Roy #1
3500s
Na dann sollte dein bekannter mal anfangen. Er hat ja allen Grund dazu. Oder bezahlt er einfach so? Ist schon ne kräftige Steigerung und ne fette Nachzahlung.
Ist mir heute wieder so richtig bewusst geworden wie wir uns verarschen lassen:
Ich muss mit meinem Quadcab die PKW Steuer an das Finazams blechen aber:
- die teurere LKW Versicherung geht auf meine KAppe
- heute bei Müllverbrennung vorbeigefahren. Ich muss lt. Papieren (Straßenverkehrsamt trägt dort natürlichLKW Zulassung ein) bezahlen. D.h. höhrere Pauschale da "LKW"...
das geht mit so auf den Sack, ich bin doch keine Zitrone!!!
In meinen Papieren steht doch LKW, kann man da nichts machen
Solange ein RAM als Schlüsselnummer eine 0000 im Brief stehe hat darf das FA machen was es will..ist eben so zulässig....anstatt jetzt Anwälten viel Geld in den Rachen zu werfen damit sie gegen das FA klagen sollte man Fiat/Chrysler/Dodge dazu überreden die Schlüsselnummer dahingehend zu ändern.
Solange ein RAM als Schlüsselnummer eine 0000 im Brief stehe hat darf das FA machen was es will..ist eben so zulässig....anstatt jetzt Anwälten viel Geld in den Rachen zu werfen damit sie gegen das FA klagen sollte man Fiat/Chrysler/Dodge dazu überreden die Schlüsselnummer dahingehend zu ändern.
Klare Aussage? Ladefläche größer = LKW ? so a Schmarrn
Ich glaub das einige es immer noch nicht geschnallt haben.
Jedes Finanzamt tickt anders- und die dürfen das
Das FA ist lediglich an die Abgas Schlüsselnummer gebunden, nicht an die Typschlüsselnummer
Selbst mein 2nd Gen 5.9 Benziner hat Euro3 eingetragen
Das FA ist lediglich an die Abgas Schlüsselnummer gebunden, nicht an die Typschlüsselnummer
Selbst mein 2nd Gen 5.9 Benziner hat Euro3 eingetragen
Hallo, habe ich im Netz gefunden!
... nach Anweisung der obersten Finanzbehörden ist die Besteuerung von LKW bis 3500 kg zulässigem Gesamtgewicht zu überprüfen und ggf. auf Hubraumbesteuerung umzustellen. ...
Bei Lkw bis 3500 kg zulässigem Gesamtgewicht ist folgendes zu beachten: ...
2. Lkw - offener Kasten (Pritsche, Plane und Spiegel):
- die Ladefläche muß deutlich größer bzw. länger (ca. 1/4) als der Fahrgastraum sein (maßgebend ist der Abstand zwischen Bodenwanne hinter den Pedalen - bis zur Vorderkante Ladefläche im Verhältnis zur Länge der reinen Ladefläche). ...
Bei einem 1,5-Kabiner mit zwei Türen sowie zwei Sitzen zuzügl. Notsitzen, einem Fahrzeug also, das überwiegend zur Güterbeförderung konzipiert ist und bei dem die Möglichkeit der Personenbeförderung in den Hintergrund tritt, war eine Einstufung als Lkw in der Vergangenheit im Allgemeinen unstrittig.
Versuche, die Einstufung als Lkw einzukassieren, konnte man deshalb in der Regel leicht kontern, wenn auch einige Halter über hartnäckig weiter gehende Versuche ihres jeweiligen Finanzamtes berichteten, wo man trotz aller offensichtlichen Sachverhalte eine Einstufung als Pkw durchsetzen wollte - allerdings vergeblich!
Während die Fahrer von 1,5-Kabinern somit relativ gut wegkommen, trifft es die Fahrer von Doppelkabinern dagegen immer wieder hart. Der Besteuerungsstreit bei diesen Fahrzeugen ist uralt und zumeist eindeutig: Die Einstufung als Pkw oder als Lkw bei der Kfz-Steuer wurde dann auch vom Bundesfinanzhof davon abhängig gemacht, wie das Verhältnis der Grundflächen für Lasten- und für Personenbeförderung aussieht - bei Doppelkabinern ein mehr als ungünstiges Verhältnis, die Ladefläche verliert hier immer gegen diejenige für die Personenbeförderung: Einstufung als Pkw somit gesichert !
Anm. der Red.: Mittlerweile wird endgültig nicht mehr auf die Länge abgestellt, sondern auf die oben erwähnte Grundfläche: So gilt nun gemäß dem Artikel 1 des "3. Gesetz zur Änderung des Kraftfahrsteuergesetzes" () vom 21.12.2006:
Die genannten Fahrzeuge gelten dann als Personenkraftwagen, wenn diese vorrangig zur Personenbeförderung ausgelegt und gebaut sind. Das ist insbesondere der Fall, wenn die zur Personenbeförderung dienende Bodenfläche größer ist als die Hälfte der gesamten Nutzfläche des Fahrzeugs.
sorry noch eine kleine Ergänzung
... im Rahmen einer allgemein angeordneten Überprüfungsaktion muß festgestellt werden, ob Ihr Fahrzeug nach den derzeit gültigen Besteuerungsvorschriften versteuert wird.
Dazu ist zu sagen, daß die derzeitige Eintragung der Fahrzeugart "Lkw" in den Fahrzeugpapieren für die steuerrechtliche Behandlung nicht maßgebend bzw. bindend ist (§ 2 Abs. 2 Satz 1 KraftStG). Vielmehr ist entscheidend, daß das betroffene Fahrzeug überwiegend zur Güterbeförderung konzipiert ist und die Möglichkeit der Personenbeförderung in den Hintergrund tritt (= nicht mehr als drei Sitzplätze), solange das zulässige Gesamtgewicht des Fahrzeugs nicht mehr als 2,8 t beträgt. Es kommt dabei auf die objektive Beschaffenheit (Bauart und Einrichtung) an und nicht auf die subjektive Verwendung des Fahrzeugs ...
Hallo, habe ich im Netz gefunden!
... nach Anweisung der obersten Finanzbehörden ist die Besteuerung von LKW bis 3500 kg zulässigem Gesamtgewicht zu überprüfen und ggf. auf Hubraumbesteuerung umzustellen. ...
Bei Lkw bis 3500 kg zulässigem Gesamtgewicht ist folgendes zu beachten: ...
2. Lkw - offener Kasten (Pritsche, Plane und Spiegel):
- die Ladefläche muß deutlich größer bzw. länger (ca. 1/4) als der Fahrgastraum sein (maßgebend ist der Abstand zwischen Bodenwanne hinter den Pedalen - bis zur Vorderkante Ladefläche im Verhältnis zur Länge der reinen Ladefläche). ...
Bei einem 1,5-Kabiner mit zwei Türen sowie zwei Sitzen zuzügl. Notsitzen, einem Fahrzeug also, das überwiegend zur Güterbeförderung konzipiert ist und bei dem die Möglichkeit der Personenbeförderung in den Hintergrund tritt, war eine Einstufung als Lkw in der Vergangenheit im Allgemeinen unstrittig.
Versuche, die Einstufung als Lkw einzukassieren, konnte man deshalb in der Regel leicht kontern, wenn auch einige Halter über hartnäckig weiter gehende Versuche ihres jeweiligen Finanzamtes berichteten, wo man trotz aller offensichtlichen Sachverhalte eine Einstufung als Pkw durchsetzen wollte - allerdings vergeblich!
Während die Fahrer von 1,5-Kabinern somit relativ gut wegkommen, trifft es die Fahrer von Doppelkabinern dagegen immer wieder hart. Der Besteuerungsstreit bei diesen Fahrzeugen ist uralt und zumeist eindeutig: Die Einstufung als Pkw oder als Lkw bei der Kfz-Steuer wurde dann auch vom Bundesfinanzhof davon abhängig gemacht, wie das Verhältnis der Grundflächen für Lasten- und für Personenbeförderung aussieht - bei Doppelkabinern ein mehr als ungünstiges Verhältnis, die Ladefläche verliert hier immer gegen diejenige für die Personenbeförderung: Einstufung als Pkw somit gesichert !
Anm. der Red.: Mittlerweile wird endgültig nicht mehr auf die Länge abgestellt, sondern auf die oben erwähnte Grundfläche: So gilt nun gemäß dem Artikel 1 des "3. Gesetz zur Änderung des Kraftfahrsteuergesetzes" () vom 21.12.2006:
Die genannten Fahrzeuge gelten dann als Personenkraftwagen, wenn diese vorrangig zur Personenbeförderung ausgelegt und gebaut sind. Das ist insbesondere der Fall, wenn die zur Personenbeförderung dienende Bodenfläche größer ist als die Hälfte der gesamten Nutzfläche des Fahrzeugs.
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