Finanzamt hatte Herz

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Vorhin hab noch die Post vom Samstag geöffnet, war zu neugierig und konnte es nicht abwarten wie das Finanzamt meinen Karren einschätzt.
Wollt mir eigentlich nicht das Wochenende versauen aber zu meiner Überraschung kam es anders tatsächlich LKW Steuer 184,-€
:P

tja man muss auch mal Glück haben im Leben.....

Gruß
Daniel
 
Na Glückwunsch.

Mal sehen ob das so bleibt.mn kennt ja so seine Pappenheimer
:evil:
 
Ja -und wenn die sich das noch anders überlegen?
Ich denke,ein Steuerbescheid,der nicht als "vorläufig" deklariert ist-gilt und es kann keine Nachforderungen geben.(Sonst wärs kein Bescheid).-
Ich würde mir den Wisch daraufhin mal ansehen.
Nach Verwaltungsverfahrensgesetz ist das ein Verwaltungsakt,der nicht rückgängig gemacht werden kann.
Ohne Rechtsbehelfsbelehrung ist er sogar nichtig und kann angefochten werden.(Ich hoffe das ist jetzt 100% wasserdicht)

Künftige Beiträge kann man zwar mal höher setzen-das ist aber jetzt nicht Thema.
Ich wünsche Dir ,dass es schön so bleibt! Viele Grüße
 
Ich denke,ein Steuerbescheid,der nicht als "vorläufig" deklariert ist-gilt und es kann keine Nachforderungen geben.(Sonst wärs kein Bescheid).-
Ich würde mir den Wisch daraufhin mal ansehen.
Nach Verwaltungsverfahrensgesetz ist das ein Verwaltungsakt,der nicht rückgängig gemacht werden kann.

Das mußte mal den Leuten erzählen wo zb. rückwirkend der Steuerbescheid geändert wurde
:evil:
 
Ich verstehe nicht,dass sowas geht.Wenn ich Leuten einen Bescheid ausstelle-kann ich selbst zusammen mit dem Pabst keine
Nachforderungen stellen-es sei denn ich habe das unter Vorbehalt getan.Der Bürger muß sich auf die Behörde verlassen können!
Jedenfalls handle ich in der Praxis so! Wenn die Behörde auf Fahrzeugvorführung verzichtet-ist sie selbst verantwortlich.!
So sehe ich das.Aber die Realität scheint auch hier wilder zu sein,als die Polizei erlaubt-oder? :shock:
 
Ich verstehe nicht,dass sowas geht.Wenn ich Leuten einen Bescheid ausstelle-kann ich selbst zusammen mit dem Pabst keine
Nachforderungen stellen-es sei denn ich habe das unter Vorbehalt getan.Der Bürger muß sich auf die Behörde verlassen können!
Jedenfalls handle ich in der Praxis so! Wenn die Behörde auf Fahrzeugvorführung verzichtet-ist sie selbst verantwortlich.!
So sehe ich das.Aber die Realität scheint auch hier wilder zu sein,als die Polizei erlaubt-oder? :shock:

Doch, sowas geht. Es gibt da ne echte und ne unechte Rückwirkung. Das aber hier auszuführen sprengt bei weitem den Rahmen.
Zum Thema Rechtssicherheit in D halt ich besser den Mund, sonst... :mrgreen:
 
Ja -und wenn die sich das noch anders überlegen?
Ich denke,ein Steuerbescheid,der nicht als "vorläufig" deklariert ist-gilt und es kann keine Nachforderungen geben.(Sonst wärs kein Bescheid).-
Ich würde mir den Wisch daraufhin mal ansehen.
Nach Verwaltungsverfahrensgesetz ist das ein Verwaltungsakt,der nicht rückgängig gemacht werden kann.
Ohne Rechtsbehelfsbelehrung ist er sogar nichtig und kann angefochten werden.(Ich hoffe das ist jetzt 100% wasserdicht)

Künftige Beiträge kann man zwar mal höher setzen-das ist aber jetzt nicht Thema.
Ich wünsche Dir ,dass es schön so bleibt! Viele Grüße

hier bei uns im Kreis Heinsberg mußten viele Pick Up Fahrer plötzlich ihren Wagen vorführen,und vielen wurde die LKW Besteuerung wieder Rückgängig gemacht. :shock:
 
Doch, sowas geht. Es gibt da ne echte und ne unechte Rückwirkung. Das aber hier auszuführen sprengt bei weitem den Rahmen.

ist doch gar nicht so schlimm
Echte Rückwirkung
Die echte Rückwirkung tritt ein, wenn der Beginn des zeitlichen Anwendungsbereichs eines Gesetzes auf einen Zeitpunkt festgelegt ist, der vor dem Zeitpunkt liegt, zu dem das Gesetz gültig wird. Hierbei findet ein nachträglich ändernder Eingriff in einen abgeschlossenen, der Vergangenheit angehörigen Sachverhalt statt. Eine echte Rückwirkung würde einer der Grundbedingungen freiheitlicher Verfassungen, dem Prinzip der Verlässlichkeit der Rechtsordnung (Rechtssicherheit), widersprechen und ist daher nicht zulässig. Grundsätzlich muss jeder darauf vertrauen können, dass ihm ein rechtmäßiges Handeln nicht zu einem späteren Zeitpunkt nachteilig angelastet wird (Vertrauensschutz). Ausnahmen werden jedoch gemacht, wenn das Vertrauen des Bürgers nicht schutzwürdig ist, er also mit einer Neuregelung rechnen musste, ein nichtiges Gesetz durch eine neue Regelung ersetzt wird, zwingende Gründe des Gemeinwohls die Rückwirkung erfordern, ein nur formell verfassungswidriges Gesetz formell ordnungsgemäß mit Rückwirkung neu beschlossen wird oder aber die bisherige Gesetzeslage unklar und verworren ist, denn im letzten Fall kann ein schutzwürdiges Vertrauen von vornherein nicht bestanden haben.

Unechte Rückwirkung
Bei der unechten Rückwirkung treten die Rechtsfolgen eines Gesetzes erst nach Verkündung der Norm ein, ihr Tatbestand erfasst aber Sachverhalte, die bereits vor der Verkündung "ins Werk gesetzt wurden" (BVerfGE 31, 275 (292), BVerfGE 72, 200 (242)). Die Regelungen knüpfen in dieser Variante an gegenwärtigen, noch nicht abgeschlossenen Sachverhalten mit Rechtsfolgen für die Zukunft an, wodurch die betroffene in der Vergangenheit erworbene Rechtsposition dann nachträglich entwertet wird. Soweit die unechte Rückwirkung zwar grundsätzlich möglich ist, so ist bei einer Interessen- und Güterabwägung unter Berücksichtigung des Vertrauensschutzes, der Grundrechte und vom Sinn und Zweck des Gesetzes durch z.B. Übergangsregelungen dem Betroffenen Vertrauensschutz dann zu gewähren, wenn sein schutzwürdiges Vertrauen auf den bisherigen Rechtszustand überwiegt.

alles klar??? :mrgreen:
 

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