Sonntagsfahrverbot:
Aktuell gibt es noch immer keine einheitliche Regelung (soviel zum Thema BUNDESREPUBLIK) für das Sonntagsfahrverbot:
Gemäß juristischer Zentrale das ADAC .. Link:
https://www.adac.de/sp/rechtsservice/_mmm/pdf/2014-27-Sonntagsfahrverbot_208854.pdf
Hier die Bundesländer, die uns mit Hänger durchlassen:
.....
Die von der Arbeitsgruppe erarbeitete Vereinbarung zur übereinstimmenden Handhabung
der Regelungen des § 30 Abs. 3 und 4 sowie § 46 Abs. 1 Nr. 7 StVO wurde von der
Verkehrsministerkonferenz vom 9./10.10.2007 in Merseburg einstimmig gebilligt.
Diese bildet nunmehr die Grundlage für die Arbeit der Straßenverkehrsbehörden bei der
Erteilung von Ausnahmegenehmigungen, ohne dass § 30 StVO oder dessen Verwal-
tungsvorschriften geändert wurden. Durch entsprechende Erlasse haben die zuständi-
gen Verkehrsminister der Länder ihre Behörden angewiesen, bei der Genehmigungs-
praxis die ausgearbeiteten Kriterien zu beachten.
Folgende Regelungen sind hervorzuheben, da sie teilweise auch vom Wortlaut des § 30
Abs. 3 StVO abweichen. Insoweit stellen die Erlasse der Länderverkehrsminister eine
Regelung eigener Art dar.
1. Ausnahmen vom Sonn-und Feiertagsfahrverbot
Nicht unter das Sonn-und Feiertagsfahrverbot fallen:
-Schaustellerfahrzeuge, auch mit Anhänger
-selbstfahrende Arbeitsmaschinen
-Einsatzfahrten von Bergungs-, Abschlepp-und Reparaturfahrzeugen
-Wohnwagenanhänger und sonstige Anhänger, die zu Sport-und Freizeit-
zwecken hinter Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu
3,5 t geführt werden. In der Praxis ist jedoch weiterhin auch bei diesen Fahrzeugen eine unterschiedliche
Handhabung zu beobachten. So wird in manchen Bundesländern weiterhin eine Aus-
nahmegenehmigung verlangt.
Nach unserem Kenntnisstand wird die Zustimmung der Verkehrministerkonferenz in folgenden Bundesländern umgesetzt:
Baden-Württemberg
Bayern
Berlin
Bremen
Brandenburg
Mecklenburg-Vorpommern
Niedersachsen
Nordrhein-Westfalen
Saarland
Schleswig-Holstein
Alle anderen fordern eine Ausnahmegenehmigung!
Hier noch etwas aktuelles aus dem Bundesrat:
Quelle:
https://daubner-verkehrsrecht.info/2017/sonntagsfahrverbot-privatfahrten-mit-lkw-zukuenftig-erlaubt
Mit der Drucksache 85/17 brachte die Bundesregierung am 26.01.2017 eine Änderung der VwV zur StVO auf den Weg. Darin enthalten u.a. eine Klarstellung für die Regelung des Sonn- und Feiertagsfahrverbots für Lkw über 7,5 t und Lkw mit Anhänger (§ 30 Abs. 3 StVO). Privatfahrten sollen in Zukunft vom Fahrverbot ausgenommen sein. Der Bundesrat ging in seiner Sitzung am 10.03.2017 noch einen Schritt weiter und fordert die Bundesregierung auf, diese Klarstellung nicht nur in der VwV zur StVO, sondern auch in der StVO selbst zu treffen.
Das Inkrafttreten der VwV sowie die Anpassung der StVO steht noch aus. Wir informieren Sie, sobald es etwas Neues gibt.
Die geltenden Regelungen zum Sonn- und Feiertagsfahrverbot finden Sie im ersten Beitrag dieser Reihe.
Dies in aller Kürze. Sollten Sie sich für die Hintergründe interessieren, lesen Sie einfach ab hier weiter.
Hintergrund
Die Bundesregierung legt in Ihrer Grunddrucksache die Historie für das im Jahr 1956 eingeführte Fahrverbot dar und führt aus, dass die Gründe für die Einführung „teilweise in Vergessenheit geraten“ seien, weshalb „sich bundesweit nicht einheitlicher Verwaltungsvollzug entwickelt“ habe.
Zur Gewährleistung eines einheitlichen Verwaltungsvollzugs ist eine Klarstellung erforderlich, dass das Lkw-Sonn- und Feiertagsfahrverbot ausschließlich für den gewerblichen Lkw-Verkehr gilt.Grunddrucksache 85/17, Seite 1, Buchst. A, Abs. 3
Konkret würde dies bedeuten, dass private Umzugsfahrten mit einem Lkw über 7,5 t zG am Sonntag nicht ordnungswidrig sind. Ebenso wie gleichgelagerte Fahrten mit einem Mercedes Sprinter (Lkw, 3,5 t zG) mit Anhänger.
Der Bundesrat sieht dies genauso, fordert darüber hinaus jedoch die Umsetzung in der StVO. Zur einheitlichen Anwendung bei den Behörden und zur rechtssicheren Orientierung der Bürger sei die Regelung in Verwaltungsvorschriften nicht ausreichend, sondern direkt im Gesetz (bzw. hier der Verordnung) notwendig.
Was bedeutet das?
Der Gesetzgeber spricht von einer „Klarstellung“ sowie „nicht einheitlichem Verwaltungsvollzug“ und räumt damit ein, dass der ursprüngliche Gesetzeszweck wohl ein anderer war und bisher (über 60 Jahre) vermutlich falsch ausgelegt wurde. Spätestens mit den kommenden Änderungen in der VwV und der StVO wird diese Unsicherheit beseitigt. Welche Auswirkungen dies auf aktuelle Verstöße vor Inkrafttreten der Klarstellung hat, können wir leider nicht beurteilen.