Lenkknauf JA/NEIN

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TyniToon

Einzelkabine
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10. Aug. 2007
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Moin Dodgeler, ich will hier keine Lawine lostreten aber darf ich mit ner LKW Zulassung einen Lenkknauf verwenden???
Gruß Tyni...
 
ich kenne es das es nur in "LKW"s erlaubt / geduldet ist / wurde...

mit einer entsprechenden Behinderung sowieso, dann wirds auch in deinem Führerschein eingetragen (weiß ich von nem Kumpel, der hat sowohl eine Behinderung als auch den Knauf :oops: ...)
 
Erlaubt keinesfalls, es sei denn mit entsprechender behinderung (siehe Beitrag von Rik). Geduldet wird es TEILWEISE in LKW wobei damit aber LKW im Sinne von Fahrzeugen größer gleich 7,5t zGG gemeint sind.
 
Sowas gehört in nen "richtigen" Lkw bzw. auf nen Traktor, aber nicht in nen RAM mit der empfindlichen Lenkung!
 
Hallo, danke an alle die, die so schnell geantwortet haben.
Gruß Tyni...
 
Ich hätte so ein Teil gern an meinem Rasenmähertrecker weil ich oft damit Hänger rangiere, bekomme ich den Knauf für Rangierzwecke eingetragen?
 
Da wirste schwierigkeiten bekommen...

Außer du meldest ihn als Wohnmobil an und trägst Helm :mrgreen:
 
ich hatte so nen Knauf in meinem Patrol, ne kurze Zeit nur, dann wurde wie oben schon erwähnt ich darauf aufmerksam gemacht vom freundlichen Polizisten, dass das verboten ist, jetzt ist er an meinem Boot, dort wurde ich noch nicht angehalten..... :mrgreen:
 
Mir fehlt die rechte Hand, daher hab ich im Führerschein einen entsprechenden Eintrag drinn. Erlaubt ist es für PKW/LKW nicht. Nur mit entsprechenden Auflagen darf der Knauf verwendet werden.

Es gibt aber den Lenkradknauf auch zum abnehmen. Dann verbleibt am Lenkrad nur noch eine Metall-Manschette und der Knauf kann bei Bedarf eingesteckt werden.
 
das ist soweit ich weiss auch verboten.... am Lenkrad darf nix ohne ABE verschraubt oder geklebt oder gebunden werden.... es sei denn Sondergenehmigung
:evil:
 
..ich hatte so'nen Knauf auch in meinem Nissan Patrol, allerdings JG 1972 mit Rieesen Lenkrad ohne Servo, das fand ich schon sehr geil, grade beim parken und Haenger Rangieren...

L60patrolLMB.jpg


Verboten ists ja anscheinend wegen haengenbleiben, und gut fuer Servo solls wohl nicht sein, weil zu schnell... no idea.

Ach ja, die Dinger gibts in jeder Landi zu kaufen (zumindest in der Schweiz)
8)


Gruss aus'm Dschungelregen, Chris
 
das ist soweit ich weiss auch verboten.... am Lenkrad darf nix ohne ABE verschraubt oder geklebt oder gebunden werden.... es sei denn Sondergenehmigung
:evil:

jetzt mal so ganz überspitzt: auch nicht die Fernbedienung vom neuen Radio? Nein ich habe kein neues Radio!
 
jetzt mal so ganz überspitzt: auch nicht die Fernbedienung vom neuen Radio? Nein ich habe kein neues Radio!

an das dachte ich auch, nun lasst mal die kirche im dorf, man kann alles übertreiben, mit dem erlöschen der BE hat sich doch einiges zum guten gewandelt. die FB fällt sicher nicht drunter!
 
naja, das war 2003, ob heute noch die BE erlischt, weiß ich nicht, wurde nämlich viel zwischenzeitlich geändert. :roll:


Wer liest ist ganz klar im Vorteil, nicht nur überfliegen wenn es viele Buchstaben sind:

Das AG hat gegen den Betroffenen wegen „fahrlässiger Inbetriebnahme eines Fahrzeuges, dessen Betriebserlaubnis erloschen war", eine Geldbuße von 120,- DM festgesetzt. Die eingelegte Rechtsbeschwerde hatte mit der Sachrüge Erfolg. Aus den Gründen: Die Voraussetzungen des in Betracht kommenden § 19 Abs.2 Satz 2 Nr.2 liegen nicht vor, da durch die Anbringung des Lenkknaufs eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer zu erwarten sein muss. Diese Gefährdungserwartung kann durch den unsachgemäßen Anbau eines ungefährlichen Fahrzeugteiles, oder den sachgemäßen Anbau eines gefährlichen Fahrzeugteils vorliegen. Da das Urteil bezüglich der Gefährdung jegliche Feststellungen vermissen läßt, kann nicht davon ausgegangen werden, dass durch den Anbau eines Lenkknaufs eine Gefährdung zu erwarten ist. In dem „Beispielkatalog" des Bundesministers für Verkehr, ... , ist der ausdrücklich angeführte Lenkradknauf nicht in der Spalte „Betriebserlaubnis des Fahrzeuges erlischt" aufgeführt. Das dort lediglich bemerkt wird, dass der Anbau grundsätzlich unzulässig
 
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