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ThorstenD
Guest
Quelle: Offizielle Homepage von Proallrad Deutschland e.V.
Von Rechtsprechung, Historischem Willen und Berliner Lippenbekenntnissen...
Um es vorweg zu nehmen, das Thema „Musterprozesse“ ist durch - und zwar mit einem Ergebnis, welches einmal mehr bestätigt, das das geschriebene Gesetzt oftmals nur (man möge die Wortwahl entschuldigen - aber sie trifft es jedoch am besten) einen „Scheiß“ wert ist.
Der Reihe nach:
Das Bundesverfassungsgericht hat per Beschluss unsere Verfassungsbeschwerde abgelehnt. Damit bestätigen die Karlsruher Richter die Rechtsauslegung des Bundesfinanzhofs, die besagt, das eben nicht das „jeweilige“ Verkehrsrecht zur Definition der verwendeten Begriffe im KraftStG herangezogen werden müssen - obwohl es genau so im Steuergesetz steht - sondern das es einen sog. „historischen Willen“ des Gesetzgebers anno 1977 gibt - der übrigens in 25 Jahren Rechtsprechung erstmalig zum Thema „ausgegraben“ wurde, um eben den Steuergegenstand entsprechend zu definieren.
Explizit festzuhalten ist also, dass das geschriebene Wort im Gesetzestext nicht gilt!
Diese höchstrichterliche Feststellung als solches ist sicher schon erschreckend genug, wird aber noch übertroffen von dem, was dann sowohl die Rechtsprechung als auch die Finanzverwaltung daraus „gestalten“.
Zum besseren Verständnis:
Die historische Definition des Personenkraftwagens (nur solche können nach Hubraum besteuert werden) ergibt sich aus dem Umkehrschluss dessen, was ein Kraftomnibus ist - so geschrieben anno 1977 in den Ausführungen zur Änderung des KraftStG.
Ein Kraftomnibus ist ein Fahrzeug mit mehr als 8 Sitzplätzen plus Fahrer und aus der Beschaffenheit von Bussen ergibt sich, dass diese nur zum reinen Transport von Personen und deren Gepäck geeignet sind - optisch und physikalisch hat sicher jeder einen solchen Bus vor Augen. Ein Bus kann nur diese Transportaufgaben erfüllen, hat keine Ladefläche als solches und kann auch nicht ansatzweise Güter transportieren.
Der logische (historische) Umkehrschluss daraus ergibt, dass ein Fahrzeug welches eben genau die selben physikalischen Eigenschaften eines Kraftomnibusses besitzt, aber nur über max. 8 Sitzplätze plus Fahrer verfügt, ein Personenkraftwagen im Sinne des KraftStG ist.
Wenn jetzt im KraftStG steht: „als Personenkraftwagen gelten auch“, dann müsste nach dem höchstrichterlichen Beschluss genau dieser historisch Umkehrschluss herangezogen werden - und zwar nur diese Definition.
Daraus folgt - und dafür haben wir ja schließlich den historischen Gedanken - würde man selbige Definition anwenden, dann müsste es zwangsläufig auch zu einer Anwendung der im KraftStG festgeschriebenen gesetzlichen Vorschriften für N1 Fahrzeuge, Mehrzweckfahrzeuge, sowie der Büro/Konferenzfahrzeugen kommen. Die Anwendung eben dieser Vorschriften ist genau unser Bestreben seit Jahren!
Genau hierzu kommt es aber erst gar nicht, da die Finanzgerichte - zusätzlich zu der „historischen Definition“ - ihre eigene Rechtsinterpretation dem Begriff „Personenkraftwagen“ zuordnen.
Im Klartext bedeutet dies, wenn im KraftStG steht: „als Personenkraftwagen gelten auch“ dann bedeutet dies nicht nur die „historische Definition“ anno 1977, sondern das eben auch die geistige Schöpfung der Rechtsprechung in Form des Kriterienkataloges des BFH für die Definition des „Personenkraftwagens“ herangezogen wird.
Zwischenfazit:
Es gilt also nicht das geschriebene Gesetz - also nicht das jeweilige Verkehrsrecht - sondern der historische Gedanke, aber der auch nicht wirklich, sondern eigentlich nur die Kriterien aus Historie der Rechtsprechung.
Es fragt sich nur, warum wir eigentlich ein geschriebenes KraftStG haben, wenn es nie zur Anwendung kommt?!
Was war der historische Gedanke des Gesetzgebers anno 2006, als er die Vorschriften für N1 (PU), Mehrzweckfahrzeuge etc. im Gesetz festgeschrieben hat? Und für was gibt es diese Vorschriften, die nie bzw. nicht zur Anwendung kommen bzw. kommen können?
Da nun die Zuständigkeit für die Kraftfahrzeugsteuer zum 01. Juli 2009 von den Ländern auf den Bund übergegangen ist, haben wir exakt diese Frage beim zuständigen Finanzministerium aufgeworfen.
Das Finanzministerium - in Person zuständig Frau Gerda Hofmann - hat sich in zwei Telefonaten dazu in der Form entsprechend geäußert, das diverse Schwierigkeiten an den Finanzämtern bekannt seien, das eine Anwendung der angesprochenen Vorschriften momentan nicht stattfinde und das auch eine entsprechende Arbeitsgruppe gebildet würde, die eben die Kriterien zur Abgrenzung PKW - LKW ausarbeiten soll und das der Bürger einen Anspruch auf Rechtssicherheit hätte.
In schriftlicher Form wurde von uns anschließend dem Bundesfinanzministerium - wie telefonisch angesprochen - die grundlegende Problematik bezogen auf den Gesetzestext, mitgeteilt. Und natürlich auch, das es eben nicht um eine Abgrenzung PKW - LKW gehen könne - was Frau Hofmann als ehemalige FG Richterin auch wissen sollte - sondern darum, wie die Kriterien zur Umsetzung der gesetzlichen Vorschriften für z.B. Mehrzweckfahrzeuge festzulegen sind. Denn mal abgesehen davon, dass es in der Bemessungsgrundlage den „LKW“ überhaupt nicht gibt, kann und darf ein Mehrzweckfahrzeug nicht die Kriterien eines LKW erfüllen, denn dann wäre es kein Mehrzweckfahrzeug mehr.
Man muss dem Bundesfinanzministerium sicherlich zu Gute halten, dass es die jahrelangen Versäumnisse der Länder nicht binnen weniger Wochen „aus der Welt“ räumen kann. Und die Bildung der Arbeitsgruppe zeigt auch die Einsicht bzw. Erkenntnis für einen gewissen Handlungsbedarf - soweit, so gut.
Nur was sich per Hofmannsche „Lippenbekenntnisse“ noch rech positiv angehört hat, stellt sich im wahren Leben als wahrer Hohn dem betroffenen Bürger gegenüber da.
Das Bundesfinanzministerium - eben wieder in Person der Frau Hofmann - hat eben nicht ein weiteres Ruhen der Einspruchsverfahren bis zur Klärung der „Problematik“ durch die Arbeitsgruppe veranlasst - sondern genau das Gegenteil.
Per Anweisung vom Bund werden die Einspruchsverfahren jetzt abgearbeitet - sprich es wird Kasse gemacht - obwohl nach eigener Aussage bekannt ist, das es weder eine Anwendung des Gesetzestextes, noch ein Lösung diverse andere Probleme an den Finanzämtern gibt.
Ein Beispiel dieser Probleme ist sicherlich die Qualifikation und Ausstattung der Finanzbeamten.
Man nehme - dieses Beispiel wurde auch gegenüber der Frau Hofmann explizit genannt - stellvertretend das Finanzamt Finsterwalde:
Die Finanzbeamtinnen sollten bei einer Vorführung Anfang 2007 die Fläche eines Landrover Defender 110 vermessen und feststellen - das Flächenkriterium ist schließlich Bestandteil der gesetzlichen Vorschriften im KraftStG.
Da die Finanzbeamtinnen aber tatsächlich über keinerlei Messwerkzeug verfügten, stellte sich eine der Damen kurzerhand mit ausgebreiteten Armen neben das Fahrzeug und schätze die Flächenabmessung kurzerhand. Angesprochen auf die „Vermessungsmethode“ erwiderte die Finanzbeamtin nur, dass die Flächenverhältnisse in ihrer Auffassung eindeutig seien.
Die Ernsthaftigkeit einer solchen „Handlung“ gegenüber dem Gesetz bzw. dem Bürger, spricht wohl für sich selbst.
Bei einem weiteren Termin Anfang 2008 im selbigen Finanzamt - eine gerichtlich angeordnete Vermessung eines PU - stand schon im Vorfeld die Befürchtung einer Wiederholung der „flügellahmen Schätznummer“ im Raum.
Die Finanzbeamtin war diesmal jedoch tatsächlich mit einem „Zollstock bewaffnet“, wusste aber nicht, wie man eine Fläche bemisst. Im Beisein des zuständigen Sachgebietsleiters wurde die Länge der Kabine sowie die der Ladefläche gemessen und dann der Zollstock wieder eingepackt. Im Protokoll steht dann in solchen Fällen, die Fläche (!) der Pritsche beträgt 2 Meter. Zwar lernen Kinder bereits in der 6. und 7. Klasse, dass Flächen über die Länge und Breite berechnet werden – nicht so jedoch am Finanzamt Finsterwalde – übrigens kein Einzelfall, passiert an diversen Finanzämtern!
Erst nach Hinweis an den Sachgebietsleiters, der dann wiederum seine Finanzbeamtin über „Flächenvermessung“ aufklärte, erfolgte die ordnungsgemäße Vermessung.
Angesichts diesen Beispiels - ähnlich erschreckende „Vorkommnisse“ gibt es von diversen anderen Finanzämtern zu berichten - fragt man sich doch ernsthaft, wie der von Frau Hofmann genannte „Anspruch auf Rechtssicherheit“ für den Bürger herbeigeführt werden soll.
Es liegt förmlich die Vermutung nahe, dass der Bund überhaupt nicht an einer Umsetzung der gesetzlichen Vorschriften für N1, Mehrzweckfahrzeuge und Büro/Konferenzfahrzeuge interessiert ist, denn schließlich könnte die Finanzverwaltung nicht Kasse machen und müsste die Finanzbeamten dem wahrscheinlich fiskalabenteuerlichen unvorstellbaren Unterfangen aussetzen, in Geometrie und praktischem Umgang mit Messwerkzeugen geschult zu werden.
Aber dazu wird sich ja vielleicht noch die Arbeitsgruppe äußern.
Was sich hier als unterstellte Vermutung darstellt, lässt sich übrigens ganz einfach nachweisen. Es sei an dieser Stelle jedem betroffenen Fahrzeughalter empfohlen, seinen zuständigen Finanzbeamten zu befragen, wie denn z.B. ein Mehrzweckfahrzeug beschaffen sein muss, damit es im Sinne des KraftStG nicht als Personenkraftwagen gilt.
Anmerkung dazu:
Ein Mehrzweckfahrzeug darf nie über eine Trennwand verfügen, hat immer eine zweite Sitzreihe, darf im Sitzbereich nie verblecht sein, und der Laderaum darf klassisch vermessen nie größer sein, als der bestuhlte Bereich.
Wird vom Finanzbeamten auch nur einer dieser Umbauten verlangt, dann ist das Mehrzweckfahrzeug kein Mehrzweckfahrzeug mehr! Da ein Mehrzweckfahrzeug aber insbesondere über die Flächenregelung als Personenkraftwagen gilt oder eben auch nicht (Umkehrschluss), muss es Mehrzweckfahrzeuge geben, die nicht als Personenkraftwagen gelten!
Kein Finanzbeamter wird ein Mehrzweckfahrzeug beschreiben (können), welches nicht als Personenkraftwagen gilt - aber immer noch ein Mehrzweckfahrzeug ist.
Abschließendes Fazit:
Das geschriebene Gesetzt gilt nicht zu Gunsten des „historischen Willen“, der wiederum zu Gunsten der Rechtsprechung entsprechend „erweitert“ wird und somit in seiner Grundbedeutung keine Anwendung erfährt. Somit umgeht die Rechtsprechung die Anwendung der gesetzlichen Vorschriften, an deren Umsetzung die zuständige Finanzbehörde - trotz gegensätzlicher Lippenbekenntnisse - grundsätzlich auch kein Interesse hat.
Die Rechtssicherheit bleibt auf der Strecke, der Staat macht Kasse...
Einen weiteren Klageweg zu beschreiten macht in diesem Fall keinen Sinn mehr, genauso wenig das Aufrechterhalten der Einsprüche...
Von Rechtsprechung, Historischem Willen und Berliner Lippenbekenntnissen...
Um es vorweg zu nehmen, das Thema „Musterprozesse“ ist durch - und zwar mit einem Ergebnis, welches einmal mehr bestätigt, das das geschriebene Gesetzt oftmals nur (man möge die Wortwahl entschuldigen - aber sie trifft es jedoch am besten) einen „Scheiß“ wert ist.
Der Reihe nach:
Das Bundesverfassungsgericht hat per Beschluss unsere Verfassungsbeschwerde abgelehnt. Damit bestätigen die Karlsruher Richter die Rechtsauslegung des Bundesfinanzhofs, die besagt, das eben nicht das „jeweilige“ Verkehrsrecht zur Definition der verwendeten Begriffe im KraftStG herangezogen werden müssen - obwohl es genau so im Steuergesetz steht - sondern das es einen sog. „historischen Willen“ des Gesetzgebers anno 1977 gibt - der übrigens in 25 Jahren Rechtsprechung erstmalig zum Thema „ausgegraben“ wurde, um eben den Steuergegenstand entsprechend zu definieren.
Explizit festzuhalten ist also, dass das geschriebene Wort im Gesetzestext nicht gilt!
Diese höchstrichterliche Feststellung als solches ist sicher schon erschreckend genug, wird aber noch übertroffen von dem, was dann sowohl die Rechtsprechung als auch die Finanzverwaltung daraus „gestalten“.
Zum besseren Verständnis:
Die historische Definition des Personenkraftwagens (nur solche können nach Hubraum besteuert werden) ergibt sich aus dem Umkehrschluss dessen, was ein Kraftomnibus ist - so geschrieben anno 1977 in den Ausführungen zur Änderung des KraftStG.
Ein Kraftomnibus ist ein Fahrzeug mit mehr als 8 Sitzplätzen plus Fahrer und aus der Beschaffenheit von Bussen ergibt sich, dass diese nur zum reinen Transport von Personen und deren Gepäck geeignet sind - optisch und physikalisch hat sicher jeder einen solchen Bus vor Augen. Ein Bus kann nur diese Transportaufgaben erfüllen, hat keine Ladefläche als solches und kann auch nicht ansatzweise Güter transportieren.
Der logische (historische) Umkehrschluss daraus ergibt, dass ein Fahrzeug welches eben genau die selben physikalischen Eigenschaften eines Kraftomnibusses besitzt, aber nur über max. 8 Sitzplätze plus Fahrer verfügt, ein Personenkraftwagen im Sinne des KraftStG ist.
Wenn jetzt im KraftStG steht: „als Personenkraftwagen gelten auch“, dann müsste nach dem höchstrichterlichen Beschluss genau dieser historisch Umkehrschluss herangezogen werden - und zwar nur diese Definition.
Daraus folgt - und dafür haben wir ja schließlich den historischen Gedanken - würde man selbige Definition anwenden, dann müsste es zwangsläufig auch zu einer Anwendung der im KraftStG festgeschriebenen gesetzlichen Vorschriften für N1 Fahrzeuge, Mehrzweckfahrzeuge, sowie der Büro/Konferenzfahrzeugen kommen. Die Anwendung eben dieser Vorschriften ist genau unser Bestreben seit Jahren!
Genau hierzu kommt es aber erst gar nicht, da die Finanzgerichte - zusätzlich zu der „historischen Definition“ - ihre eigene Rechtsinterpretation dem Begriff „Personenkraftwagen“ zuordnen.
Im Klartext bedeutet dies, wenn im KraftStG steht: „als Personenkraftwagen gelten auch“ dann bedeutet dies nicht nur die „historische Definition“ anno 1977, sondern das eben auch die geistige Schöpfung der Rechtsprechung in Form des Kriterienkataloges des BFH für die Definition des „Personenkraftwagens“ herangezogen wird.
Zwischenfazit:
Es gilt also nicht das geschriebene Gesetz - also nicht das jeweilige Verkehrsrecht - sondern der historische Gedanke, aber der auch nicht wirklich, sondern eigentlich nur die Kriterien aus Historie der Rechtsprechung.
Es fragt sich nur, warum wir eigentlich ein geschriebenes KraftStG haben, wenn es nie zur Anwendung kommt?!
Was war der historische Gedanke des Gesetzgebers anno 2006, als er die Vorschriften für N1 (PU), Mehrzweckfahrzeuge etc. im Gesetz festgeschrieben hat? Und für was gibt es diese Vorschriften, die nie bzw. nicht zur Anwendung kommen bzw. kommen können?
Da nun die Zuständigkeit für die Kraftfahrzeugsteuer zum 01. Juli 2009 von den Ländern auf den Bund übergegangen ist, haben wir exakt diese Frage beim zuständigen Finanzministerium aufgeworfen.
Das Finanzministerium - in Person zuständig Frau Gerda Hofmann - hat sich in zwei Telefonaten dazu in der Form entsprechend geäußert, das diverse Schwierigkeiten an den Finanzämtern bekannt seien, das eine Anwendung der angesprochenen Vorschriften momentan nicht stattfinde und das auch eine entsprechende Arbeitsgruppe gebildet würde, die eben die Kriterien zur Abgrenzung PKW - LKW ausarbeiten soll und das der Bürger einen Anspruch auf Rechtssicherheit hätte.
In schriftlicher Form wurde von uns anschließend dem Bundesfinanzministerium - wie telefonisch angesprochen - die grundlegende Problematik bezogen auf den Gesetzestext, mitgeteilt. Und natürlich auch, das es eben nicht um eine Abgrenzung PKW - LKW gehen könne - was Frau Hofmann als ehemalige FG Richterin auch wissen sollte - sondern darum, wie die Kriterien zur Umsetzung der gesetzlichen Vorschriften für z.B. Mehrzweckfahrzeuge festzulegen sind. Denn mal abgesehen davon, dass es in der Bemessungsgrundlage den „LKW“ überhaupt nicht gibt, kann und darf ein Mehrzweckfahrzeug nicht die Kriterien eines LKW erfüllen, denn dann wäre es kein Mehrzweckfahrzeug mehr.
Man muss dem Bundesfinanzministerium sicherlich zu Gute halten, dass es die jahrelangen Versäumnisse der Länder nicht binnen weniger Wochen „aus der Welt“ räumen kann. Und die Bildung der Arbeitsgruppe zeigt auch die Einsicht bzw. Erkenntnis für einen gewissen Handlungsbedarf - soweit, so gut.
Nur was sich per Hofmannsche „Lippenbekenntnisse“ noch rech positiv angehört hat, stellt sich im wahren Leben als wahrer Hohn dem betroffenen Bürger gegenüber da.
Das Bundesfinanzministerium - eben wieder in Person der Frau Hofmann - hat eben nicht ein weiteres Ruhen der Einspruchsverfahren bis zur Klärung der „Problematik“ durch die Arbeitsgruppe veranlasst - sondern genau das Gegenteil.
Per Anweisung vom Bund werden die Einspruchsverfahren jetzt abgearbeitet - sprich es wird Kasse gemacht - obwohl nach eigener Aussage bekannt ist, das es weder eine Anwendung des Gesetzestextes, noch ein Lösung diverse andere Probleme an den Finanzämtern gibt.
Ein Beispiel dieser Probleme ist sicherlich die Qualifikation und Ausstattung der Finanzbeamten.
Man nehme - dieses Beispiel wurde auch gegenüber der Frau Hofmann explizit genannt - stellvertretend das Finanzamt Finsterwalde:
Die Finanzbeamtinnen sollten bei einer Vorführung Anfang 2007 die Fläche eines Landrover Defender 110 vermessen und feststellen - das Flächenkriterium ist schließlich Bestandteil der gesetzlichen Vorschriften im KraftStG.
Da die Finanzbeamtinnen aber tatsächlich über keinerlei Messwerkzeug verfügten, stellte sich eine der Damen kurzerhand mit ausgebreiteten Armen neben das Fahrzeug und schätze die Flächenabmessung kurzerhand. Angesprochen auf die „Vermessungsmethode“ erwiderte die Finanzbeamtin nur, dass die Flächenverhältnisse in ihrer Auffassung eindeutig seien.
Die Ernsthaftigkeit einer solchen „Handlung“ gegenüber dem Gesetz bzw. dem Bürger, spricht wohl für sich selbst.
Bei einem weiteren Termin Anfang 2008 im selbigen Finanzamt - eine gerichtlich angeordnete Vermessung eines PU - stand schon im Vorfeld die Befürchtung einer Wiederholung der „flügellahmen Schätznummer“ im Raum.
Die Finanzbeamtin war diesmal jedoch tatsächlich mit einem „Zollstock bewaffnet“, wusste aber nicht, wie man eine Fläche bemisst. Im Beisein des zuständigen Sachgebietsleiters wurde die Länge der Kabine sowie die der Ladefläche gemessen und dann der Zollstock wieder eingepackt. Im Protokoll steht dann in solchen Fällen, die Fläche (!) der Pritsche beträgt 2 Meter. Zwar lernen Kinder bereits in der 6. und 7. Klasse, dass Flächen über die Länge und Breite berechnet werden – nicht so jedoch am Finanzamt Finsterwalde – übrigens kein Einzelfall, passiert an diversen Finanzämtern!
Erst nach Hinweis an den Sachgebietsleiters, der dann wiederum seine Finanzbeamtin über „Flächenvermessung“ aufklärte, erfolgte die ordnungsgemäße Vermessung.
Angesichts diesen Beispiels - ähnlich erschreckende „Vorkommnisse“ gibt es von diversen anderen Finanzämtern zu berichten - fragt man sich doch ernsthaft, wie der von Frau Hofmann genannte „Anspruch auf Rechtssicherheit“ für den Bürger herbeigeführt werden soll.
Es liegt förmlich die Vermutung nahe, dass der Bund überhaupt nicht an einer Umsetzung der gesetzlichen Vorschriften für N1, Mehrzweckfahrzeuge und Büro/Konferenzfahrzeuge interessiert ist, denn schließlich könnte die Finanzverwaltung nicht Kasse machen und müsste die Finanzbeamten dem wahrscheinlich fiskalabenteuerlichen unvorstellbaren Unterfangen aussetzen, in Geometrie und praktischem Umgang mit Messwerkzeugen geschult zu werden.
Aber dazu wird sich ja vielleicht noch die Arbeitsgruppe äußern.
Was sich hier als unterstellte Vermutung darstellt, lässt sich übrigens ganz einfach nachweisen. Es sei an dieser Stelle jedem betroffenen Fahrzeughalter empfohlen, seinen zuständigen Finanzbeamten zu befragen, wie denn z.B. ein Mehrzweckfahrzeug beschaffen sein muss, damit es im Sinne des KraftStG nicht als Personenkraftwagen gilt.
Anmerkung dazu:
Ein Mehrzweckfahrzeug darf nie über eine Trennwand verfügen, hat immer eine zweite Sitzreihe, darf im Sitzbereich nie verblecht sein, und der Laderaum darf klassisch vermessen nie größer sein, als der bestuhlte Bereich.
Wird vom Finanzbeamten auch nur einer dieser Umbauten verlangt, dann ist das Mehrzweckfahrzeug kein Mehrzweckfahrzeug mehr! Da ein Mehrzweckfahrzeug aber insbesondere über die Flächenregelung als Personenkraftwagen gilt oder eben auch nicht (Umkehrschluss), muss es Mehrzweckfahrzeuge geben, die nicht als Personenkraftwagen gelten!
Kein Finanzbeamter wird ein Mehrzweckfahrzeug beschreiben (können), welches nicht als Personenkraftwagen gilt - aber immer noch ein Mehrzweckfahrzeug ist.
Abschließendes Fazit:
Das geschriebene Gesetzt gilt nicht zu Gunsten des „historischen Willen“, der wiederum zu Gunsten der Rechtsprechung entsprechend „erweitert“ wird und somit in seiner Grundbedeutung keine Anwendung erfährt. Somit umgeht die Rechtsprechung die Anwendung der gesetzlichen Vorschriften, an deren Umsetzung die zuständige Finanzbehörde - trotz gegensätzlicher Lippenbekenntnisse - grundsätzlich auch kein Interesse hat.
Die Rechtssicherheit bleibt auf der Strecke, der Staat macht Kasse...
Einen weiteren Klageweg zu beschreiten macht in diesem Fall keinen Sinn mehr, genauso wenig das Aufrechterhalten der Einsprüche...
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