DI77I
Für Pillepalle bin ich nicht zuständig!
Ich glaube, ich lass das dann mit dem RAM, wenn dass so wirklich kommt
Was für´n Sche**s mal wieder.
Ich hab mal nur das Wichtige rauskopiert.
§23 Abs.6a StVZO nach der EU Richtline 70/156/EWG v. 09.03.2010 ABI. EG Nr. L 18 müssen ab 01.06.2011 alle Transporter, Pick Up Fahrzeuge Einzelkabine / Doppelkabine, Wohnmobile, Kleinlaster, Geländewagen ab einem Gesamtgewicht von 2,45 Tonnen jährlich zur Hauptuntersuchung bei staatlich anerkannten Prüfstellen.
§ 12 Abs.9 StVZO nach der EU Richtlinie 23/123/EWG v. 03.14.1945 ABI. EG Nr. K05 muss ab dem 01.01.2012 die Fahrerlaubnis alle 4 Jahre für Transporter, Pick Up Fahrzeuge Einzelkabine / Doppelkabine, Wohnmobile, Kleinlaster, Geländewagen ab einem Gesamtgewicht von 2,65 Tonnen bei staatlich anerkannten Prüforganisationen erneuert werden.
§23 Abs.6a StVZO nach der EU Richtline 70/156/EWG v. 09.03.2010 ABI. EG Nr. L 18 darf ab dem 01.06.2011 die Fahrerlaubnis für für Transporter, Pick Up Fahrzeuge Einzelkabine / Doppelkabine, Wohnmobile, Kleinlaster, Geländewagen ab einem Gesamtgewicht von 2,65 Tonnen erst ab dem vollendeten 25. Lebensjahr gefahren werden.
§ 12 Abs.9 StVZO nach der EU Richtlinie 23/123/EWG v. 03.14.1945 ABI. EG Nr. K05 ab dem 01.09.2011 werden alle SUV, Transporter, Pick Up Fahrzeuge Einzelkabine / Doppelkabine, Wohnmobile, Kleinlaster, Geländewagen ab einem Gesamtgewicht von 2,25 Tonnen bis zu einem Gesamtgewicht von 5,5 Tonnen als PKW versteuert.
§23 Abs.6a StVZO nach der EU Richtline 70/156/EWG v. 09.03.2010 ABI. EG Nr. L 18 dürfen ab dem 01.10.2011 nur noch KFZ mit einem Gesamtgewicht von 2,3 Tonnen mit einem CO2-Wert von nicht mehr als 245 Gramm pro Kubikmeter und LKW, Kleintransporter, Pick Up , Wohnmobile, SUV über 2,3 Tonnen mit einem CO2-Wert von nicht mehr als 285 Gramm pro Kubikmeter in die EU eingeführt werden. Fahrzeuge, welche bis zum 01.04.2011 bestellt wurden und erst nach 01.10.2011 zur Auslieferung kommen, sind hiervon unberührt.
Was für´n Sche**s mal wieder.
Ich hab mal nur das Wichtige rauskopiert.
§23 Abs.6a StVZO nach der EU Richtline 70/156/EWG v. 09.03.2010 ABI. EG Nr. L 18 müssen ab 01.06.2011 alle Transporter, Pick Up Fahrzeuge Einzelkabine / Doppelkabine, Wohnmobile, Kleinlaster, Geländewagen ab einem Gesamtgewicht von 2,45 Tonnen jährlich zur Hauptuntersuchung bei staatlich anerkannten Prüfstellen.
§ 12 Abs.9 StVZO nach der EU Richtlinie 23/123/EWG v. 03.14.1945 ABI. EG Nr. K05 muss ab dem 01.01.2012 die Fahrerlaubnis alle 4 Jahre für Transporter, Pick Up Fahrzeuge Einzelkabine / Doppelkabine, Wohnmobile, Kleinlaster, Geländewagen ab einem Gesamtgewicht von 2,65 Tonnen bei staatlich anerkannten Prüforganisationen erneuert werden.
§23 Abs.6a StVZO nach der EU Richtline 70/156/EWG v. 09.03.2010 ABI. EG Nr. L 18 darf ab dem 01.06.2011 die Fahrerlaubnis für für Transporter, Pick Up Fahrzeuge Einzelkabine / Doppelkabine, Wohnmobile, Kleinlaster, Geländewagen ab einem Gesamtgewicht von 2,65 Tonnen erst ab dem vollendeten 25. Lebensjahr gefahren werden.
§ 12 Abs.9 StVZO nach der EU Richtlinie 23/123/EWG v. 03.14.1945 ABI. EG Nr. K05 ab dem 01.09.2011 werden alle SUV, Transporter, Pick Up Fahrzeuge Einzelkabine / Doppelkabine, Wohnmobile, Kleinlaster, Geländewagen ab einem Gesamtgewicht von 2,25 Tonnen bis zu einem Gesamtgewicht von 5,5 Tonnen als PKW versteuert.
§23 Abs.6a StVZO nach der EU Richtline 70/156/EWG v. 09.03.2010 ABI. EG Nr. L 18 dürfen ab dem 01.10.2011 nur noch KFZ mit einem Gesamtgewicht von 2,3 Tonnen mit einem CO2-Wert von nicht mehr als 245 Gramm pro Kubikmeter und LKW, Kleintransporter, Pick Up , Wohnmobile, SUV über 2,3 Tonnen mit einem CO2-Wert von nicht mehr als 285 Gramm pro Kubikmeter in die EU eingeführt werden. Fahrzeuge, welche bis zum 01.04.2011 bestellt wurden und erst nach 01.10.2011 zur Auslieferung kommen, sind hiervon unberührt.