Meine LPG Umbauerfahrungen mit Henk B. aus NL

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Hallo Quadcab soo bei mir ist wieder alles Eingetragen,war beim STVA jetzt kann keiner mehr im Dreck wühlen.
:(


Würde auch sofort wieder beim Henk Umbauen lassen!!

Hoffe das bei dir auch alles klar geht. Henk hatte sich ja sehr Bemüht!!

Lg.Norbert
 
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Hallo Quadcab soo bei mir ist wieder alles Eingetragen,war beim STVA jetzt kann keiner mehr im Dreck wühlen.
:(


Würde auch sofort wieder beim Henk Umbauen lassen!!

Hoffe das bei dir auch alles klar geht. Henk hatte sich ja sehr Bemüht!!
Lg.Norbert

hab ich jetzt was verpaßt ?
 
Nö nix verpaßt! Nur das Hank sich bemüht hat so schnell wie möglich, für unsere Fahrzeuge ein neues Abgasgutachten bei Vialle machen zu lassen,und alles wieder Eingetragen wurde.
Ihm wurden ja falsche Abgasgutachten untergejubelt ohne sein wissen!
 
Schön,

aber für meinen 5.0er Mustang bekomme ich kein Gutachten für die Vialle weder in D noch in NL - DANKE SCHÖN für die Komplikationen
:evil:
!!

Ergo: Prins!

Das hat sich aber alles richtig gelohnt fü alle Beteiligten :roll: .

Ich könnte gerade kot$$en!

Grüße
Cherche
 
Für die Jehnigen ,die das Faß geöffnet haben :
BESTEN DANK FÜR ALLES !!!
Die Quittung kommt !
Verlasst Euch drauf.
Irgendwann!
Aber bestimmt !!!!!!!
 
:shock: Hab ich auch gerade gedacht.........

Vielleicht war es ja auch einfach nur früh am Morgen
8)
 
frischling
Was ist denn daraus geworden jetzt? Alles i.o.?


Moin auch,

also bei mir ist entlich alles so wie es sein soll. Mein Dicker mußte auch
nach Eindhoven in's Vialle Werk.Mit dem neuen Gutachten zur TÜV Abnahme
und dann wieder zum StVA. Die haben vielleicht blöd geschaut....
Anlage läuft jetzt seit vielen 100Km fehlerfrei! Nochmals Danke nach
Herne!!
 
Hallo,
na Gott sei dank, das es nach den ganzen sch... noch ein Happy End gibt.

Drücke die Daumen das die Anlage jetzt wenigstens lange läuft.

Gruß Pascal
 
Happy End sieht für mich irgendwie anders aus! hat der Holländer sich irgendwas angenommen von dem Murks, den er verzapft hat?

Dann wäre es ein Teil-Happy End! So ist es ja wohl nur mit "Aufschlag" und Eigeninitiative geregelt worden.....

Konkret:Was hat der Holländer noch zugesteuert zu dem ganzen Murks?
 
Auch wenn die Sache doch letztendlich positiv ausgegangen ist, wurde doch wohl jeder holländische Preisvorteil erledigt.
Es gilt wer zu billig kauft, zahlt meist tüchtig drauf.
 
Sooo,
ist ja nicht so als wäre in den vergangenen Monaten nix passiert!
Die Riege der Anwälte hat sich die Ehre gegeben. Ist zwar nichts bei rausgekommen,
aber der nachfolgende Schriftverkehr ist doch der Beachtung wert.
Macht euch eure eigene Meinung. Mußte natürlich die Namen "modifizieren",
sollte aber trotzdem nachvollziehbar sein. Werde noch mal schauen was ich an Bildern
unten rein setze:





Übersetzung des inhaltlichen Teil des Antwortschriftsatzes vom 9. November 2011



Die Beklagten [nachstehend “B“ – Einzahl] nehmen zu der Klageschrift wie folgt Stellung:
1.
B bestreitet alle Behauptungen des Klägers [nachstehend “S“], soweit diese nicht nachstehend bedingungslos anerkannt werden.
2.
B hat im Auftrag von S eine Gasanlage in sein Auto, Chrystler Dodge, eingebaut.
3.
B hat S einen Leihwagen zur Verfügung gestellt. Nicht vereinbart war, dass der Leihwagen Winterreifen haben musste.
Stellungnahme S:
Es kann ja wohl erwartet werden dass sich ein Fahrzeug in einem für die Jahreszeit angepassten Zustand befindet. Die Zustände am Tag der Abholung waren an meinem Heimatort katastrophal, wäre ein Unfall passiert, hätte ich auf Grund der fehlenden Winterbereifung mit erheblichen Strafen rechnen müssen. Wenn man bedenkt das diese Firma geschlagene 14!!! Tage für diesen dilettantischen Einbau benötigte, ist das bei den damals herrschenden Witterungsbedingungen einfach untragbar. In Deutschland ist das Fahren ohne der Witterung angepasste Bereifung STRAFBAR! Zusätzlich war das Leihfahrzeug in einem so schlechten Zustand das ich mehrfach liegenblieb, weil der Anlasser defekt war (Aussage von B selbst!!!)
Anbei ein Bild vom Tag der Übernahme des Leihfahrzeuges. Ich habe Frau B extra darauf hingewiesen das starker Schneefall herrscht und sie auch auf die Rechtslage in Deutschland hingewiesen. Das hat sie überhaupt nicht interessiert!



4.
Es trifft gleichwohl zu, dass S später Winterreifen auf den Leihwagen aufziehen ließ. Die Kosten hat B vergütet.
Anmerkung von S:
Und die Mühe und Umstände die mir das gemacht hat? Von dem Risiko mit solch einem Fahrzeug überhaupt vom Hof gelassen zu werden ganz abgesehen! Ist das Kundenfreundlichkeit?

5.
B hat die Gasanlage eingebaut. B hat jedoch festgestellt, dass das Auto wegen defekter Zündkabel nicht gut läuft. Dies, und dass B die Kabel austauschen könne, hat er S mitgeteilt. S lehnt das jedoch ab, weil er der Auffassung war, dies selbst und billiger erledigen zu können.
Anmerkung S:
Herr B sagte das der Einbau der besagten Teile weitere 5!! Tage Verzögerung mit sich brächten. Auch der viel zu hohe Preis für die Teile haben mich veranlasst diese in Deutschland auszutauschen. Was Herr B mit: „ Fahrzeug läuft nicht gut“ umschreibt, war in der Realität das das Fahrzeug mit Gas überhaupt nicht fahrbar war! B sagte mir am Telefon, das das Fahrzeug im Overdrive Modus schlecht läuft, aber wenn ich diesen ausschalte, wäre es gut. In JEDEM Betriebszustand / Modus ruckelte der Wagen so stark, die Motorkontrollleuchte war sofort an, dass ich die Anlage abschalten musste! Ich befürchtete das der Motor Schaden nehmen würde! Davon hatte er nichts gesagt! Warum wird dieser Mangel so spät festgestellt, es war bekannt dass ich mein Fahrzeug benötige? Wurde überhaupt eine vernünftige Probefahrt gemacht?
Ich bezahlte 3990,-€, wartete 14 Tage und musste auf Benzin zurück fahren!
Und, damit das nicht schon alles war: Mein Auspuff ist durch unsachgemäße Installation der Gasanlage undicht geworden. Mir wurde gesagt das der Auspuff etwas anders verlegt werden musste, da der Gastank sonst nicht gepasst hätte.

6.
S behauptet zudem, dass ihm das Auto bei Dunkelheit und Schneeregen mit der Taschenlampe gezeigt worden sei, was B ausdrücklich bestreitet und hat dies übrigens mit Schreiben vom 28. Mai 2011 dem Bevollmächtigten von S mitgeteilt [Beweis 2]. Bemerkenswert ist dabei, dass dieser mit Schreiben vom 26. Mai 2011 [Beweis 13] angibt, das Auto sei S in einem dunklen Raum übergeben worden, die diesbezügliche Angabe in der Klageschrift ist also deutlich unzutreffend! B hat stark den Eindruck, dass die Fakten der Klageschrift bewusst übertrieben worden sind. Im Gegensatz zu der Behauptung von S, hat Herr Gr, Mitarbeiter von B, Herrn S das Auto in der Werkstatt übergeben, wo er den Einbau der Gasanlage kontrolliert hat. Wenn nötig kann Herr Gr hierzu eine Erklärung abgeben.
Anmerkung S:
Herr B war gar nicht anwesend. Auf meine Frage wo er sei, wurde mir mitgeteilt das er sich in seiner (?) anderen Firma aufhalte! Er kann also gar keine Angabe dazu machen. Der Herr, der uns das Fahrzeug draußen auf dem Hof bei leichtem Schneetreiben gezeigt hatte (Herr Gr??) hatte eine Taschenlampe bei sich. Ich selbst nahm meine eigene Lampe aus dem Auto zu Hilfe. Das Fahrzeug stand draußen auf dem Hof vor, und nicht in der Werkstatt. Fragen Sie doch Herrn Gr danach als er mir den mittlerweile undichten Auspuff zeigte, den er nicht in der Lage war zu schweißen. Wir haben im Dreck gekniet! An Hand von Tankbelegen kann ich die Uhrzeit der Übergabe auf 16:30 bis 17:00 (09.Dezember) festlegen . Ein Blick aus dem Fenster in ein paar Tagen sollte genügen die Resthelligkeit zu dieser Zeit exakt zu bestimmen. Bei der Übergabe war außer Herrn Gr nur noch meine Frau anwesend. Sie kann das bezeugen. Ich war damals schon erbost weil keine vernünftige Übergabe an einem trockenen, geheizten und ausreichend beleuchteten Platz stattfand.

7.
S wurde mitgeteilt, dass das Auto wegen defekter Zündkabel nicht gut läuft und dass B die Kabel austauschen könne. S entschied sich jedoch, dies selbst vorzunehmen. Zum Erstaunen B verlangt S jetzt diese Kosten zurück! Selbstverständlich hat S diesbezüglich keine Forderung gegen B. Hätte B die Kabel ausgetauscht, dann hätte er S die Kosten in Rechnung gestellt. S versucht jetzt, defekte Ersatzteile des Autos B in Rechnung zu stellen. Diese Kosten können jedoch nicht von B verlangt werden und muss S selbst tragen. Diese Forderung muss nach Meinung B abgelehnt werden.
Anmerkung S:
Siehe Punkt 5.


8.
Unter Punkt 7 der Klageschrift gibt S an, dass er am 5. Januar 2011 die Firma RKG Autohandel GmbH & Co KG beauftragt hat, die angeblichen Mängel zu beheben. S hat jedoch zuvor B weder in Verzug gesetzt, noch ihm die Gelegenheit geboten, die angeblichen Mängel zu beheben. Somit kann S diese Kosten nicht auf B abwälzen. Die hat S selbst zu tragen. Darüber hinaus sei noch bemerkt, dass B aufgrund Unwissenheit bestreitet, dass es überhaupt Mängel gab. Jetzt kann solches nicht mehr festgestellt werden, da ein Dritter an dem Auto „herumgedoktert“ hat.

Anmerkung S:
Ich habe Herrn B telefonisch mitgeteilt das diverse Mängel vorlägen. Ich mache darauf aufmerksam das zu diesem Zeitpunkt das Vertrauensverhältnis zu B bereits zerstört war. Auf Grund der schwerwiegenden handwerklichen Mängel, die Art und Weise wie mit mir als Kunden umgegangen wurde, und nicht zuletzt die Tatsache das die einfache Entfernung zum Einbauort ca. 280 Km beträgt, war es für mich nicht zumutbar mein Fahrzeug wieder zu diesem Betrieb zu bringen. Ich hatte Angst um mein Eigentum! Herum gedoktert hat von Anfang an nur Einer, B. Die dazu gemachten vorliegenden Bilder unterstreichen dies eindrucksvoll. Einer Firma noch einmal mein Fahrzeug anzuvertrauen, welche nicht einmal in der Lage ist einen von ihr selbst beschädigten Auspuff zu schweißen, kann als Kunde kein Vertrauen entgegen gebracht werden.
Während eines Telefonates teilte mir auch Herr B mit, das an dem Leihwagen Renault Clio der Anlasser defekt gewesen sei. Wo sollte ich das sonst in Erfahrung gebracht haben. Bei diesem Anlass sagte er mir übrigens auch, das er persönlich das Fahrzeug abschließend gar nicht mehr angeschaut hätte…

9.
Aufgrund der Urteile des Obersten Gerichts der Niederlanden vom 6. Oktober 2000 und 4. Oktober 2002 stellt S sich auf den Standpunkt, dass B sich billigerweise nicht darauf berufen kann, nicht in Verzug gesetzt worden zu sein. B bestreitet dies ausdrücklich und begründet dies folgendermaßen:
10.
In den betreffenden Urteilen handelt es sich um das Verhalten der Partei, die die Leistung erbracht hat und ihrer Verpflichtung zur Mängelbehebung nicht nachkommt, bzw. es muss die Rede von einer bestimmten festgesetzten Frist sein, die billigerweise keinen anderen Zweck haben kann als eine Endfrist im Sinne des § 6:83 Eingangsformel und Abs. a BW. Davon ist im Fall von B keinesfalls die Rede.

11.
S hat am 9. Dezember 2010 das Auto bei B abgeholt und es sich angesehen. S gibt selbst in der Klageschrift an, dass er nach Ankunft zu Hause das Auto selbst eingehend untersucht und dabei einige Defekte festgestellt hat. Anstatt B davon sofort in Kenntnis zu setzen und B die Möglichkeit zur Mängelbehebung zu bieten, hat S ohne Rücksprache mit B am 5. Januar 2011Autohandel GmbH & Co. KG mit der Reparatur beauftragt, obwohl diese Firma nicht, wie aus der Klageschrift hervorgeht, auf Autogasanlagen spezialisiert ist! Diese hat nun die Reparaturen an dem Auto ausgeführt. Auf der Rechnung [Beweis 3] sind verschiedene Ein- und Ausbauarbeiten aufgeführt, was besagt, dass das Auto sich also nicht mehr in dem Zustand befindet, in dem B es abgeliefert hat.
Anmerkung S:
Bei der angesprochenen Reparatur ging es nicht um die Gasanlage, sondern um ein beim Einbau durch die Fa. B beschädigtes Bauteil. Bilder zeigen auch hier die minderwertige handwerkliche Performance. Bei dem Händler handelt es sich um die Herstellerfirma des Fahrzeuges. Nur auf Grund der schlampigen Ausbaumaßnahmen war ein Werkstattaufenthalt nötig geworden. Ganz offensichtlich ist zum Einbau der Anlage die besagte Ansaugbrücke nicht demontiert worden. Das wird der Grund für die Fehlbohrungen sein. Des Weiteren ließen die vielen Bohrspähne auf der Brücke vermuten das einiges von diesem Material in den Ansaugtrakt gelangt sein könnte. Wäre das der Fall, drohte ein kapitaler Motorschaden! Es musste unverzüglich gehandelt werden!


[/b]



12.
S führt darüber hinaus an, dass das Auto nach dieser Reparatur noch immer nicht gut lief, so dass festgestellt werden muss, dass die Reparatur unnötig erfolgte und nicht zur Lösung der angeblichen Probleme geführt hat. Aufgrund dessen muss festgestellt werden, dass der von S beauftragte Dritte nicht über die erforderliche Sachkunde verfügte. S hat sich gleichwohl für diese dritte Partei entschieden und somit können die Kosten nicht auf B abgewälzt werden.
Anmerkung S:
Schon während der Reparatur teilte mir der Werkstattleiter seine Bedenken wegen der Position der Einblasrohre mit. Dies sei so nicht üblich. Er riet mir, mich an einen qualifizierten Einbaubetrieb zu wenden. Dies habe ich dann mit der Firma Auto Be in Herne getan. Dort wurde, wie erwähnt, die Vermutung bestätigt. Wie gesagt diente diese Reparatur nur der Ansaugbrücke.

13.
S hat jedoch erst am 15. Januar 2011 per Mail B davon in Kenntnis gesetzt, dass die von B eingebaute Anlage defekt ist. S hat darin überhaupt nicht angegeben, dass B für die Reparatur sorgen muss. S hat das Auto zuerst einer dritten Partei zur Reparatur angeboten und später B davon in Kenntnis gesetzt. S hat B somit nicht die Möglichkeit geboten, die angeblichen Defekte selbst zu untersuchen und nötigenfalls zu reparieren. Dass B dazu jedoch bereit war, geht aus der Mail vom 25. Januar 2011 hervor, in der B schreibt, für die Reparatur Sorge tragen zu wollen. Auch schreibt er, dass er das Auto bei S abholen könne.
Anmerkung S:
Das ist falsch. Eine erste in Kenntnissetzung erfolgte telefonisch bereits viel früher. Nachweis leider nicht vorhanden. Die Mail ist vom 14.01. und nicht vom 15. In diesen besagten Telefonaten ging es auch um das, wie es sich schließlich herausstellte, gefälschtes Abgas Gutachten zur Eintragung der Gasanlage. Auf die Mail vom 15. Erfolgte übrigens von Herrn Gr erst am 25.01. die schriftlich vorliegende Bemerkung, das dort (am Fahrzeug) etwas nicht in Ordnung wäre!


Goodmorning,

I am really sorry to hear that the car is not okay. When I look at the pictures it worries me! This is not the normal way to install it.


Wie wahr!! In den 10 Tagen dazwischen, war nicht eine Reaktion der von B festzustellen! Nichts, gar nichts. Sehr Vertrauenserweckend! Bei diesem Gaseinbau herrschte Pfusch auf ganzer Linie! Wir haben uns wirklich gefragt, ob der Einbau von jemand anderem als von B vorgenommen wurde. Auch wurde ganz offensichtlich keine abschließende Kontrolle vorgenommen.

14.
S hat daraufhin per Mail vom 25. Januar 2011 geantwortet, dass er das Auto von einer anderen Firma hat untersuchen und reparieren lassen. Es betrifft hier dann bereits das zweite Unternehmen, Fa. Auto Be, das im Auftrag von S Reparaturen am Auto durchgeführt hat. Wiederum versäumte S, B in Verzug zu setzen und die Gelegenheit zu bieten, selbst die Reparatur vorzunehmen!!

Anmerkung S:
Bereits am 17.01. war ich zu einer ersten Begutachtung bei Auto Be. Diese war unverbindlich und kostenfrei. Auch dort fiel die qualitativ minderwertige Arbeit sofort auf. Es wurde zudem festgestellt das für die Verbindung der Injektoren zu den Einblasröhrchen in der Ansaugbrücke, Schläuche aus dem Falschen Material benutzt wurden. Diese sind, wie auf einigen Bildern zu sehen, mit einfachem Benzinschlauch überzogen worden, wohl damit es nicht sofort auffällt. Ein, so genannter, Gasdetektor
schlug an, was auf Gasverlust in diesem Bereich hindeutete. Ein sicherer Betrieb der Anlage war nicht mehr gewährleistet und musste umgehend repariert werden. Ein, nach diesen Erfahrungen, erneuter Besuch bei B war da schon unzumutbar!


15.
Von Belang ist dabei, dass S das Auto zuerst bei Autohandel GmbH & Co. KG hat reparieren lassen, wo Änderungen an der von B eingebauten Anlage vorgenommen worden sind, die vermeintlichen Probleme jedoch nicht gelöst wurden. S hat daraufhin Auto Be beauftragt. Nicht festzustellen ist, welche Arbeiten Autohandel GmbH & Co. KG ausgeführt hat und ob man die demontierten Teile wieder ordnungsgemäß eingebaut hat. Fest steht jedenfalls, dass das Auto dadurch nicht mehr in dem Zustand ist, in dem B es abgeliefert hat.
Anmerkung S:
Falsch! Wie unter 11. Zu lesen ist, erfolgte dort keine Reparatur der Gasanlage. Sehr wohl wurden auch dort schwerwiegende Mängel, verursacht durch unsachgemäßen Einbau, festgestellt. Unter Anderem der Falsche Einbauort der Einlässe in die Ansaugbrücke. Dies ist bildlich dokumentiert. Die Gasanlage befand sich zu diesem Zeitpunkt im Einbau Originalzustand.

16.
Im Gegensatz zu dem, was S in der Klageschrift suggeriert, hat S nicht im Voraus in seiner Mail vom 25. Januar 2011 zu erkennen gegeben, B solle das Auto nicht untersuchen ehe Auto Be eingeschaltet wird. S hat dahingegen zuerst Auto Be mit der Reparatur beauftragt und danach B in Kenntnis gesetzt. Solches geht aus der Mail von S vom 15. Januar 2011 hervor. Er schreibt: I’m very sorry Mr. Gr, but I picked up my car today. In fact I just came home this minute! I brought it to a different company which took care of it and straightened out what was done before from your personnel”.


Anmerkung S:
Wie schon zuvor beschrieben: Aus Sorge, mein Eigentum wird durch weiteres dilettantisches herumwerkeln der Fa. Be beschädigt, war mir ein erneutes Verbringen nach Holland nicht zuzumuten. Allein durch die sich immer wieder vereinbarten, und durch B wieder abgesagten Abholtermine habe ich mehrere Urlaubstage verloren.

17.
S behauptet, bei Auto Be habe sich herausgestellt, das Gas in einer der Leitungen zwischen Gastank und Zylinder entweicht und die Gasinjektoren falsch eingebaut worden seien. B bestreitet dies ganz entschieden. S liefert für diese Behauptung zudem keinen Beweis.

Anmerkung S:
Falsch, auf einem Bild ist, wenn auch nur sehr undeutlich, zu sehen das die Leitung vereist, was auf Gasaustritt hin weist. Zeuge ist die Fa. Auto Be, hier Frau G.
Gas hat die Eigenschaft sich zu verflüchtigen, soll ich es mit einem Glas aufzufangen und als Beweis vorzulegen? Auch ist die Position der Bohrungen auf der Ansaugbrücke auf mehreren Bildern sehr genau zu erkennen.



18.
B hat das Auto dem TÜV zur Qualitätskontrolle angeboten. Der TÜV hat den Einbau genehmigt, lediglich fehlte noch das Abgasgutachten. Das ist jedoch nicht abnormal. Ein Abgasgutachten ist lediglich das Messungsresultat der Abgase eines Autos und hat nichts damit zu tun, ob die Gasanlage wohl oder nicht ordnungsgemäß eingebaut worden ist. Wäre die Anlage nicht tauglich eingebaut worden, so hätte der TÜV das gemeldet und die Anlage nicht genehmigt. Die Behauptung S, B habe die Anlage nicht tauglich eingebaut, ist somit beweisbar unzutreffend. Sollte überhaupt von Mängeln, wie Gasflucht in den Leitungen, die Rede sein, so vermutet B, dass diese nach Ablieferung des Auto entstanden sein müssen. Möglicherweise haben die Arbeiten Dritter an dem Auto den angeblichen Defekt verursacht.
Anmerkung S:
Das besagte TÜV Gutachten vom 09.12.2010 besagt in keinster Weise das die Gasanlage genehmigt wurde. Aus dem Schreiben geht nur Eines hervor:

Gassystemeinbauprüfung, Ergebnis: NICHT MÄNGELFREI.

Dazu kommt das mich B damit zur Zulassungsstelle zum Eintragen der Anlage schicken wollte. Das würde genügen, das wüssten sie genau, schließlich würden sie das schon viele Jahre machen. Vereinbart war Übergabe des Fahrzeuges mit allen Papieren die für eine ordnungsgemäße Zulassung in Deutschland notwendig sind. Das habe ich mit B persönlich abgesprochen. Er hat mir auf mehrfaches Nachfragen eindeutig zugesagt das ich ALLE Papiere, dazu gehört auch das Abgasgutachten, inklusive der Eintragung in die Fahrzeugpapiere bekomme.
Die Angabe das Dritte die Defekte verursacht haben weise ich als einfache Spekulation zurück.

19.
Das Abgasgutachten hat B von einem Unternehmen in Deutschland anfertigen lassen. Nach Erhalt hat B das Gutachten S zukommen lassen. Bei S ist dieses am 15. Januar 2011 eingegangen.
Anmerkung S:
Dieses Gutachten, was ich über einen Monat nach Abholung des Fahrzeuges!!! bekam, stellte sich als gefälscht heraus. B bemerkte weiter schon früher an, das er einen „befreundeten“ Gaseinbauer in Deutschland, wegen eines Gutachtens kontaktiert habe. Das war die Fa. Be in H. Dieses Gutachten sollte ca. 500,-€ kosten, nach der Anfrage hat sich B nicht mehr dort gemeldet.

20.
Zum Erstaunen B stellte sich heraus, dass das Gutachten keine Rechtsgrundlage hat und als Fälschung identifiziert wurde. B wusste dies jedoch nicht, da er das Abgasgutachten bei einer Firma in Deutschland hat erstellen lassen. Hätte S B davon in Kenntnis gesetzt und die Möglichkeit geboten, etwas zu unternehmen, hätte B selbstverständlich für die Abgabe eines ordnungsgemäßen Gutachtens sorgen können, wie das auch bei zwei anderen Kunden der Fall war, nachdem sich herausgestellt hatte, dass die Gutachten nicht Ordnung waren. S hat B jedenfalls nicht die Gelegenheit dazu geboten, sondern lediglich darauf bestanden, den angeblichen Schaden zu vergüten.
Anmerkung S:
Mit einem Fax und einer Email vom 17.02.2010 habe ich B mit dem Schreiben vom TÜV, das das Gutachten als Fälschung entlarvte, darüber informiert. Vom TÜV in Deutschland wurde deshalb auch Anzeige gegen Unbekannt erstattet.



Ersatzteilkosten für die durch S selbst durchgeführten Reparaturen [Beweis 2]
21.
S verlangt für die selbst vorgenommene Reparatur einen Betrag von € 210,05. Laut Ziffer 6 der Klageschrift handelt es sich um Austausch von Zündkerzenkabel. Bemerkenswert allerdings ist, dass auf den betreffenden Rechnungen überhaupt keine Zündkerzenkabel aufgeführt sind, sondern ein Tune Up Kit, 2 mal 8 Zündkerzen! und Scheibenwischblätter. Das hat jedoch absolut nichts mit der Reparatur zu tun, die S angeblich durchgeführt hat. Es handelt sich hier um Reparaturen, für die B überhaupt nicht verantwortlich ist. S versucht also unrechtmäßig Vergütung dieser Sachen zu bekommen. Es möge deutlich sein, das Scheibenwischblätter kein Teil der Gasanlage sind! Nach Auffassung B kann dieser Klage denn auch nicht stattgegeben werden.
Anmerkung S:
Die unter Beweis 2 angegebene Rechnung weist aus: 1x Tune up kit für 100,39€ und beinhaltet Verteilerkappe, Zündkabel und Verteilerfinger. Chrysler Deutschland verkauft diese Teile nur im Satz, sind also nicht einzeln zu beziehen. Des Weiteren eindeutig 8x SP0RC12LC4 Zündkerzen. Wer lesen kann… Dass die Wischerblätter nicht dazu gehören ist klar. Weiteres siehe auch Punkt 5.



Reparaturkosten RKG Autohandel GmbH & Co. KG [Beweis 3]
22.
Darüber hinaus verlangt S einen Betrag von € 655,77 für die Reparatur, die RKG Autohandel GmbH & Co. KG durchgeführt hat. Zunächst vertritt B die Auffassung, dass B nicht im Verzug ist, da S ihm nicht eine Frist für die Reparatur gesetzt hat und somit ist B S nichts schuldig. Darüber hinaus hat S selbst RKG Autohandel GmbH & Co. KG mit der Reparatur beauftragt und zwar ohne B zuvor davon in Kenntnis zu setzen. Aus der Klageschrift geht hervor, dass sinnlose Reparaturen vorgenommen worden sind, da dadurch nicht die angeblichen Defekte behoben worden sind. Diese Kosten können somit nicht auf B abgewälzt werden. Dieser Klage darf nicht stattgegeben werden.
Anmerkung S:
Wie oben schon beschrieben wurde bei dieser Reparatur nicht die Gasanlage, sondern die von B beschädigte Ansaugbrücke instand gesetzt.


Reparaturkosten Firma Auto Be [Beweis 6]
23.
Auch diesbezüglich vertritt B die Meinung, dass nicht von einem Versäumnis die Rede sein kann, da er weder in Verzug gesetzt wurde noch die Möglichkeit bekommen hat, für eine eventuelle Reparatur Sorge zu tragen. B meint denn auch, S nichts schuldig zu sein. Was an den Rechnungen von Auto Be auffällt ist, dass faktisch neue Ersatzteile montiert wurden. So wurden Düsen ausgetauscht und neue Software geladen. Was darüber hinaus auffällt ist, dass die erste Rechnung vom 25. Januar 2011 datiert, die Reparatur durch Auto Be nicht erfolgreich war und nicht korrekt durchgeführt wurde. B kann nicht für diese offensichtlich schlecht und sinnlos ausgeführte Reparatur verantwortlich gemacht werden. S hat Auto Be damit beauftragt. B hat nicht zu vertreten, dass diese Reparaturen nicht anständig durchgeführt worden sind bzw. dass eine falsche Diagnose gestellt wurde und unnötig Ersatzteile montiert wurden.
Anmerkung S:
Die Arbeiten der Fa. Auto Be haben dazu beigetragen das das Fahrzeug erst auf Gasbetrieb fahrbar wurde! Weitere Fehler im Detail kamen erst später zu Tage, was nicht ungewöhnlich ist. Ein Schalt/Steuergerät, was nicht ordnungsgemäß abgedichtet wurde, benötigt eine gewisse Zeit bis es dann schließlich vollgelaufen ist und Schaden nimmt.


24.
Was an der zweiten Rechnung vom 4. Februar 2011 auffällt ist, dass darauf angegeben ist, dass das Thermostat ausgetauscht wurde, der Einströmer nochmals gekürzt wurde [dies ist offensichtlich bei der ersten Reparatur nicht ordnungsgemäß erfolgt] und erneut Software geladen wurde! B vermutet, dass Auto Be repariert hat, ohne wirklich die Ursache des Problems lokalisiert zu haben. Derartige Experimente hat B jedoch nicht zu vertreten, dafür ist S verantwortlich. Hätte S B die Gelegenheit gegeben, die angeblichen Probleme zu lösen, so hätte B solches kostenfrei erledigt. S hat sich jedoch anderweitig entschieden, kann aber darum nicht die Kosten auf B abwälzen. Der Forderung darf nicht stattgegeben werden.
Anmerkung S:
Der durch B bereits angerichtete Schaden, der enorme Aufwand der betrieben werden musste und der riesige Ärger, den der Umbau mit sich brachte, ließen ein weiteres Verbringen zu B nicht zu. Man muss auch bedenken, dass die Fa. Auto Be sich erst mal mit diesem, schlechtenst durchgeführtem Einbau auseinander zusetzen hatte. Fehlersuche wegen grundsätzlich schlechter Installation ist eine hohe Kunst und setzt einiges voraus. Ich habe dies bezüglich nichts zu bemängeln. Warum ist B nicht aufgefallen das das Thermostat defekt war?


Kosten Auto Be für durchgeführte TÜV-Kontrolle / Registrierung
25.
Auch diese Kosten hat B nicht zu vertreten. Hätte S B die Gelegenheit geboten, die angeblichen Probleme zu lösen, so hätte B solches kostenfrei erledigt. Als in vorigen Fällen die, bei einer deutschen Firma in Auftrag gegebenen Gutachten keine Rechtsgrundlage hatten, hat B sofort Kontakt zu dem TÜV und dem Lieferanten der Gasanlage aufgenommen, wonach gültige Gutachten erstellt worden sind. B hätte dies für S erledigen können, ihm wurde dazu jedoch nicht die Möglichkeit geboten. Die einfache Tatsache, das S hierdurch Kosten entstanden sind, heißt nicht, dass B diese zu vergüten hat. S hat sich anders entschieden und hat somit selbst die Kosten zu tragen. Der Forderung darf nicht stattgegeben werden.
Anmerkung S:
Als bekannt wurde das das Gutachten gefälscht war, wurde klar, dass diese Angelegenheit jetzt kriminelle Züge annahm. Schon die damalige Aussage von B, das das Gutachten nicht erstellt werden könnte weil der zuständige TÜV Prüfer in Rente gegangen wäre, löste bei mir den Verdacht aus, das nicht Alles mit rechten Dingen zugeht. Wie kann es an einer einzigen Person liegen? Warum hat es danach so lange gedauert bis ein anderes (gefälschtes) Gutachten beschafft werden konnte? Nach meinem Wissen wurde übrigens B von der Herstellerfirma der Gasanlage (VIALLE, Eindhoven) der weitere Einbau in Fahrzeuge mit V8 Motoren untersagt. Ich vermute das es sich hier um systematischen B….. handelt. Mir ist bekannt dass noch anderen Kunden von B das Gutachten wegen Fälschung aberkannt wurde. Bei diesen mussten die Fahrzeuge in das VIALLE Werk zur Vorführung gebracht werden um überhaupt ein neues Gutachten zu erhalten. Ohne diese Maßnahme, durchgeführt durch die Fa. Auto Be, wäre meine Zulassung mit der Gasanlage überhaupt nicht möglich gewesen. Hätte ich noch einmal die Anfahrt und den Zeitaufwand auf mich nehmen sollen, nur um das zu bekommen was mir schon bei Abholung zugesagt wurde? Das ist nicht zumutbar.



Nicht eingehaltene Liefer-/Abholfristen
26.
Es trifft zu, dass B angegeben hat, dass das Auto am 6. Dezember 2010 fertiggestellt sei. Laut Klageschrift hatten S und B telefonisch Kontakt, wobei B mitteilte, dass das Auto später abholbereit sei. S stimmte zu. Am 9. Dezember 2010 hat S das Auto dann abgeholt. B versteht nicht, wieso S dann 5 Urlaubstage verloren hat. Darüber hinaus hat S in keiner Weise diese Forderung untermauert. S spezifiziert nicht, wie der Betrag von € 150,--/Tag zu verstehen ist. B bestreitet denn auch ausdrücklich, dass S diese Kosten entstanden sind. Darüber hinaus ist noch zu bemerken, dass S bezüglich der Lieferverzögerung B niemals in Verzug gesetzt hat. Das ist auch kaum möglich, da gemäß Klageschrift S ja keine Einwände gegen die Verzögerung hatte.
Auch dieser Forderung darf nicht stattgegeben werden.
Anmerkung S:
Der zugesagte Abholtermin hat sich mehr als einmal verschoben. Die 5 Tage musste ich aufwenden um mein Fahrzeug in einen betriebssicheren Zustand zu bekommen. Da die Fa. B keine fachgerechte Installation hinbekommen hatte, war ein entsprechender Aufwand nötig. Wenn in einer KFZ Werkstatt ein Stundenlohn von ca. 65€ berechnet wird, dann sehe ich mich sehr wohl berechtigt mir für einen verlorengegangenen Urlaubstag, immerhin 24 Stunden lang, den ich zur Beseitigung von B verschuldeten Defekten aufwenden muss, 150€ in Rechnung zu setzten.
 

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Alter Schwede, was ein Text - da brummt einem ja der Schädel...

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