Falls Du zu denen nochmal Kontakt haben solltest frag doch bitte mal auf welche gesetzliche Grundlage (Aktenzeichen des Urteils bzw. Paragraph im Steuergesetz) die Herrschaften sich bei der "Längenvermessung" berufen. Diese Auskunft MUSS man dir geben, sie kann nicht verweigert werden!!! Für den Fall der Auskunftsverweigerung ist übrigens die Dienstaufsichtrbeschwerde das geeignete Mittel...
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