Zulassung über 3,5 to

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was fürn Sinn soll das machen, man spart zwar die Maut, aber reduziert damit die Zuladung und braucht mehr Touren.

Ne Ablastung finde ich eh nen Witz, für was käuft man sich nen PU wenn man die Ladefläche eh kaum mehr nutzen darf.

Entscheidend ist nun mal was in den Papieren steht. Wenn das Fzg. abgelastet ist, dann braucht man keine Maut zahlen, weniger Steuern, Überholverbot gilt event. nicht, aber man kann ja trotzdem mehr aufladen und bekommt dann maximal eine Strafe wegen Überladung, aber nicht wegen der Maut oder dem Überholverbot. Die Überladung kann nicht immer ohne Weiteres festgestellt werden, die nicht bezahlte Maut oder das Überholen im Überholverbot schon.
 
stimmt habs grad gefunden, wieder was dazu gelernt, danke
hatte mich eh schon öfter gewundert,
wenn bei nem Überholverbot für Lkw auch Kleintransporter sich einreihten und nicht mal eben schnell . . .
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Gibt da schon einiges. Hier mal ein paar Regeln aus der StVo. Was gerne überlesen wird, ist die Unterscheidung zwischen: Kraftfahrzeug - Lastkraftwagen - Personenkraftwagen. (bitte bei den Verkehrszeichen beachten)
Was die Überwachung der Fahrzeuge und deren Betrieb angeht, gibt es noch unzählige Unterschiede mehr, das ist aber nicht mein Metier
:-D




§3 Geschwindigkeit


Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt auch unter günstigsten Umständen
2.außerhalb geschlossener Ortschaften
a)für
aa)Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t bis 7,5 t, ausgenommen Personenkraftwagen,
bb)Personenkraftwagen mit Anhänger,
cc)Lastkraftwagen und Wohnmobile jeweils bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 3,5 t mit Anhänger
80 km/h,

b)für
bb)alle Kraftfahrzeuge mit Anhänger, ausgenommen Personenkraftwagen, Lastkraftwagen und Wohnmobile jeweils bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 3,5 t
60 km/h,

c)für Personenkraftwagen sowie für andere Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 3,5 t
100 km/h.
Diese Geschwindigkeitsbeschränkung gilt nicht auf Autobahnen (Zeichen 330.1) sowie auf anderen Straßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind. Sie gilt ferner nicht auf Straßen, die mindestens zwei durch Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295) oder durch Leitlinien (Zeichen 340) markierte Fahrstreifen für jede Richtung haben.



§4 Abstand

(3) Wer einen Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t oder einen Kraftomnibus führt, muss auf Autobahnen, wenn die Geschwindigkeit mehr als 50 km/h beträgt, zu vorausfahrenden Fahrzeugen einen Mindestabstand von 50 m einhalten.




§7 Benutzung von Fahrstreifen durch Kraftfahrzeuge


(3) Innerhalb geschlossener Ortschaften – ausgenommen auf Autobahnen (Zeichen 330.1) – dürfen Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 t auf Fahrbahnen mit mehreren markierten Fahrstreifen für eine Richtung (Zeichen 296 oder 340) den Fahrstreifen frei wählen.

(3c) Sind außerhalb geschlossener Ortschaften für eine Richtung drei Fahrstreifen mit Zeichen 340 gekennzeichnet, dürfen Kraftfahrzeuge, abweichend von dem Gebot möglichst weit rechts zu fahren, den mittleren Fahrstreifen dort durchgängig befahren, wo – auch nur hin und wieder – rechts davon ein Fahrzeug hält oder fährt. Dasselbe gilt auf Fahrbahnen mit mehr als drei so markierten Fahrstreifen für eine Richtung für den zweiten Fahrstreifen von rechts. Den linken Fahrstreifen dürfen außerhalb geschlossener Ortschaften Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t sowie alle Kraftfahrzeuge mit Anhänger nur benutzen, wenn sie sich dort zum Zwecke des Linksabbiegens einordnen.




§18 Autobahnen und Kraftfahrstraßen


(5) Auf Autobahnen darf innerhalb geschlossener Ortschaften schneller als 50 km/h gefahren werden. Auf ihnen sowie außerhalb geschlossener Ortschaften auf Kraftfahrstraßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind, beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit auch unter günstigsten Umständen

1.für

a)Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t, ausgenommen Personenkraftwagen,


Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t, einschließlich ihrer Anhänger, sowie Zugmaschinen dürfen, wenn die Sichtweite durch erheblichen Schneefall oder Regen auf 50 m oder weniger eingeschränkt ist, sowie bei Schneeglätte oder Glatteis den äußerst linken Fahrstreifen nicht benutzen.
 

Anhänge

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Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
§3 Geschwindigkeit


Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt auch unter günstigsten Umständen
2.außerhalb geschlossener Ortschaften
b)für
bb)alle Kraftfahrzeuge mit Anhänger, ausgenommen Personenkraftwagen, Lastkraftwagen und Wohnmobile jeweils bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 3,5 t
60 km/h,

Gilt 60 km/h nicht erst ab 7,5 t aufwärts
:?:
 
Nee, Motorräder sind mit diesem Satz übrigens auch gemeint.
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
leute, es ist schon traurig, ihr habt alle irgendwann einen führerschein gemacht, seit täglich unterwegs, habt zum nachschauen alle internet und

kennt die verkehrsregeln nicht!!
:evil:
:evil:
 
Man darf mit Hänger über 3,5t zGG nur 60 fahren ? :shock:
:oops:
Dachte das gilt erst ab 7,5t. :-"
Hatte da was mit 80, wenn der Hänger das passende Taferl hat, 100, im Kopf.
;)


Damit alle Klarheiten beseitigt sind.
Wenn ich an meinem Ram (3,5t zGG) einen Hänger tüdl, egal ob Klaufix oder was gscheids, darf ich auf der Landstraße nur 60 km/h fahren, und auf der Autobahn 80km/h ?
Es ist egal, ob der Hänger für 80, oder 100 km/h zugelassen ist ?
 
Man darf mit Hänger über 3,5t zGG nur 60 fahren ? :shock:
:oops:
Dachte das gilt erst ab 7,5t. :-"
Hatte da was mit 80, wenn der Hänger das passende Taferl hat, 100, im Kopf.
;)


Damit alle Klarheiten beseitigt sind.
Wenn ich an meinem Ram (3,5t zGG) einen Hänger tüdl, egal ob Klaufix oder was gscheids, darf ich auf der Landstraße nur 60 km/h fahren, und auf der Autobahn 80km/h ?
Es ist egal, ob der Hänger für 80, oder 100 km/h zugelassen ist ?

Nöö, nur wenn dein RAM über 3,5 t zGG hätte.
 
leute, es ist schon traurig, seit täglich unterwegs, [/color][/b]

Du warst auch in der Schule, hast einen Abschluß und kennst die Rechtschreibregeln nicht :mrgreen:
Wer im Glashaus sitzt, sollte sich im Dunkeln ausziehen :mrgreen:

Ich denke im Großen und Ganzen kennt hier jeder einigermaßen die Regeln die ihn betreffen. Und die Wenigsten dürften bisher vor dem Problem gestanden haben,
einen LKW mit z.B. 4 to oder einen PKW mit 4 to zugelassen zu haben.
Und wenn man, wie gerade Oli, vor der Frage steht, ist es doch absolut korrekt, sich im Inet bei Gleichgesinnten, Rat zu holen.

Und außerdem soll es da, hab ich gehört von jemandem der einen kennt, der von einem weiß, jemanden geben, der seinen LKW gerne überladen durch die Gegend fährt, obwohl er es
von Berufs wegen her besser wissen sollte.
 
Man darf mit Hänger über 3,5t zGG nur 60 fahren ? :shock:
:oops:
Dachte das gilt erst ab 7,5t. :-"
Hatte da was mit 80, wenn der Hänger das passende Taferl hat, 100, im Kopf.
;)


Damit alle Klarheiten beseitigt sind.
Wenn ich an meinem Ram (3,5t zGG) einen Hänger tüdl, egal ob Klaufix oder was gscheids, darf ich auf der Landstraße nur 60 km/h fahren, und auf der Autobahn 80km/h ?
Es ist egal, ob der Hänger für 80, oder 100 km/h zugelassen ist ?

Auf der Landstraße immer 60, egal welches Taferl. Und auf der BAB 80, bzw. mit eingetragenem und gestempeltem 100er-Schild halt 100.
 
Husaberg, der GuzziTom hat recht ! :banghead:
Ich weis jetzt auch, wo mein Denkfehler lag ! PKW mit Hänger, darf genauso schnell fahren, wie ein LKW.
Da die LKW´s aber immer 80 auf der Landstraße fahren, schleift sich der Irrglaube ein, das man auch 80 mit Hänger fahren darf ! :-"
Das 100 Taferl gilt natürlich auch nur für die Autobahn. :oops:

Gibt ja jetzt auch so komische grüne Abbiegepfeile an den Ampeln ! :mrgreen:
Was sich lustigerweise sofort durchgesetzt hat, war das tangetiale Abbiegen !
;)


Bei einigen hier wurden da die Autos noch von Pferden gezogen oder wurden mit Dampf angetrieben :lol:

:shock: Dampf ? Werter Herr, was wißt ihr über diese neue Technik ? :-k

:mrgreen:

Ernsthaft. Ich glaube nicht, das irgend jemand hier im Forum den Führerschein ohne Vorbereitung noch mal bestehen würde !
 
.

Ich habe ihn damals nicht ohne bescheissen bestanden, wie sollte ich das dann heute schaffen!?? :roll: :mrgreen:


.
 
Auf der Landstraße immer 60 nein 80, egal welches Taferl. Und auf der BAB 80, bzw. mit eingetragenem und gestempeltem 100er-Schild halt 100.

:silly: Warum tust Du das ? :cry:

Hatte also doch recht ! Genauso schnell wie ein LKW ! :twisted: Die fahren 80 auf der Landstraße und Autobahn ! :banghead:

Was kosten Theoriestunden mittlerweile ? Nicht das ich welche bräuchte.
8)
Nur so Interessenhalber. :-"

:mrgreen: :mrgreen: :mrgreen:
 
:silly: Warum tust Du das ? :cry:

Hatte also doch recht ! Genauso schnell wie ein LKW ! :twisted: Die fahren 80 auf der Landstraße dürfen aber ab 7,5to nur 60 fahrenund Autobahn ! :banghead:

Was kosten Theoriestunden mittlerweile ? Nicht das ich welche bräuchte.
8)
Nur so Interessenhalber. :-"

:mrgreen: :mrgreen: :mrgreen:

Radi, wenn du mal im hohen Norden unterwegs bist, darfst Dich umsonst mit reinsetzen.
:-D

Hast eh noch was gut bei mir, für die Anleitung zum Ausbauen der Tür Verkleidung !
 
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