besteuerung eines Kfz nicht an
die in den Papieren eingetragene Fahrzeugart gebunden. Ein LKW konnte also auch als PKW besteuert werden.
Dieses ist z. B. der Fall bei Pick-ups, in denen die Ladefläche kleiner ist als die Personenbeförderungsfläche ist
(insbesondere also Pick-ups mit Doppelkabine).
Durch eine Gesetzesänderung sind seit 12.12.2012 die Finanzämter nach § 2 Absatz 2 Nr. 1 KraftStG zwar an die
verkehrsrechtliche Eintragung (z. B. LKW) gebunden.
§ 18 Absatz 12 KraftStG lautet jedoch:
"Führen die Feststellungen der Zulassungsbehörden hinsichtlich der Fahrzeugklassen und Aufbauarten zu einer niedrigeren Steuer
als unter Berücksichtigung des § 2 Absatz 2 a in der am 1. Juli 2010 geltenden Fassung, ist weiterhin § 9 Absatz 1 Nummer 2 anzuwenden."
Es ist also weiterhin auf die alte, o. g. Regelung abzustellen.
Durfte (bis 11.12.2012) Ihr Fahrzeug vom Finanzamt als PKW besteuert werden (Pick-up mit Doppelkabine), so darf es also auch weiterhin
als PKW besteuert werden.
fragen kost nix. gibt ja verschiedene wege wie die rams angemeldet sind.
So Steuerbescheid ist da… 630,- euro :mrgreen: 2014er Laramie CC.
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