Ausnahmegenehmigung vom Sonntagsfahrverbot

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grins...soll mal einer Sagen die Behörden wären langsam...
:-D


Habe letzte Woche Do. bei uns hier aufm Amt einen formlosen Antrag mit vernünftiger Begründung und Foto-Doku zur Befreiung vom Sonntagsfahrverbot (Transport zu Motorsportveranstaltungen unserer Jeeps) gestellt und siehe da...eine Stunde später hatte ich schon eine positive Antwort (kostete allergings 104,50€) ...dat is doch wat !!!

Gruß
ausm Pott
Klaus
8)
 
was benutzt du denn als zugfahrzeug? denn zu freizeitzwecken gibt es ja eh eine pauschale genehmigung
 
DANKE für die "klugen" Antworten ......

Aber nun zu meinem Punkt:

@Oliver...zum Ziehen benutzen wir den 1500 Ram...das mit den "pauschalen Sportzwecken" gilt nur für einen eigenen Anhänger den wir nicht besitzen, also ausleihen müssen...

:roll:
 
wo soll das denn stehen???? Ist mir das neuste
:!:


stimmt, hat mit den besitzrechten nichts zu tun,
sorry, du wurdest von einem unwissenden sesselpfurzer über den tisch gezogen,
und ich sollte mich ein wenig mit den gesetzten auskennen :oops: ,
zumindest das sonntagsfahrverbot und zur zeit die ferienreiseverordnung sind mir geläufig!

nochmal zur erinnerung, weil ich zu oft die falsche antwort vor ort bei der kontrolle bekomme:

wenn ihr zu sport- und freizeitzwecken (alles, was nicht gewerblich ist!) unterwegs seit, kann euch nichts passieren!!
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
stimmt, hat mit den besitzrechten nichts zu tun,
sorry, du wurdest von einem unwissenden sesselpfurzer über den tisch gezogen,
und ich sollte mich ein wenig mit den gesetzten auskennen :oops: ,
zumindest das sonntagsfahrverbot und zur zeit die ferienreiseverordnung sind mir geläufig!

nochmal zur erinnerung, weil ich zu oft die falsche antwort vor ort bei der kontrolle bekomme:

wenn ihr zu sport- und freizeitzwecken (alles, was nicht gewerblich ist!) unterwegs seit, kann euch nichts passieren!!


Okay.....und danke für die ausführliche Antwort, dann kannst Du mir auch bestimmt sagen wo das steht, damit ich mir das dann von dem "Sesselpuper" zurück holen kann...
:-D
:-D
:-D
 
Gemäß § 30 Absatz 3 Satz 1 Straßenverkehrsordnung (StVO) dürfen an Sonntagen und Feuertagen in der Zeit von 0 bis 22 Uhr Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht verkehren. Jedoch kann die Straßenverkehrsbehörde in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller gemäß § 46 Absatz 1 Ziffer 7 StVO hiervon Ausnahmen genehmigen.

Folglich wären Sie nach dem Gesetzestext der StVO verpflichtet gewesen, eine entsprechende Ausnahmegenehmigung zu beantragen.

Jedoch scheint sich die letzte Verkehrsministerkonferenz am 09./10.10.2007 darauf geeinigt zu haben, dass unbeschadet der gesetzlichen Regelung des § 30 Absatz 3 StVO das Sonntagsfahrverbot nicht für Wohnwagenanhänger und Anhänger, die zu Sport- und Freizeitzwecken hinter Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 t geführt werden, gelten soll.
 
Gemäß § 30 Absatz 3 Satz 1 Straßenverkehrsordnung (StVO) dürfen an Sonntagen und Feuertagen in der Zeit von 0 bis 22 Uhr Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht verkehren. Jedoch kann die Straßenverkehrsbehörde in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller gemäß § 46 Absatz 1 Ziffer 7 StVO hiervon Ausnahmen genehmigen.

Folglich wären Sie nach dem Gesetzestext der StVO verpflichtet gewesen, eine entsprechende Ausnahmegenehmigung zu beantragen.

Jedoch scheint sich die letzte Verkehrsministerkonferenz am 09./10.10.2007 darauf geeinigt zu haben, dass unbeschadet der gesetzlichen Regelung des § 30 Absatz 3 StVO das Sonntagsfahrverbot nicht für Wohnwagenanhänger und Anhänger, die zu Sport- und Freizeitzwecken hinter Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 t geführt werden, gelten soll.

BOAH :shock: ... er wieder ..

ich hab mal mal den link gesucht wo wir das "amtlich" haben .. kannst dich ja mal durchlesen ... sind glaub ich 12 seiten .. soviel zu den "klugen" antworten die du bekommen hast
:!:


hier der LINK:

https://www.dodge-forum.eu/viewtopic.php?f=43&t=4153&p=137330&hilit=sonntagsfahrverbot#p137330
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Gemäß § 30 Absatz 3 Satz 1 Straßenverkehrsordnung (StVO) dürfen an Sonntagen und Feuertagen in der Zeit von 0 bis 22 Uhr Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht verkehren. Jedoch kann die Straßenverkehrsbehörde in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller gemäß § 46 Absatz 1 Ziffer 7 StVO hiervon Ausnahmen genehmigen.

Folglich wären Sie nach dem Gesetzestext der StVO verpflichtet gewesen, eine entsprechende Ausnahmegenehmigung zu beantragen.

Jedoch scheint sich die letzte Verkehrsministerkonferenz am 09./10.10.2007 darauf geeinigt zu haben, dass unbeschadet der gesetzlichen Regelung des § 30 Absatz 3 StVO das Sonntagsfahrverbot nicht für Wohnwagenanhänger und Anhänger, die zu Sport- und Freizeitzwecken hinter Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 t geführt werden, gelten soll.

Hallo Freunde des automobilen Wahnsinns!

Weiß evl. jemand von euch ob es mittlerweile eine bundesweite Regelung gibt?
 
Kugst du
:!:
 

Anhänge

  • Ausnahmeübersicht nach Bundesland.pdf
    92 KB
  • Ausnahmen vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot.pdf
    130,9 KB
  • Anwendungshinweise Sonntagsfahrverbot Bayern.pdf
    107,7 KB
...lesen u. schreiben kann ich schon,das ist alles aus 2008 :twisted:

...meine Frage bezog sich auf:Achtung richtig kucken
:!:


Weiß evl. jemand von euch ob es mittlerweile eine bundesweite Regelung gibt?

Man sollte doch meinen das die Herren Eurokraten es in 5Jahren geschafft haben!?
 
IS doch logisch weil de Staatspfurzer Jahre brauchen bis was Neues gibt.
Meines wissens nach ist das der letzte Stand
 
IS doch logisch weil de Staatspfurzer Jahre brauchen bis was Neues gibt.
Meines wissens nach ist das der letzte Stand

Stimmt - gibt noch nix neues, zumindest für Bayern :roll: (hätte ich schon längst auf dem Schreibtisch :oops: )

eine einheitliche bundesweite Regelung gibt es definitiv noch nicht
:evil:
 
Ich habe soeben telef. von meinen Anwalt erfahren das mein Einspruch stattgegeben wurde!
:-D

Die "Staatsmacht" wollte mir 75€ und ein Punkt in Flensburg aufbrummen. :twisted:
Wenn ich das Schreiben habe,werde ich es kopieren und ins Handschuhfach legen!
;)
 
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