Dually- Steuereinstufung vom ZOLL !!

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MrTurbodiesel

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Eine ganz aktuelle Einstufung vom Zoll ! :roll:
Es hat sich nix geändert !!
:evil:


Ich hatte vor ein paar Tagen mal unverbindlich beim Zollamt (die sind ja jetzt zuständig) angefragt (mit Bild), wie denn ein Ford F-350 Dually (siehe Bild) eingestuft wird.
Ich habe keine Aussage zu Sitzplätzen etc. gemacht.

Hier die Antwort:

Sehr geehrter Herr S....,

Der auf Ihrem Bild abgebildete Pick Up Ford wird steuerechtlich als PKW geführt werden. Ausschlaggebend ist hierfür der § 18 Abs.12 KraftStG i.V.m. §2 Abs. 2a Nr.2 KraftStG.
Da eine Doppelkabine vorhanden ist, muss davon ausgegangen werden, dass das Fahrzeug zur überwiegenden Personenbeförderung konzipiert und gebaut wurde. Somit ist hier eine Besteuerung als PKW anzuwenden. Die abschliessende Entscheidung hierüber trifft das für ihren Zulassungsbezirk zuständige Festsetzungshauptzollamt.

Ich hoffe Ihnen mit meinen Ausführungen geholfen zu haben.

Soweit die vorstehende Antwort fachliche Ausführungen enthält, sind diese aus rechtlichen Gründen unverbindlich.
Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag

Herr M.....

Informations- und Wissensmanagement Zoll
Zentrale Auskunft
Carusufer 3-5
01099 Dresden
 

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Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Das der erwähnte Absatz "§2 Abs. 2a Nr.2 KraftStG" überhaupt nicht mehr gültig/vorhanden ist, weil weggefallen, scheint die Beamtentypen anscheinend gar nicht zu interessieren. :redhotevil:
 
Mir wurde mal gesagt, dass (zumindest beim Dodge Dually) es ein LKW ist und auch so versteuert wird. Allein schon wegen dem Gewicht und der Zwillingsreifen.
Schick dem doch einfach ein Bild mit einem Auflieger drauf. Dann kann man nicht mehr eindeutig sagen, der Personenraum ist länger wie die Ladefläche :mrgreen:

Ich frage mich immernoch bis zu welchem Gewicht ein PKW ein PKW oder LKW oder Bus oder ähnliches ist. Mein Auto wiegt 4,2t und hat 8 Sitzplätze. Ist ein Kleinbus ein PKW oder LKW? Oder Bus? Ich lese immer nur "PKW bis 3,5t" aber nie PKW ab 3,5t.


Naja, über ein normalen RAM QC kann als LKW streiten, aber der hier ist ja nun für mich eindeutig kein PKW mehr.

Zeig ihm das Bild hier: Image
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Aber als PKW darfst du Sonntags mit 5t Karre 200km/h fahren, und nen Hänger dran hängen.!!! :mrgreen:
 
Falsch,Anhänger ja,Sonntag ja,aber bei 80 km/h ist Schluß (ab 3.5 t).

Ihr verwechselt mal wieder Zulassung und Steuereinstufung !

Pkw Steuer heisst nicht auch automatisch Pkw Zulassung, auch wenns dem neuesten Gesetz so entsprechen würde.


smilie_ban_050.gif
smilie_ban_050.gif
smilie_ban_050.gif
 
Du musst denen beim nächsten Mal ein Foto schicken wo ein Corsa oder Polo neben dem Dually parkt, dann kriegen die vielleicht ne Vorstellung davon was das für ein Gerät ist :mrgreen:
 
Stellt sich doch die Frage mit wieviel Tonnen der eingetragen ist. Ist einer der auf 3,49to runtergeschummelt wurde oder hat er die vollen Tonnen?
 
Mir hatte damals der TÜV gesagt, dass das Auto durch die Zwillingsreifen schon nicht mehr als PKW gilt.
 
Mir hatte damals der TÜV gesagt, dass das Auto durch die Zwillingsreifen schon nicht mehr als PKW gilt.

Das ist Straßenverkehrsrechtlich (und ausschließlich das kann der TÜV´er beurteilen) ja auch völlig korrekt. Kraftfahrzeugsteuerrechtlich aber eben nicht relevant.
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Bananrepublik. Was will man machen. Aber man sollte es bei der Einfuhr zur Sprache bringen wenn das selbe Zollamt Einfuhrsteuer für einen LKW haben will. Mein 2500er ist weder PKW noch LKW sondern ein "Sonstiges" KFZ. Was immer das auch sein soll. Natürlich zum Spitzensteuersatz.
Übrigens in keinem Land Europas ist ein Pickup ein PKW nur in Doofland .
 
Falsch,Anhänger ja,Sonntag ja,aber bei 80 km/h ist Schluß (ab 3.5 t).

IANAL, aber ich meine, das stimmt nicht. Wenn der als Pkw zugelassen ist, dann darf er auch >3.5t so schnell fahren, wie er will.

§3 StVO:
(3) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt auch unter günstigsten Umständen
2. außerhalb geschlossener Ortschaften
a) für
aa) Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t bis 7,5 t, ausgenommen Personenkraftwagen,

80 km/h,

c) für Personenkraftwagen sowie für andere Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 3,5 t

100 km/h.

Diese Geschwindigkeitsbeschränkung gilt nicht auf Autobahnen (Zeichen 330.1) sowie auf anderen Straßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind. Sie gilt ferner nicht auf Straßen, die mindestens zwei durch Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295) oder durch Leitlinien (Zeichen 340) markierte Fahrstreifen für jede Richtung haben.

Also gilt Satz a) nicht (da es ein Pkw ist), sondern c), nachdem er auf Landstraßen 100 und auf Autobahnen Richtgeschwindigkeit fahren darf. Nur ein "anderes" Fahrzeug (was immer das auch sein mag) müßte <3.5t haben, damit Satz c) gilt.
 
...ein "anderes" Fahrzeug (was immer das auch sein mag) ...

Was ist daran denn jetzt nicht zu verstehen? Ein "anderes Fahrzeug" ist ein Fahrzeug das kein PKW ist.
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Was ist daran denn jetzt nicht zu verstehen? Ein "anderes Fahrzeug" ist ein Fahrzeug das kein PKW ist.

Ja, das hatte ich schon verstanden, ich wollte an dieser Stelle jetzt nur keine Beispiele auflisten. War vielleicht etwas mißverständlich formuliert :oops:
 
In letzter Zeit, konkret am 05.12.2012, hat sich im Kraftfahrzeugsteuergesetz einiges geändert.
(korrekt heißt das Gesetz dann: "Kraftfahrzeugsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3818), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2431) geändert worden ist")

Unter Anderem ist nun die verkehrsrechtliche Einstufung der Fahrzeugart auch steuerrechtlich bindend.
Im Kraftfahrzeugsteuergesetz in der aktuellen Fassung steht folgendes:

§ 2 Begriffsbestimmungen, Mitwirkung der Verkehrsbehörden
[...]
(2) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, (und das steht fuer LKWs nicht anderes drin)
[...]
2. sind für die Beurteilung der Schadstoff-, Kohlendioxid- und Geräuschemissionen, anderer
Bemessungsgrundlagen technischer Art sowie der Fahrzeugklassen und Aufbauarten die Feststellungen der
Zulassungsbehörden verbindlich.


Für LKW bis 3,5 t zGGW ist also der Eintrag vom TUEV ausschlaggebend und nicht des Vermessen durchs Zollamt.


Viele Grüße,
huebi
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Hmm, vielleicht sollte mal jemand, dessen Ram als Pkw versteuert wird, mal mit diesem Hinweis eine Anfrage bei seinem Finanzamt starten. Mehr als "Nein" sagen können sie nicht, und dann müssen sie aber auch eine gute Begründung parat haben. Einfach so Entscheidungen zu fällen, die nicht gesetzeskonform sind, geht bei Behörden mal gar nicht. Und das Gesetz scheint mir an dieser Stelle sehr eindeutig formuliert zu sein und keinen Ermessensspielraum zuzulassen.
 
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