das ist soweit ich weiss auch verboten.... am Lenkrad darf nix ohne ABE verschraubt oder geklebt oder gebunden werden.... es sei denn Sondergenehmigung
jetzt mal so ganz überspitzt: auch nicht die Fernbedienung vom neuen Radio? Nein ich habe kein neues Radio!
naja, das war 2003, ob heute noch die BE erlischt, weiß ich nicht, wurde nämlich viel zwischenzeitlich geändert. :roll:
Das AG hat gegen den Betroffenen wegen „fahrlässiger Inbetriebnahme eines Fahrzeuges, dessen Betriebserlaubnis erloschen war", eine Geldbuße von 120,- DM festgesetzt. Die eingelegte Rechtsbeschwerde hatte mit der Sachrüge Erfolg. Aus den Gründen: Die Voraussetzungen des in Betracht kommenden § 19 Abs.2 Satz 2 Nr.2 liegen nicht vor, da durch die Anbringung des Lenkknaufs eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer zu erwarten sein muss. Diese Gefährdungserwartung kann durch den unsachgemäßen Anbau eines ungefährlichen Fahrzeugteiles, oder den sachgemäßen Anbau eines gefährlichen Fahrzeugteils vorliegen. Da das Urteil bezüglich der Gefährdung jegliche Feststellungen vermissen läßt, kann nicht davon ausgegangen werden, dass durch den Anbau eines Lenkknaufs eine Gefährdung zu erwarten ist. In dem „Beispielkatalog" des Bundesministers für Verkehr, ... , ist der ausdrücklich angeführte Lenkradknauf nicht in der Spalte „Betriebserlaubnis des Fahrzeuges erlischt" aufgeführt. Das dort lediglich bemerkt wird, dass der Anbau grundsätzlich unzulässig
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